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Inhaltsverzeichnis Seite

  1. Einleitung 3

2. Definitionen 3

3. Abkürzungen 5

4. Einführung in die Problematik 5

4.1. Schwierigkeiten bei der Abgrenzung des Begriffes Bagatellkriminalität 5

4.2. Die kriminalpolitische Bedeutung von Bagatellkriminalität 6

4.3. Gründe für einen Rückzug des Strafrechts aus dem Bagatellbereich 7

 

5. Einstellung wegen Geringfügigkeit nach den §§ 153, 153a StPO 8

5.1. Handhabung der Paragraphen 8

5.2. Kritik an den Paragraphen 9

5.3. Die Anwendung der Paragraphen - ein Subsumtionsproblem 10

6. Beispiel Ladendiebstahl 12

6.1. Handhabung und Umgehen mit dem Ladendiebstahl 13

6.2. Kritik an der Handhabung 14

 

7. Die Reformdiskussion 15

7.1. Überwiegend materiell-rechtliche Lösungsvorschläge 16

7.1.1. Sektorale Modelle 16

7.1.2. Verlagerung in das Ordnungswidrigkeitenrecht 16

7.1.3. Verweisung auf den Zivilrechtsweg 17

7.1.4. Konkretisierung des § 153 StPO 17

7.1.5. Doppelter Wertersatz im Wege des § 153 StPO 18

7.2. Überwiegend prozessuale Lösungsvorschläge 19

7.2.1. Verweisung auf das Privatklageverfahren 19

7.3. Mischlösungsentwürfe 19

7.3.1. Einführung einer neuen Deliktskategorie der Verfehlungen 20

8. Fazit und eigene Meinung 21

Quellenverzeichnis 24

 

 

1. Einleitung

Die größte Schwierigkeit bei der Erarbeitung der Thematik war für mich, stets die politischen Faktoren im Auge zu behalten. Bei der ungeheuren Komplexität und Vielseitigkeit des gesamten Bagatellbereiches, war es für mich unumgänglich die Texte mehrmals zu lesen, um die juristische Seite a) verstehen und b) von den wirklich relevanten sozialpolitischen und sozialrechtlichen Aspekten logisch absondern zu können.

Bei der ersten Annäherung an das Thema, stieß ich gleich auf das Hauptproblem, das auch alle Autoren (gleich welchem Erschei-nungsjahr ihres Buches) ausgiebig beschrieben. Es ist die Ermessensfrage der Bagatelldelikte; das Defizit einer Definition für die im Gesetzestext festgelegten Handlungsweisen, die einfach durchweg fehlt, um eine Gleichbehandlung zu garantieren.

Ein weiteres Problem stellte für mich die Literatursuche dar. So waren zwar genügend Bücher über Bagatellkriminalität zu finden, jedoch gab es keine aktuellen Untersuchungen. Es ist nicht ganz einfach aus "älteren" Büchern z.B. für die heutige Zeit noch rele-vante Reformvorschläge auszusuchen, wenn man nicht in die Materie mit ihren Problematiken bereits eingearbeitet ist. Nichts-destotrotz stellte ich fest, daß viele derzeitige Zweifel und Verbes-serungsvorschläge, bereits in den siebziger und achtziger Jahren ein Thema waren. Größtes gesellschaftliches und justizielles Problem ist und war der Ladendiebstahl, weswegen er auch als permanentes Beispiel in meine Arbeit einfließt.

Definitionen und Abkürzungen habe ich an den Anfang meiner Untersuchung gestellt; in dieser Reihenfolge gelesen vermittelt diese Arbeit ein besseres Verständnis zum schnellen Einlesen in die Problematik.

 

2. Definitionen

 

Bagatellsachen

1) Im Strafprozeßrecht Bezeichnung für geringfügige Straftaten (Ordnungswidrigkeit und Vergehen), die nach dem Opportunitätsprinzip von der Staatsanwaltschaft nicht verfolgt oder die eingestellt werden.

2) Im Zivilprozeßrecht die Sachen, über die mit schriftlichen Verfahren entschieden wird.

 

Legalitätsprinzip

Die Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden, wegen aller mit Strafe bedrohten und verfolgbaren Handlungen bei zureichenden Anhaltspunkten von Amts wegen (ohne Strafanzeige) einzuschrei-ten, sofern nicht im Rahmen des Opportunitätsprinzips Ausnah-men bestehen.

 

Opportunitätsprinzip

Strafprozessuale Maxime, nach der die Erhebung der Anklage in das Ermessen der Anklagebehörde gestellt ist. Das Opportunitäts-prinzip steht im Gegensatz zum grundsätzlich geltenden Legalitäts-prinzip. Es ist ein notwendiges Korrektiv des Anklagezwanges, vor allem bei Bagatellsachen, Strafschutzdelikten und geringfügigen Delikten von Jugendlichen.

 

Strafgesetzbuch

Grundlage des materiellen Strafrechts. Es regelt die allgemeinen Voraussetzungen und Folgen der Straftat und normiert die einzelnen, mit Strafe bedrohten Handlungen sowie die jeweils vorgesehenen Strafrahmen.

 

Strafprozeßordnung

Gesetzliche Grundlage des Strafverfahrens und maßgebliche Vorschriften über den Ablauf desselben, sowie über die Rechte und Pflichten der Beteiligten.

 

Strafrecht

Das Strafrecht ist die Gesamtheit der Rechtsnormen (Verbote und Sanktionen).

 

Strafverfahren

Förmliches Verfahren zur Ermittlung von Straftaten und zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs.

 

Zivilrecht

Zivilrecht ist das bürgerliche Recht.

 

 

3. Abkürzungen

JGG Jugendgerichtsgesetz

§, §§ Paragraph, Paragraphen

RpflEntlG Rechtspflegeentlastungsgesetz

StGB Strafgesetzbuch

StPO Strafprozeßordnung

 

 

4. Einführung in die Problematik

4.1.Schwierigkeiten bei der Abgrenzung des Begriffes Bagatellkriminalität

Eines der Hauptprobleme des Umgehens mit Bagatellkriminalität ist schon im ersten Ansatz offensichtlich zu erkennen. Es scheint nämlich keine exakte Definition vorzuliegen, was Bagatellkrimina-lität eigentlich ist. Auch Michael Schauf kam in seiner Recherche zu dem Ergebnis, daß in der Literatur die Meinung vorherrsche, "der Begriff des Bagatelldelikts sei dogmatisch, empirisch und rechtspolitisch unklar und verschwommen". Nach Schauf findet sich weder im positiven Recht noch in der Staatsrechtsdogmatik eine genaue Definition (vgl. Schauf 1984, 21).

Seiner Meinung nach existiert eine synonyme Verwendung der Begriffe Bagatell- und Kleinkriminalität. Aber erst die Unterschei-dung zwischen Klein- und Kleinstkriminalität weist auf zwei Grup-pen von Delikten im Bagatellbereich hin:

Delikte, die einer strafrechtlichen Ahndung bedürfen und solche, die schon nicht mehr für strafwürdig befunden werden (ebd.).

 

Das Kernproblem ist zuverlässige Geringfügigkeitskriterien für die Strafzumessungsebene zu entwickeln, die eine gleiche justizförmi-ge Behandlung zulassen (siehe auch dazu unter Punkt 5.4. Die Anwendung der Paragraphen- ein Subsumtionsproblem). So werden z.B. Ladendiebstähle angeklagt und abgeurteilt während auf der anderen Seite Wirtschaftsstraftaten mit einer Scha-denssumme von über 50 000 DM durch eine Einstellung wegen Geringfügigkeit enden können (vgl. Schauf, 1984, 23).

Der Begriff des Bagatelldelikts ist demnach mehr eine kriminalpoli-tische Zielvorstellung, ein Richtwert für eine Selbstbeschränkung des Strafrechts. Eine deutlichere Vorstellung davon bekommt man, über Schaufs eigene Definition:

"Als Bagatelle wird eine Straftat bezeichnet, bei der die Verhängung einer Kriminalstrafe unangemessen erscheint, weil entweder Unrechts- und Schuldgehalt der Tat gering sind oder weil das Delikt aus anderen Gründen als kriminalpolitisch unerheblich eingestuft wird."

Daraus ergibt sich der gesamte Delinquenzbereich, für den die Einstellungsvorschriften der §§ 153, 153a geschaffen worden sind. Eine nähere Untersuchung über die tatsächliche Anwendung dieser Paragraphen ist also erforderlich.

 

 

4.2. Die kriminalpolitische Bedeutung der Bagatellen

Logisch gedacht müßten die Bagatellen ein nur reduziertes Verfolgungs- und Ahndungsinteresse verdienen. Da es sich eben nur um eine Bagatelle handelt, will man auch den Verwaltungsauf-wand möglichst gering halten und die Gerichte entlasten. Aber ist es im Einzelfall nur eine Bagatelle, so offenbart sich das Problem erst beim Betrachten des Bagatelldelikts als Massendelikt. Empirische Untersuchungen haben ergeben, je leichter und harmloser ein Delikt erscheint, desto häufiger findet es statt. (Vgl. Paschmanns 1988, 4 ; Schauf 1984, 26 ; Hertwig 1983, 2).

Die Bagatellfälle insgesamt betrachtet, machen weit mehr als die Hälfte der gesamten Kriminalitätsmasse aus. Bagatelldelikte können in vielen unterschiedlichen Erscheinungsformen auftreten. Neben Mundraub, Schwarzfahren, Verkehrsdelikten, einge-schränktem Drogenbesitz usw., ist der Ladendiebstahl die bedeut-samste Größe der Bagatellkriminalität. Durch die Massenhaftigkeit mit der die Bagatellen auftreten, sind sie ein brennendes gesellschaftliches und strafrechtliches Problem. (Vgl. Ostendorf, 1995, 18 ; Schauf 1984, 26 ; Schoreit 1980, 5).

1992 wurden von insgesamt 6 291 519 polizeilich registrierten Straftaten 1 557 393 Diebstähle ohne erschwerende Umstände und 2 381 036 unter erschwerenden Umständen erfaßt. Dies ist ein Straftatenanteil an den Straftaten insgesamt (ohne Verkehrs-delikte) von 24,8% beim "einfachen" Diebstahl und von 37,8% beim "schweren" Diebstahl (vgl. Ostendorf 1995, 18).

Der Aspekt des Ladendiebstahls nimmt deswegen auch eine besondere Stellung in meiner Arbeit ein.

Nicht zuletzt stellt das Umgehen mit der Bagatelldelinquenz auch ein kriminalökonomisches Problem dar. Durch das Massenphäno-men der Bagatelldelikte werden auch extreme Bedingungen an die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Polizei gestellt. Sie alle sind davon dermaßen überlastet, daß die Behandlung der wirklich wichtigen, der mittleren und schweren Kriminalität, immens behindert wird.

 

4.3. Gründe für einen Rückzug des Strafrechts aus dem Bagatellbereich

Zunächst ist während der letzten Jahrzehnte eine Humanisierungs-tendenz im Strafrecht erkennbar, eine ständige Abmilderung der strafrechtlichen Sanktionen. Am Endpunkt dieser Tendenz steht nun die Frage, ob Bagatelldelikte überhaupt noch zu Kriminalstra-fen im herkömmlichen Strafverfahren und die damit verbundene Eintragung im Bundeszentralregister führen sollen, oder ob damit nicht eine Überreaktion auf Seiten des Staates vorliegt.

Schauf ist der Auffassung, daß gerade in den unteren Randzonen der Kriminalität heute noch zuviel gestraft und zu wenig daran gedacht wird, strafrechtlich relevante Konflikte zu lösen, ohne den Täter als "vorbestraft" zu stigmatisieren. Seiner Meinung nach liegt in der Tat eine bedenkliche Überstrapazierung der Kriminalstrafe vor, wenn Verhaltensweisen, die die Sozialschädlichkeit nicht oder kaum überschreiten, mit den bisherigen strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden. Vielmehr könnte eine Folge davon sein, daß das Strafrecht auf lange Sicht seinen exemplikativen Charakter verlieren und nicht mehr ernst genommen würde. (Vgl. Schauf 1984, 30).

 

5. Einstellung wegen Geringfügigkeit nach den §§ 153, 153a StPO

5.1. Handhabung der §§ 153, 153a

Neue Möglichkeiten zur Bewältigung der Bagatellkriminalität im Rahmen der §§ 153, 153a StPO sollte das neue Einführungs-gesetz (§ 153a StPO) zum Strafgesetzbuch mit Wirkung vom 1.1.1975 mitsichbringen. Deswegen sind die früheren Übertre-

tungstatbestände weggefallen oder zu Vergehenstatbeständen umformuliert worden. Zum Ausgleich dafür sind die Möglichkeiten erweitert worden, ein Strafverfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen (vgl. Hertwig 1983, 1).

Heute wird von den Staatsanwälten in ständig steigendem Maße von den Möglichkeiten nach §§ 153, 153a Gebrauch gemacht. Betrug die Zahl der Verfahrenseinstellungen nach § 153 Absatz 1 im Jahre 1977 noch ca. 58 500, so erhöhte sich die Zahl bis 1983 auf mehr als 102 000. Noch erheblicher war der Anstieg bei den Verfahrenseinstellungen nach § 153a Absatz 1. Hierbei waren es im Jahre 1977 noch etwas mehr als 55 000 Fälle und 1983 bereits annähernd 136 000 (vgl. Paschmanns 1988, 4).

Die Zurückdrängung des Strafens im Bereich der kleineren Kriminalität hatte also mit der 1975 eingeführten Vorschrift des § 153a zu einem neuen Verfahren geführt. Die Praxis hat den Anwendungsbereich der Vorschrift im Laufe der Zeit immer mehr auch in den Bereich der mittleren Kriminalität ausgedehnt. Dieser extensiven Auslegung der Vorschrift ist der Gesetzgeber gefolgt und hat durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege (RpflEntlG) die Voraussetzung, daß die Schuld gering sein müsse, dahin gehend verändert, daß die Schwere der Schuld dem Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage nicht entgegenstehen dürfe. Nach § 153a wird das Verfahren, das nur ein Vergehen zum Gegenstand hat , zunächst vorläufig mit Anordnung von Auflagen und Weisungen und nach deren erfüllen endgültig eingestellt. Während die endgültige Einstellung nach § 153 voraussetzt, daß die Schuld des Täters als gering erscheint, ist nach der Änderung des § 153a durch das RpflEntlG nur noch erforderlich, daß die Schwere der Schuld der vorläufigen Einstellung nicht entgegensteht. In § 153 ist demnach darauf abgestellt, daß die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre; in § 153a hingegen kommen auch gewichtigere Fälle in Betracht, wenn es sich dabei höchstens um eine Schuld im mittleren Bereich handelt. Das Maß der Schuld muß mindestens aufgrund eines in dieser Frage durchgeführten Ermittlungsverfahrens als nicht zu schwer beurteilt werden kön-nen. (Vgl. Kleinknecht/Meyer Goßner 1995, 533).

 

5.2. Kritik an den §§ 153, 153a

Der Generalstaatsanwalt Ostendorf aus Schleswig Holsstein ist der Auffassung, daß es für die Opfer eines Ladendiebstahls gleich sei, ob Verfahren in Form von Strafanklagen oder des Strafbe-fehlsverfahren, in Form von Einstellung gemäß §153a StPO oder §153 StPO erledigt werden. Wenn auch dem erwischten Laden-dieb in der Regel sofort die Ware wieder abgenommen würde, so müßten die Geschädigten in anderen Fällen den Schadensersatz sowie weitergehende Ansprüche auf die sogenannte Fangprämie selbst durchsetzen. (Eine Untersuchung über die Rechtswirk-lichkeit der Fangprämie ist nicht bekannt; vermutlich sei die Zahlungsquote bei sozial integrierten Ladendieben eher hoch einzuschätzen, gegenüber den nicht sozial integrierten Tätern). (Vgl. Ostendorf 1995, 20).

 

5.3. Die Anwendung der Paragraphen- ein Subsumtionsproblem

Wie schon eingangs unter Punkt 4.1. (Schwierigkeiten bei der Abgrenzung des Begriffes Bagatellkriminalität) erwähnt, liegt das Kernproblem darin, einheitliche und allgemeingültige Geringfügig-keitskriterien und Richtlinien für das Umgehen mit Bagatellkrimi-nalität aufzustellen, bzw. zu definieren.

Bei der Suche nach der Konkretisierung des staatsanwaltschaft-lichen Ermessens stellt sich als nächstgelegene Möglichkeit hierzu der Gesetzeswortlaut der §§ 153, 153a dar. Beide Vorschriften sind als "kann-Vorschriften" ausgestaltet und damit als Ermes-sensnormen gekennzeichnet. Das von ihnen gewährte Ermessen wird jedoch in Bezug gesetzt zu den Tatbestandsmerkmalen Vergehen, geringe Schuld und öffentliches Interesse. Die Ver-mutung liegt nahe, daß in dem Maße, in dem es möglich sein wird, diese Merkmale zu konkretisieren, auch der Ermessensspielraum der Staatsanwaltschaft konkretisiert werden kann. Paschmanns meint die Praxis würde zeigen, daß in den spärlichen Aktenver-merken durchgängig nur "Das Verfahren gegen den Beschul-digten wird gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt, weil seine Schuld gering ist und ein öffentliches Interesse an der Strafver-folgung nicht besteht." zu lesen sei. Der angewendete Ermes-sensspielraum der Staatsanwaltschaft ist, bzw. sollte ein Subsumtionsvorgang sein, der die Entscheidungsbegründungen aufzeigt und nicht ersetzt durch die bloße Wiederholung der tatbeständlichen Voraussetzungen der §§ 153, 153a. (Vgl. Paschmanns 1988, 85).

Dieser Subsumtionsvorgang, der die Lebenssachverhalte in Anlehnung gesetzlicher Merkmale deutet, beinhaltet das Schema der Rechtsanwendungstechnik. Schon 1981 beschrieb Karl-Ludwig Kunz den problematischen Subsumtionsvorgang folgendermaßen:

Bereits eine oberflächliche Lektüre von Verfahrensakten, in denen Einstellungsentscheidungen nach §§ 153, 153a StPO ergingen, würde zeigen, daß derartige Entscheidungen rein formal in jenes Schema gekleidet wären, ohne die Gründe der Entscheidungs-findung auch nur annähernd transparent zu machen. Typischerweise würde eine formularrmäßige Erledigung erfolgen, die nur das Ergebnis der Subsumtion festhalten würde. Allenfalls fänden sich Aktenvermerke des Inhalts, daß angesichts dieser oder jener Umstände die Schuld des Täters bei diesem oder jenem Vergehen als gering anzusehen sei; da kein öffentliches Interesse an der Verfolgung bestehe, sei das Verfahren einzustellen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 153, 153a StPO (Vergehen als Gegenstand des Verfahrens; mit gewisser Wahrscheinlichkeit feststehende Täterschuld, die als geringfügig anzusehen ist; Fehlen eines öffentlichen Verfolgungsinteresses) würden als gegeben statuiert. Eine argumentative Begründung, mit welchen Erwägungen etwa das doch offenbar nicht selbstver-ständliche Merkmal der Geringfügigkeit der Täterschuld angenommen wurde, fände nicht statt (vgl. Kunz 1981, 33).

Zur Klärung der Problematik stellt Kunz die Frage, inwieweit Einstellungsentscheidungen nach §§ 153, 153a StPO überhaupt durch Bezugnahme auf ihre gesetzlichen Anwendungsvoraussetz-ungen begründbar sind. Durch das Fehlen objektivierbarer Maßstäbe für Geringfügigkeit der Täterschaft und einer gefestigten für die Einzelfallentscheidung praktikablen Auslegung sieht Kunz das Dilemma der Strafverfolgungsinstanzen zwischen folgenden zwei Punkten:

Einerseits glauben sie die Einstellungsentscheidung als Ergebnis eines juristischen Subsumtionsvorganges darstellen zu müssen, der sich durch Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Merkmale auf den zu entscheidenen Lebenssachverhalt ergibt; andererseits erscheinen ihr die vorhandenen Auslegungsversuche als unspezifische theoretische Reflexionen, denen für die Einzelfallentscheidung so gut wie keine Bedeutung zukommt.

Mangels einer gefestigten Auslegung gesetzlichen Merkmale, die allein Richtlinien für eine inhaltliche Begründung setzen könnte, müßten die Einstellungsentscheidungen eben begründungslos erfolgen (vgl. Kunz 1981, 39).

Paschmanns bringt es sieben Jahre später auf den Punkt: "...Neben diesem Verständnis unproblematischer Rechtsanwen-dung mag sich hierin auch das Dilemma widerspiegeln, in das sich der einzelne Staatsanwalt gestellt sieht; nämlich eine objektiv wirkende Begründung geben zu wollen für eine Entscheidung, die letztlich rein intuitiv und nicht zwingend nachvollziehbar getroffen wurde." (Paschmanns 1988, 86).

 

 

6. Beispiel Ladendiebstahl

Wie schon unter Punkt 4.2.(Die kriminalpolitische Bedeutung der Bagatellen) erwähnt, nimmt der Diebstahl und hiervon wiederum der Ladendiebstahl eine herausragende Stellung in der Kriminal-statistik ein. Aufgrund seiner Entwicklung zum Massendelikt stellt der Ladendiebstahl nicht nur ein strafjustizielles Problem dar, sondern hat durch seine verursachten Schäden auch eine volks-wirtschaftliche Dimension erreicht, die von allen Käufern getragen werden muß. Dazu kommen negative sozialpsychologische Aspekte und es treten Zweifel an der Verbindlichkeit des Werte-systems auf.

77% der Ladendiebstahlsdelikte lagen im Jahre 1992 unter einem Schadenswert von 100 DM, 45,9% lagen unter 25 DM. (Vgl. Ostendorf 1995, 19).

 

Daß der Ladendiebstahl längst ein Massendelikt ist, stellte Armin Schoreit schon vor 17 Jahren fest. In seinem 1979 veröffent-lichten Buch "Problem Ladendiebstahl" findet sich ein Beitrag von Berckbauer, der bereits in damaliger Zeit auf die Versuchungs-situation, in der sich der Kunde als potentieller Ladendieb eines modernen Warenhauses befände, aufmerksam machte. Warenpräsentation und häufige Anonymität auf der Täter- und Opferseite würden nicht selten zum Rechtsbruch reizen. Mit dem Aufdrängen der Ware mittels subtiler psychologischer Methoden würde der Kunde nicht nur in Versuchung geführt, sondern es würde ihm vor allem objektiv Gelegenheit gegeben zu stehlen. Hinzu könnten einige spezifische tatauslösende, tatbegünstigende Faktoren kommen, wie z. B. das Fehlen vorbeugender Maßnah-men gegenüber eines Diebstahls. Das Selbstbedienungsverkaufs-system sei durch scheinbare Freizügigkeit gekennzeichnet: Alles dürfe angefaßt (soweit das Lebensmittelgesetz nicht entgegen-stehe), sogar probiert werden, ohne daß eine rechtliche Verbindlichkeit zum Kauf entstehe (vgl. Berckbauer 1979, 19).

 

6.1. Handhabung und Umgehen mit dem Ladendiebstahl

Auch beim Ladendiebstahl ist eine eingangs bereits erwähnte Ungleichbehandlung in der justizförmigen Behandlung offen-sichtlich. Aber bereits die Anzeigepraxis der Geschädigten wird unterschiedlich eingeschätzt. Das bedeutet, daß ein Teil der erwischten Ladendiebe gar nicht erst strafjustiziell erfaßt wird, da die informellen Erledigungen der Ladenbesitzer höchst unter-schiedlich ausfallen können.

Grundsätzlich ist bei den Reaktionen der Justiz zwischen jugendlichen, heranwachsenden und erwachsenen Beschuldigten zu unterscheiden. Eine statistische Erfassung der staatsan-waltschaftlichen und richterlichen Reaktionen liegt nicht vor. Die Ungleichbehandlung läßt sich aber an den Diversionsrichtlinien im Jugendstrafrecht sowie entsprechenden Erlassen/Rundverfügung-en zur Behandlung der Bagatellkriminalität im Erwachsenen-strafrecht belegen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß eine Richtlinie in einem bestimmten Bundesland besonders beachtet, eine andere in einem anderen Bundesland besonders mißachtet wird. Allerdings hat sich nach einer Untersuchung für das Land Baden-Württemberg herausgestellt, daß auch bei Diversionsvor-gaben weiterhin, sogar vermehrt (bei einem generellen Anstieg der Einstellungsquote), unterschiedlich von den Einstellungsmöglich-keiten Gebrauch gemacht wird. Ohne diese Richtlinien zeigen sich jedoch noch größere Unterschiede. Von den Einstellungsrichtlinien sind Regelungen für ein vereinfachtes. polizeiliches Bearbeitungs-verfahren zu unterscheiden.

In den Diversionsrichtlinien des Jugendstrafrechts wird explizit nur im Saarland der Ladendiebstahl als Anwendungsfall einer Einstel-lung gemäß § 45 JGG genannt. Empfehlungen für eine Einstellung des Bagatelldiebstahls in anderen Bundesländern erfassen aber auch gerade diese Deliktsart. So werden Einstellungen gemäß § 45 -für Ersttäter- angeregt:

-Bis zu einem Wert von 100 DM in Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig Holstein

-und bis zu einem Wert von 50 DM in Berlin, Brandenburg und Baden-Würtemberg.

In anderen Diversionsrichtlinien gibt es hierzu keine Empfehlung; soweit bekannt, herrscht ein gänzlicher Verzicht auf Diversions-richtlinien in Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

In vergleichbarer Weise variieren die Vorgaben für die Behandlung des Ladendiebstahls im Erwachsenen Strafrecht. In Baden- Würtemberg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein sowie (aufgrund einer einvernehm-lichen Absprache) im Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg (Franken) und Thüringen gilt eine 100- DM-Richtlinie, das bedeutet, daß Diebstähle bis zum Wert von 100 DM unter Einhaltung weiterer unterschiedlicher Voraussetzungen (Ersttäter, Schadenswiedergutmachung, keine erschwerenden Tatumstände) wegen Geringfügigkeit von der Staatsanwaltschaft ohne Zustimmung des Gerichts (§ 153 StPO) werden können, bzw. Sollen. In Hamburg gilt dies "in der Regel bis zu einem Wert von 75 DM, höchstens jedoch 100 DM. In Hessen wurde eine entsprechende Absprache ausdrücklich aufgehoben, um Diebstähle mit höheren Schäden nicht von dieser Erledigungsart auszuschließen. Die bisherige 50-DM-Grenze aufgehoben, und die von Generalstaatsanwälten vorgeschlagene 100-DM-Grenze bisher noch nicht in Kraft gesetzt, hat Niedersachsen. In anderen Ländern gelten niedrigere Grenzen; zum Teil werden aber auch keine Vorgaben für eine gleichmäßige Handhabung gestellt (vgl. Ostendorf 1995, 19).

 

 

6.2. Kritik an der Handhabung

Ein größeren Einsatz des Strafrechts fordern die geschädigten Ladenbesitzer, insbesondere die vom Einzelhandelsverband. Ganz speziell die 100 DM-Richtlinien werden heftigst beanstandet. Die Kritiker sehen darin eine "Einladung zum Stehlen" und "Freibriefe für Ladendiebe". Aber auch auf der anderen Seite findet sich Unverständnis gegenüber der Justiz. Die Täter, insbesondere Jugendliche und Heranwachsende, empfinden es als unverständlich, wenn nach der Zahlung einer Fangprämie und Rückgabe der Ware noch zudem, meist erst nach Monaten, eine strafjustizielle Verfolgung hinzukommt. Die Fangprämie an sich wird gerade bei einem Bagatelldiebstahl als eine ausreichende Sanktionierung verstan-den, die zusätzliche Ahndung der Justiz als Doppelbestrafung (vgl. Ostendorf 1995, 20).

 

 

7. Reformdiskussion

Im Grunde dreht sich die Reformdiskussion um verschiedene Modellmöglichkeiten, die für eine Sonderbehandlung der Bagatelldelinquenz in Betracht kommen, oder eben nicht. Einigkeit herrscht zumindest in dem Punkt, daß eine Sonderbehandlung der Bagatellkriminalität eine Notwendigkeit ist (wie auch durch meine bisherigen Erläuterungen deutlich geworden sein dürfte).

Nach einer langjährigen rechtspolitischen Diskussion, existiert mittlerweile eine Vielzahl alternativer Lösungsvorschläge. Die Modelle vor der Einführung der §§ 153, 153a StPO können mit den Begriffen "sektorale Lösungen" und "Ordnungswidrigkeitenlösung" umschrieben werden. Nach der Strafprozeßreform hat sich die Richtung der wissenschaftlichen Diskussion verlagert. Beabsichtigten die früheren Vorschläge, die Problematik aus dem Strafrecht herauszunehmen, so wurde nun unter den Stichworten "Strafbescheidverfahren", "friedensrichterliches Verfahren", und "Strafverfahren mit nicht öffentlicher Hauptverhandlung" nach strafrechtsimmanenten Lösungen gesucht (vgl. Hertwig 1983, 256).

Die Aufzählung und Darstellung einzelner Reformvorschläge beabsichtigt keine detaillierte Erörterung, sondern will den Grundgedanken der jeweiligen Ansätze kurz vorstellen. Man kann in folgenden drei Hauptgruppen unterscheiden:

 

7.1. Überwiegend materiell-rechtliche Lösungsvorschläge

7.1.1. Sektorale Modelle

In der Reformdiskussion werden alle diejenigen Vorschläge als sektorale Entkriminalisierungslösungen bezeichnet, die für näher bestimmte Bereiche der Bagatellkriminalität einen begrenzten Verzicht auf strafrechtliche Reaktionen befürworten. Die Entwürfe eines Gesetzes gegen Ladendiebstahl und eines Gesetzes zur Regelung der Betriebsjustiz stehen im Vordergrund dieser Kategorie. Beide Modelle sehen die Lösung des Problems vorwiegend in der zivil- und arbeitsrechtlichen Behandlung. Diese Lösungen streben eine Entkriminalisierung im Sinne der Herausnahme einzelner Deliktsbereiche aus dem Strafrecht an. Sie wollen das Strafrecht zurückdrängen und dafür das Zivilrecht, bzw. den arbeitsrechtlichen Schlichtungsgedanken aktivieren. Die Autoren der beiden Entwürfe hatten vielfältige Einwände gegen die heute geltende prozessuale Regelung der §§ 153, 153a und standen auch einer reinen Ordnungswidrigkeitenlösung skeptisch gegenüber. Sie glaubten, die gegen diese Globallösungen für das Problem der Bagatelldelinquenz erhobenen Bedenken durch eine ausschnittsweise Regelung wichtiger Teilbereiche der Kleinkrimi-nalität entschärfen zu können (vgl. Schauf 1984, 77 ; Hertwig 1983, 257).

 

7.1.2. Verlagerung in das Ordnungswidrigkeitenrecht

Über das materielle Recht kann die Entkriminalisierung z.B. durch eine Verschiebung der Bagatellen in das Ordnungswidrigkeiten-recht erfolgen. Der Unrechtsgehalt eines Ladendiebstahls mag in vielen Fällen vergleichbar sein mit dem Unrechtsgehalt von Ordnungswidrigkeiten. Aber auch hier stellt sich sofort das Problem der Abgrenzung. Wo soll die Grenze angesetzt werden? Ein Ladendiebstahl mit einem Schadenswert von 1000 DM ist keine Bagatelle mehr. Eine Grenzziehung birgt immer einen gewissen Grad an Willkür in sich. Die nun als Ordnungswidrig-keiten, bzw. Verwaltungsunrecht klassifizierten Normbrüche würden dem Rechtsbewußtsein schaden (vgl. Schauf 1984, 85 ; Ostendorf 1995, 21).

Hertwig sieht die Schwierigkeiten ebenfalls in der Grenzziehung (feste Wertgrenze oder auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe), aber die Definition des Bereichs der Bagatellkriminalität fungiert bei ihm als zentrales Problem für die Durchsetzung dieser Reform (Hertwig 1983, 259).

 

7.1.3. Verweisung auf den Zivilrechtsweg

Im Wege einer zivilrechtlichen Ahndung würde das Strafrechts-system wohl am meisten entlastet uind entsozialisierende Wirkungen der strafrechtlichen Reaktion beseitigt werden. In der Praxis würde der gefaßte Ladendieb die Ware zurückgeben und den Ladenpreis bezahlen, wenigstens 50 DM, bzw. einen entsprechenden Schadensersatz leisten. Aber letzten Endes würde dadurch das Rechtsempfinden, fremdes Eigentum darf nicht angegriffen werden, stark verletzt werden. Die bloße Aufnahme des jeweiligen Diebstahls im Straftatenkatalog des StGB genügt nicht, um die geforderte Stabilisierung des Rechtbewußtseins zu erbringen. Wiederholungstätern kann so auch nicht angemessen begegnet, kriminell Gefährdeten (gerade jüngere Täter) nicht frühzeitig entgegengewirkt werden. (Vgl. Schauf 1984, 76 ; Ostendorf 1995, 21 ; Arzt 1979, 9).

Ein Sanktionsverzicht, wie er in den frühen sechsziger Jahren erwogen wurde, ist in der heutigen Zeit als überholt anzusehen. Niemand erwägt heutzutage ernsthaft einen völligen Sanktionsverzicht zur Lösung des Problems (vgl. Schauf 1984, 77).

 

7.1.4. Konkretisierung des § 153 StPO

Die Niedersächsische Kommission zur Reform des Strafrechts und des Strafverfahrensrecht schlug vor, die Verfahrenseinstellungen obligatorisch, an Anlehnung bestehender regionaler Regelungen zur Anwendung der §§ 153, 153a StPO und § 45 JGG zu gestal-ten. Wesentliche Punkte dabei sind :

Eine Beibehaltung der Sanktionen bei Wiederholungstätern ist mit diesem Vorschlag zwar gewährleistet, jedoch verhindert er die individuelle Fallhandhabung, könnte zum Diebstahl animieren (beim ersten Mal, droht keine strafrechtliche Gefahr) und auch die Grenzziehung bei 100 DM erscheint problematisch. So müßten Straftaten mit einem Schadenswert von z.B.101 DM schon ganz anders behandelt werden. (Vgl. Ostendorf 1995, 23).

 

7.1.5. Doppelter Wertersatz im Wege des § 153 StPO

Ostendorf bringt auch selbst einen Vorschlag ein, der stark an die Konkretisierung des § 153 angelehnt ist (siehe 7.1.4.). Da er auch Mitglied der genannten Kommission und trotzdem der Meinung ist, der Komkretisierungsvorschlag wäre modifikationsbedürftig, liefert er gleich eine Weiterentwicklung dieser Idee- in Form von einem zusätzlichen 3. Absatz des § 153 StPO:

Das öffentliche Interesse ist in Fällen des § 242 StGB (einfacher Diebstahl) in der Regel zu verneinen, wenn der Beschuldigte freiwillig eine Wiedergutmachung in Form des doppelten Wertersatzes, wenigstens 50 DM, geleistet hat.

In seinen Ausführungen verteidigt er sehr vehement die Idee des doppelten Wertersatzes, die aber meiner Meinung nach den ethischen und moralischen Interessen der Geschädigten und Bürgern widerspricht. Mit anderen Worten, dieser Entwurf fördert ebenso den "Freischein" zum Ladendiebstahl, wie auch schon andere vor ihm. (Vgl. Ostendorf 1995, 23).

 

 

7.2. Überwiegend prozessuale Lösungsvorschläge

Durch die Einführung vereinfachter Verfahrensweisen und eine stärkere Betonung des Opportunitätsprinzip wollen die verfahrens-rechtlichen Lösungen der Bagatellkriminalität entgegenstehen. Die §§ 153, 153a sind mit ihren Vorschriften über die bedingte und unbedingte Einstellung von Bagatellsachen ein prozeßrechtlicher Vorgang im geltenden Recht.

 

7.2.1. Verweisung auf den Privatklageweg

Hauptsächlich um die Staatsanwaltschaft zu entlasten brachte auch hier die Niedersächsische Kommission zur Reform des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts folgenden Vorschlag ein: Die Verweisung auf den Privatklageweg sei für Straftaten vorzusehen, die sich auf zur Selbstbedienung angebotene Waren beziehe und einen Schadenswert von 500 DM nicht überschreiten. Nach öffentlichen kontroversen Diskussionen wurde der Vorschlag wieder zurückgezogen. Die Verweisung auf den Privatklageweg ist für den Geschädigten mit einem Kostenrisiko verbunden, ein Gebührenvorschuß und eventuell auch eine Sicherheitsleistung müssen erbracht werden. Insofern wäre die Privatklage keine Problemlösung, vielmehr würde sie den Geschädigten zusätzlichen Aufwand bescheren und wegen des "Leerlaufens" einer Reaktion nicht der Prävention dienen (vgl. Ostendorf 1995, 22).

Michael Schauf geht in seinem Buch sehr intensiv auf die Möglich-keiten und Grundlagen der Privatklage ein. Er beschreibt sogar mehrere Reformvorschläge, die nur dem Privatklageverfahren entsprechen. Eine genauere Untersuchung der Verweisung auf die Privatklage würde den Rahmen meiner Arbeit sprengen.(Siehe Schauf 1984, 157 - 233).

 

7.3. Mischlösungsentwürfe

Selbstverständlich existieren auch Mischformen aus den zwei bereits beschriebenen Lösungsmöglichkeiten; so z.B. der Vorschlag eine neue Deliktskategorie der Verfehlungen zu schaffen und dafür ein sozusagen friedensrichterliches Verfahren einzuführen. Aber im Großen und Ganzen Unterscheidet man für gewöhnlich nur in den ersten beiden Kategorien. Jede Mischlösung beinhaltet einen Regelungsschwerpunkt, der sich meist ohne Mühe einordnen läßt.

7.3.1. Einführung einer neuen Deliktskategorie der Verfehlungen

Bereits im Jahre 1979 stellte Hirsch ein materiell-verfahrensrecht- liches Gesamtkonzept für eine Entkriminalisierung des Bagatellbe-reiches vor. Er bekämpft sehr massiv die prozessuale Lösung des geltenden Rechts (Handhabung des § 153a StPO) mit dem Ziel ihrer Abschaffung. Durch die Schaffung einer dritten Deliktskate-gorie der Verfehlungen, die zwischen dem Bereich der wegen Geringfügigkeit gar nicht ahnungsbedürftigen Bagatellen und dem des klassischem Bereichs des Kriminalstrafrechts liegen sollen, könnte ein sogenanntes " Friedensgericht" eingeführt werden. Dieser von der staatlichen Gerichtsbarkeit abgestufter Zweig dürfe nicht mit Kriminalstrafen ahnden, sondern für ihn sei "ein breit gefächertes Sanktions- und Reaktionsarsenal nicht diskriminierender Rechtsfolgen vorzusehen , das sich an die Kataloge des § 153a und des § 45 JGG anlehnen könnte."

Die Strafrechtswissenschaft sieht in dieser Alternative nur die Wiedereinführung einer alten Trichotomie der Straftaten in neuem Gewande, eine Übertretungslösung unter neuem Namen. Im übrigen hat sie bei der Abgrenzung der Verfehlungen von den Vergehen mit den gleichen Problemen zu kämpfen, die im Rahmen des geltenden Rechts auftreten. Eine Ungleichbehandlung im Bagatellbereich wäre also auch hierbei gegeben (vgl. Schauf 1984, 90). Mir selbst erscheint der Vorschlag im Widerspruch zu den Zielen zu stehen, die die Justiz finanziell als auch strukturell entlasten wollen.

Ostendorf spricht ein Entwurf von Lampe an, dessen Konzeption durch eine Anlehnung an die Behandlung der Kleinkriminalität in der DDR entstand. Durch ein Änderungsgesetz zur Strafprozeß-ordnung, zum Bundeszentralregister und zum Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden soll bei Wegfall des Privatklage-verfahrens ein Verfehlungsverfahren vorgeschlagen werden, das in der Hand der Staatsanwaltschaft liegt. Positiv an diesem Gesetzgebungsvorschlag sei, daß er eine grundlegene Reform der Reaktion auf Kleinkriminalität versuche und dabei der Schlichtung und Schadenswiedergutmachung Vorrang einräumen würde. Leider würden die justiziellen Reaktionen auf Bagatellkriminalität mit einem Verfehlungsverfahren verkompliziert und der Arbeits-aufwand der Staatsanwaltschaft erhöhe sich. Vor allem aber würde die Realisierung dieses Vorschlages eine erneute Kompetenzver-lagerung von den Gerichten auf die Staatsanwaltschaft bedeuten (vgl. Ostendorf 1995, 22).

Vor der deutschen Wiedervereinigung gab es vereinzelte Verglei-che mit dem Bagatellstrafrecht der DDR und ihrem Reaktionssys-tem. Aber durch die grundlegenden Unterschiede bei den beiden Gerichtsverfassungen und ihren verschiedenen Auffassungen über Straftaten, Verfehlungen und sozialschädlichem Verhalten, nahm man Abstand davon, von dem Rechtssystem der DDR Auszüge zu übernehmen oder zur Orientierung zu verwenden (vgl. Schauf 1984, 93).

 

8. Fazit und eigene Meinung

 

Das Gesamtproblem der Bagatellkriminalität liegt, wie schon mehrfach festgestellt, in der Schwierigkeit allgemeingültige Gering-fügigkeitskriterien aufzustellen. Hinzu kommen erschwerende Faktoren wie z.B. einerseits das betreffende Rechtssystem sowohl finanziell als auch strukturell entlasten zu wollen, aber andererseits dem Bagatellrecht trotzdem eine Sonderbehandlung einzugesteh-en. Um sich mehr um die mittlere und schwere Kriminalität küm-mern zu können, soll dem Massenphänomen Ladendiebstahl mög-lichst unbürokratisch und einfach begegnet werden. Auf Sanktio-nierung in Maßen möchte man nicht verzichten, um kriminelle Ent-wicklungen bei Kindern und Jugendlichen frühzeitig entgegen-wirken zu können. Trotzdem sollen Ersttäter zumindest anders behandelt werden; der individuelle Hintergrund der Tat möglichst transparent bleiben.

Letzten Endes soll aus moralischen und ethischen Gründen die Strafe aufrecht erhalten bleiben, um nicht sogenannte "Freischei-ne" in der Gesellschaft zu verteilen. So betrachtet sieht die ganze Reformdebatte relativ widersprüchlich aus. Das Problem soll nach dem Prinzip "wasch mich, aber mach mich nicht naß" gelöst werden. Den jetzigen Entkriminalisierungsprozeß könnte man auch übersetzen mit: "ist kriminell, wird nicht bestraft".

 

Klar geworden ist, daß das Bagatellproblem ein Langzeitproblem ist . Die Ansätze der heutigen Zeit, sind teilweise der Diskussions-stoff der Vergangenheit. Es scheint mir, als würden die Umstände und Handhabung der Bagatellkriminalität zu sehr theoretisiert. Richtig überzeugen konnte mich auch keiner der Reformvorschlä-ge. Manche haben einen beachtenswerten Grundgedanken und versuchen wirklich den Kernpunkt der Probleme anzugehen, wie z.B. der Entwurf von Hirsch aus dem Jahre 1979 (Punkt 7.3.1.). Jedoch verstricken sich diese Vorschläge nur allzu leicht in unrealistische oder zu aufwendige Konstrukte und kosten schlichtweg zuviel Geld. Überhaupt kam mir beim studieren der Literatur öfters der Gedanke, wie es wohl wäre, wenn genügend Geld vorhanden wäre. Wären Vorschläge wie der von Hirsch überhaupt von Interesse? Oder würde die Justiz auch alle Kleinkriminellen sanktionieren und in das Strafregister eintragen? Aber diese Frage läßt sich hier jetzt nicht beantworten.

 

Meiner Meinung nach müßte es möglich sein zumindest die Diversionsrichtlinien bundesweit einheitlich zu gestalten. Selbstverständlich stellt es ein Problem dar, wenn ein Delikt mit einem Schadenswert von nur einer DM über dieser Richtlinie geahndet werden muß, aber Abstriche müssen nun einmal getroffen werden, auch auf anderen Gebieten. Die am meisten diskutierten Zahlen waren die 100- und die 50- DM -Grenze, selten traten Summen bis zu 500 DM auf. Vielleicht könnte man sich auf eine Summe von ca. 120 DM einigen, um wenigstens eine gleiche Behandlung im selben Land zu garantieren; auch wenn es den Bundesländern, die gänzlich ohne Diversionsrichtlinien auskommen (z.B. Bayern), schwer fallen würde.

 

Eine weitere Möglichkeit sehe ich in der praktischen Handhabung einzelner Modelle. Ernstzunehmende Reformvorschläge, wie z.B. der doppelte Wertersatz im Wege des § 153 StPO von Heribert Ostendorf (Punkt 7.1.5.), könnten geprüft und in Versuchsmodel-len getestet werden. Die Modelle würden nur für befristete Zeit strukturell angewendet, d.h. sie könnten in einem bestimmten Gebiet nur als Feldversuch Daten erbringen, die zur Auswertung und Entscheidung beitragen würden, ob denn alle diskutierten Parameter überhaupt sinnvoll angewandt werden. Ich weiß nicht, ob so ein Versuch rechtlich durchsetzbar wäre, aber er könnte erstmals auch praktische Daten liefern, aus denen eventuell neue Erkenntnisse gewonnen würden. Jedenfalls habe ich von keinem solchen Projekt etwas gelesen. Thesen wie, "den Jugendlichen, gerade Ersttätern, einen Freibrief zum Klauen liefern", könnten so vielleicht entkräftet werden.

 

Ich sehe zwar Wege und Chancen für eine einheitliche Konzeption der Bagatellkriminalität, jedoch muß ihre heutige Existenz verneint werden. Wie sich die Situation mir darstellt, braucht es noch eine ganze Weile, ehe sich die unterschiedlichen Vorstellungen und Weisungen in der Bagatellkriminalität zu einer Einheit verdichten können. Denn Ungünstig ist schon der Ansatz, einen Gesetzestext zu erstellen, der mangels Definition nicht zufriedenstellend gehandhabt werden kann.

 

 

 

Quellenverzeichnis

 

Bücher:

 

Arzt, Gunther (1979) : Entkriminalisierung des Ladendiebstahls- Zum Vorschlag des Entwurfs eines Gesetzes gegen Ladendieb-stahl (AE). In: Schoreit, Armin (Hg.) : Problem Ladendiebstahl, 9 - 17.

 

Berckbauer, Friedrich-Helmut (1979) : Kriminologische und kriminalpolitische Aspekte des Ladendiebstahls.

In: Schoreit, Armin (Hg.) : Problem Ladendiebstahl, 19 - 35.

 

Dreher/Töndle. Beck`sche Kurzkommentare. (1995) : Strafgesetzbuch und Nebengesetze.

München.

 

Hertwig, Volker. (1981) : Die Einstellung des Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit.

Göttingen.

 

Beck`sche Kurzkommentare. Kleinknecht/Meyer Goßner. (1995) : Strafprozeßordnung.

München.

 

Kunz, Karl-Ludwig. (1980) : Die Einstellung wegen Geringfügigkeit durch die Staatsanwaltschaft.

Königstein.

 

Kunz, Karl-Ludwig. (1984) : Das strafrechtliche Bagatellprinzip.

Berlin.

 

Meyers Großes Taschenlexikon. (1992)

Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich.

Bände 2,11,13,16,21,24

 

Paschmanns, Norbert. (1988) : Die staatsanwaltschaftliche Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit nach §§ 153, 153a StPO - Entscheidungsgrenzen und Entscheidungskontrolle.

Frankfurt a..M., Bern, New York, Paris.

 

Schauf, Michael. (1984) : Entkriminalisierungsdiskussion und Aussöhnungsgedanke.

Freiburg.

 

Schoreit, Armin u.a. (Hg.) (1979) : Problem Ladendiebstahl.

Heidelberg.

 

Zeitschriften:

Ostendorf, Heribert (mitte 1995) : Präventionsmodell "Ladendiebstahl": Doppelter Wertersatz. In: Zeitschrift für Rechtspolitik, 28.Jg., Heft 1, Schleswig, 18-23.