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Inhaltsverzeichnis I

Abkürzungsverzeichnis II

1 Einleitung

2 Durchleitungsentgelte

2.1 Geschichtliche Entwicklung und Zielsetzung

2.2 Gesetzliche Rahmenbedingungen

2.3 Ermittlung von Durchleitungsentgelten

2.3.1. Entgelt zur Distanzüberwindung

2.3.1.1 Contract Path Verfahren

2.3.1.2 MW Meilen Verfahren

2..3.1.3 Point to Point Verfahren Leistungen des Netzbetreibers

2.4.1 Ausgleich von Einspeise und Entnahmeschwankungen sowie Leistungsverlusten

2.4.2 Ancillary Services ( Netzdienstleistungen) Nationaler Vergleich Verbändevereinbarung in der BRD

 

3.1 England / Wales

3.2 Norwegen

 

4 Schlußbetrachtung

5 Literaturverzeichnis

 

 

Abkürzungsverzeichnis

 

 

 

Abs.

 

Absatz

BDI

 

Bundesverband der Deutschen Industrie

BGH

 

Bundesgerichtshof

BRD

 

Bundesrepublik Deutschland

bzw.

 

beziehungsweise

EG

 

Europäische Gemeinschaft

EU

 

Europäische Union

EVU

 

Energieversorgungsunternehmen

f.

 

folgende

ff.

 

fort folgende

ggf.

 

gegebenenfalls

GWB

 

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Hrsg.

 

Herausgeber

Jk

 

Jahreskosten

JK traffo

 

Jahreskosten für Transformator

K

 

Kosten

Pi

 

übertragene Last

Pmax

 

Jahreshöchstlast

Pnenn

 

Nennleistung

S.

 

Seite oder Satz

s.o.

 

siehe oben

usw.

 

und so weiter

VDEW

 

Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke

Vgl.

 

vergleiche

VIK

 

Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft

z.B.

 

zum Beispiel

 

 

 

 

 

1. Einleitung

Durchleitungsentgelte sind Entgelte, die für in Anspruch genommene Netzbereiche, Umspannungen sowie Systemdienstleistungen, bei Durchleitung von Strom von einen Punkt zum A zu einem Punkt B durch Spannungsnetze berechnet werden. Sie sollen im allgemein liberalisiertem Europa dazu deinen, die einzelnen Kosten, wobei das Durchleitungsentgelt die tatsächlich entstehenden Kosten einer Durchleitung ( und dazu zählen nicht nur die reinen Transportdienstleistungen ) decken soll, verschiedener Anbieter miteinander zu vergleichen und dadurch zum Instrument werden, das den Wettbewerb fördert.

Dadurch soll der Wettbewerb zwischen Unternehmen und der Elektrizitätswirtschaft um die Belieferung von Elektrizitätskunden gesteigert werden und für Preise sorgen, die wettbewerblich gerecht sind.

Die Vorliegende Arbeit soll die Probleme bei der Erstellung der Durchleitungsentgelte und Ihre Ansätze widerspiegeln. Hierzu wird in Punkt 2.1 das Durchleitungsentgelt und seine Zielsetzung vorgestellt und in Punkt 2.2 auf die gesetzlichen Rahmenbestimmungen eingegangen.

Die einzelnen unterschiedlichen Bestandteile zur Errechnung eines Durchleitungsentgelts werden anhand von Modellen aus der Wirtschaft in den Punkten 2.3 und 2.4 einzeln vorgestellt.

Unter dem Punkt 3.1 wird der derzeitig neuste Stand der Durchleitungsentgelte wiedergegeben und anschließend mit national unterschiedliche schon existierenden Entgeltberechnungen verglichen.

 

  

2. Die Durchleitungsentgelte

Geschichtliche Entwicklung und Zielsetzung

 

Am 19.12.1996 wurden von dem Europäischen Parlament die "Vorschriften für den Elektrizitätsmarkt ", die zur Liberalisierung der Strommärkte führen soll, verabschiedet. Einer der Kernpunkte dieser EU-Richtlinie ist die Einführung von mehr Wettbewerbe im Strommarkt . Demnach müssen die EU -mitgliedsstaaten den Markt für Strom schrittweise öffnen.

Die Bundesregierung hat nun bis zum 1.1.1997 Zeit, diese Richtlinie in nationaler Recht umzusetzen. Parallel dazu wurde seit Anfang der 90ziger Jahre eine Energierechtsreform auf nationaler Ebene angestrebt. Im November 1996 kam es zu einem Gesetzentwurf zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts. Dieser wurde bis Dezember in Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie mit notwendigen Ergänzungen noch einmal umstrukturiert, jedoch bis heute nicht verabschiedet. Kern dieses Gesetzentwurfes ist jedoch die Einführung weitgehender Durchleitungsmöglichkeiten für Dritte.

Sowohl in der EU- Richtlinie als auch in der bisherigen Version des Gesetzentwurfes der Bundesregierung ist als Instrument, zur Erreichung des Ziels eines brancheninternen Wettbewerbs, der Netzzugang für Dritte vorgesehen. Dritte dürften demnach also das Stromverteilungsnetz und die Vorhandene Struktur der jetzigen EVU´s zur Durchleitung Ihres Stroms nutzen. Somit wird das Netzmonopol des Gebietsversorgers aufgehoben. Dritte erhalten damit die Möglichkeit direkte Kontrakte mit Verbrauchern, Weiterverteilern oder Versorgerunternehmen zu schließen. Die damit verbundene Leistung der Durchleitung von Strom durch ein Verteilungsnetz ist eine wirtschaftliche Dienstleistung, und diese muß entgeltlich sein.

Diese Durchleitung allein macht aber noch nicht das Durchleitungsentgelt aus. Es setzt sich unter anderem aus der eigentlichen Stromdurchleitung durch Netze, als auch aus anderen Leistungen, auf die ich noch im weiteren Verlauf eingehe, zusammen. Unter anderen wird der Ausgleich von Einspeise und Entnahmeschwankungen, Ausgleich von Leistungsverlusten und anderen Dienstleistungen unter dem einem Begriff des "Durchleitungsentgelt" subsumiert.

 

 

2.1 Gesetzliche Rahmenbestimmung

Durchleitungsentgelte sind laut Energierechtsnovelle vom Durchleitungsinteresssenten "angemessene" zu zahlen , wobei hier Maßstäbe fehlen die zur Festlegung des Durchleitungsentgelt fehlen. Basierend darauf soll die Elektrizitätswirtschaft wie alle anderen im Wettbewerb stehenden Brachen handeln und die Durchleitung privatwirtschaftlich untereinander aushandeln, und das ohne eine gesetzliche Regulierung.

Zur Überwachung muß auf die Bestimmungen des Kartellrechts zurückgegriffen werden. Nach §§ 22 Abs.4 und 26 Abs. 2 GWB dürfen Durchleitungsentgelte den Netzzugang weder unbillig verhindern, noch als Mittel zum Mißbrauch der marktbeherrschenden Stellung des Netzbetreibers eingesetzt werden. Aufgrund einer Fülle von Auslegungsfragen hat der BGH die Wertung des § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 GWB auf die Anwendung des allgemeinen Kartellrechts übertragen und bringt damit zum Ausdruck, daß eine unbillig behinderte Durchleitungsverweigerung auch dann anzunehmen ist, wenn bei einer grundsätzlichen Breitschaft zur Durchleitung ein zu hohes Entgelt verlangt wird. Damit wird im Grunde auf ein mißbräuchlich geforderter Preis von einem Anbieter, der sich immer noch in einem Gebietsmonopol befindet oder Marktbeherrscher ist, abgezielt.

Aufgrund der Tatsache das es lediglich eine Art der Überwachung, aber keine spezielle Regelung der Durchleitung und Ihrer Entgelte vorsieht, haben Verhandlungen

zwischen BDI, VIK und der VDEW stattgefunden. Sie haben sich in einer Verbändevereinbarung geeinigt, die jene Kriterien der zur Bestimmung von Durchleitungsentgelten regelt. Auf diese wird im weiteren Verlauf dieser Arbeit noch eingegangen.

Als eine weitere Regularie in bezug auf das Durchleitungsentgelt wird von der EU ein objektiver, transparenter und nicht diskriminierender Zugang von allen Marktteilnehmern zu den Netzen gefordert. Diese sollen durch die Veröffentlichung von Richtpreisen und Preisspannen gemäß Artikel 17 (5) und 18 (4) in der BRD umgesetzt werden.

 

 

2.2 Ermittlung von Durchleitungsentgelten

Bei der Ermittlung von Durchleitungsentgelten aufgrund der Netzstruktur kommt es zu unterschiedlichen Preisen und Verfahren. Dies ist von der Nutzung der einzelnen Netzkomponenten abhängig. Es wird hier zwischen Hoch-, Mittel- und Niederspannungsnetz unterschieden. Während das Hochspannungsnetz als ein Verbundnetz betrieben wird, also den Verbund zweier EVU`s herstellt, wird das Mittel- und Niederspannungsnetz als Verteilungsnetz genommen. Aufgrund der Tatsache das nicht jeder die Möglichkeit des Zutritts zum Hochspannungsnetz hat, können hier ganz andere Maßstäbe ansetzt werden, als zum Beispiel in den anderen Netzen. Es wird deshalb in den einzelnen Netzen zu einer anderen Berechnung der Durchleitungsentgelte durch verschiedene Ansätze kommen. Drei dieser Modellansätze werden im weiteren Verlauf angesprochen. Sie sind als Grundlage gedacht und können durch eine Modifizierung auf die einzelnen Netze angepaßt werden. Ein wesentlicher Punkt zur Berechnung der Entgelte sind die Dienstleistungen, die der Netzbetreiber in den einzelnen Netzen zur Verfügung stellt. Hier ist ausschlaggebend in wie weit diese Netzdienstleistungen im Entgelt enthalten sind oder welche zusätzlich in Anspruch genommen werden. Nur durch eine Zusammenfassung dieser Punkte kann zu einem Entgelt führen das die Kosten des Netzbetreibers widerspiegelt.

 

 

2.3. Entgelt zur Distanzüberwindung

 

Der Breifmarkentarif, sog. Point to Point Verfahren

 

Der Briefmarkentarif ist ein sehr einfaches Verfahren. Die Kosten basieren hier in diesem Modell auf nur zwei Eingangsparmetern. Zum einen sind dies die Jahresnetzkosten des Netzbetreibers ( JK ) und zum anderen das Verhältnis der übertragenden Leistung ( Pi ) zur Jahreshöchstlast im Netz (P max. ). Aufgrund des einfachen Verfahrens spielt hier die Entfernung keine Rolle bzw. sie wird in diesem Modell nicht mit einbezogen. Hierdurch ergibt sich dann ein Durchschnittsentgelt für die Nutzung des Netzes.

Eine richtige Kostenzuordnung kann hier nicht stattfinden.

 

 

Formel : ( JK * Pi ) / P max

 

 

2.3.1.2 Das Contact Path Verfahren

 

Beim Contact Path Verfahren wird, wie der Name schon aussagt ein Transportpfad zwischen dem Einspeisepunkt und dem Entnahmepunkt fest definiert bzw. festgelegt über den der Strom durchgeleitet werden soll.

Basis dieses Verfahrens ist die Entfernung über die der Strom Übertragen wird. Das Entgelt setzt sich aus zwei Komponenten zusammen. Zu einen aus den anteiligen Kosten des Transformators und zum zweiten aus den Kosten der benutzten Leitung.

Die Kosten des Transformators errechnen sich aus dem Produkt der Jahreskosten für den Transformator ( Jk Trafo ) und dem Verhältnis der zu übertragenen Leistung ( Pi ) zur Nennleistung des Transformators ( P Nenn ).

Die Leitungskosten bilden sich aus dem Produkt der Leitungslänge ( Ii ) und dem schon unter Punkt 2.3.1.1 erwähntem Briefmarkentarif.

Formel: K = K Trafo + K Leitung

 

K Trafo = JK Trafo * ( Pi / P Nenn )

K Leitung = Ii * JK Leitung * ( Pi / P Nenn )

 

 

Die sich hieraus ergebenen Gesamtkosten sind ein entfernungsabhängiges Entgelt, jedoch wird bei diesem Verfahrten der reale Lastfluß des Stroms nicht berücksichtigt. Dieser würde im vermaschten Spannungsnetz ganz anders fließen. Als Beispiel wäre vorstellbar das der Strom, der von einem Erzeuger oder Einspeiser in unmittelbarer Nähe des Stromabnehmers einspeist, zur Deckung des Strombedafts des Abnehmers genommen wird. Des weiteren werden hier keine Parallelflüsse berücksichtigt.

Die Kostenzuweisung erfolgt hier unter Umständen unter nicht realen Verhältnissen.

 

 

2.3.1.3 Das MW Meilen Verfahren

 

Das MW Meilen Verfahren orientiert sich an den gesamten Jahreskosten des Verbundnetzes an der welcher der Netzbetreiber beteiligt ist. Es ist ein Verfahren bei dem die Zurechnung von Übertragung zu bestimmten Kunden erfolgt, basierend auf der Inanspruchnahme spezieller Übertragungseinrichtungen. Dazu werden die beanspruchten MW Meilen anhand von Lastflußstudien ermittelt, die den realen Lastfluß erfassen. Es entsteht ein sehr hoher Aufwand , da für die Lastflußstudien zuerst für alle Leitungen eine Lastverteilung, mit allen Durchleitungen und Vorleistungen und danach die Verteilung ohne die zu Untersuchende Durchleitung, berechnet werden muß. Die hieraus resultierende Lastflußdifferenz delta P wird mit den jeweilig zugehörenden Leitungslängen multipliziert. Dies sind dann die zur Berechnung der Transportkosten notwendigen MW - Meilen.

Die Transportkosten errechnen sich aus dem Produkt der Jahreskosten ( JK ) und dem Verhältnis der berechneten MW Meilen und der Summe aller Übertragungen des Netzbetreibers im Spannungsnetz ( Ai ).

In einer Formel dargestellt sieht das folgendermaßen aus:

 

Pi * Ii = Ai = MW Meilen

 

K = JK * Ai / (Ai )

 

Nachteil dieser Berechnungsmethode ist der schon oben erwähnte sehr hohe Aufwand zur Berechnung der Kunden und die damit nicht sehr transparent gestaltete Aufschlüsselung der Kosten .

 

2.4.1 Leistungen des Netzbetreibers

Die Netzdienstleistungen des Netzbeteibers sind im wesentlich umfangreicher als in den nächsten beiden Punkten dargestellt. Jedoch muß hier aus Platzgründen auf eine detaillierte Aufschlüsselung verzichtet werden, jedoch werden hier die wesentlichen Punkte kurz angesprochen. Zu den Netzdiensten, die hier nicht weiter aufgeschlüsselt werden sollen, zählen unter anderem originären Leistungen wie Errichtung, Erneuerung und Ausbau der Netzanlagen als auch die Wartung und die Instandhaltung.

 

2.4.1 Ausgleich von Einspeis und Entnahmeschwankungen sowie Leistungsverlusten

 

Durch die Einspeisung und Entnahme von Strom entstehen durch ggf. durch Anlagenausfall bei der Einspeisung oder durch mengenmäßig unterschiedlich abgenommenen Strom des Abnehmers. Diese Schwankungen müssen in Ihrer Art technisch sachgerecht erfaßt, und vom Netzbetreiber ausgeglichen werden.

Zum einen ist dafür die Bereitstellung von Stromreserven vorgesehen, die einen Ausgleich zwischen Ist und Soll Abweichung ausgleichen kann. Diese kommen bei einer kurzfristigen " Unterlastung " zum tragen. Zum anderen kommen für die Entnahmeschwankungen Regelungen bezüglich eines Zusatzstrom bzw. Überschußstromeispeisungen in Betracht. Die hier benötigten zusätzlichen Leistungen des Netzbetreibers müssen ggf. durch einzelne Verträge gesichert werden.

 

Die Leistungsverluste, die innerhalb des zu Grunde gelegten Stromdurchleitungsweges auftreten, werden in der Regel mit einem prozentualen Anteil der Übertragungsleistung bewertet. Dieser prozentuale Verlust kann auf monetärer Basis ausgeglichen werden . Diese sollten sich aber an der jeweiligen Spannungsebene, als auch an den Bereitstellungskosten des Netzbetreibers orientieren. Verrechnung mit dem Entgelt der Einspeisevergütung bei einem Stromeinspeiser wäre in diesem Fall denkbar, während beim Netzbenutzer bzw. Durchleitungwilligen der Leistungsverlust durch zusätzliche Zahlung erfolgt.

 

2.4.2 Ancillary Services ( Netzdienstleistungen)

 

Netzdienstleistungen sind die Dienstleistungen die zur Sicherung eines gewissen Qualitätsstandarts sorgen sollen. Hierzu gehören u. a. die Blindleistung, die Bereitstellung von Kurzschlußleistung, die Frequenzhaltung und die Netzbetriebsführung. Auf diese möchte ich kurz eingehen:

Bei den Netzdiestleistungen muß zwischen den Dienstleistungen die kraftwerksseitig erbracht werden und denen die dem Kunden gegenüber individualisierbar sind unterschieden werden. Soweit die Dienstleistungen kraftwerksseitig erbracht werden, werden sind sie unter Wettbewerbsbedingungen, und damit unter entsprechend Marktorientierten Preisen angeboten bzw. Eingekauft. Werden diese Leistungen ausschließlich vom Netz erbracht so kann allgemein von einer Monopolsituation ausgegangen werden. Vorstellbar wäre es das nicht individualisierbare Leistungen, daß heißt der Kunde kann nicht wählen inwieweit er die Dienstleistung in Anspruch nimmt, im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung aller Kunden in Rechnung gestellt bekommt. Bei individualisierbare Leistungen hingegen, wird sich voraussichtlich eine Preisdifferenzierung herausbilden.

Die Qualität der Frequenzhaltung ist im gesamten Bundesgebiet synchron. Daher ist sie vom Kunden nicht frei wählbar, jedoch für die Qualität des Stroms unermeßlich. Die Frequenzhaltung gliedert sich in zwei Punkte auf, der Primär- und der Sekundärregelung. Bei der Primärregelung findet ein Ausgleich der Frequnezabweichung automatisch durch Maschienenregler statt, während Sekundärregelungen im weiteren Verlauf die Abweichungen durch die Primärregelungen wiederum ausgleichen. Die hierbei anfallenden festen Kosten in Form von Vorhalteleistung oder variablen Kosten ( z.B. Kosten für höheren spezifischen Wärmeverbrauch) müssen durch die Lastverteilung des für die Frequenzhaltung verantwortlichen VU koordiniert werden.

 

Auch die Bereitstellung von Blindleistung ist eine Art Vorsorge der Spannungshaltung im Netz. Die Blindleistung ist die Leistung, die zum Auf- oder Abbau eines elektrischen Feldes zur Spannungserhaltung dient. Für die Bewertung kommen in erster Linie hier individuellen Kosten für die Einzelmaßnahmen wie Stufenschalter, Regeleinrichtungen usw. in Betracht.

Die Kurzschlußleistung ist ein Maß der Spannugsfestigkeit des Netzes. Sie wird üblicherweise vorausgesetzt und sind damit nicht individualisierbar. Für diese Art von Spannungsfestigkeit wird ein Netz benötigt, das mehr Aufwand erfordert als normal. Die Kosten für eine derartige Leistung können deshalb nur unter der Betrachtung der gegebener Netzverhältnisse und nicht unter Betrachtung einzelner Transportwege berechnet werden.

 

Zur Leistung der Betriebsführung zählt der für die Koordinierung von Lastanforderungen erforderliche Einsatz, als auch alle Maßnahmen und Leistungen, die zur Schaffung und Unterhaltung geeigneter Voraussetzungen zur Zählung und kaufmännischer Abrechnung erforderlich sind. Die Grundlage der Bewertung bilden hier die Kosten aller einzeln erforderlichen Maßnahmen. Diese Dienstleistung ist auch nicht frei wählbar, da sie für die Gesamtheit aller Kunden erbracht wird.

 

Als Beispiel einer frei wählbaren Dienstleistung sei hier noch auf eine Bereitstellung einer Dauerreserve hingewiesen.

 

Für diese Art von Dienstleistungen, die bis heute in einem Paket in Verbindung mit der Stromlieferung der Versorgungsunternehmen verkauft und berechnet werden, wird auf einem liberalisiertem Markt ein eigener Markt entstehen. Auf diesem wird eine separate Betrachtung für Dienstleistungen unumgänglich sein, weil durch die geforderte Entflechtung von Vertrieb, Erzeugung und Durchleitung, der Lieferant von Leistung und Arbeit bzw. der Übertragungsunternehmer mit dem Erbringer der Dienstleistungen oft gar nicht mehr übereinstimmt.

 

2.4.3 Nationaler Vergleich

Verbändevereinbarung in der BRD

 

Der Bundesverband der Deutschen Industrie ( BDI ), der Verband der Industriellen Energie- Kraftwirtschaft ( VIK ) und die Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke ( VDEW ) haben sich zu einer Verbändevereinbarung über " Kriterien zur Bestimmung von Durchleitungsentgelten " entschlossen. Diese soll für Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft und Elektrizitätskunden eine Grundlage für die Aushandlung eines Netzzugangs und den damit verbundenen Durchleitungsentgelten bieten.

Sie geht von einer diskriminierungsfsfreier Entgeltgestaltung aus.

Als weitere Kriterien die alle Netze betreffen, wurde folgende wesentliche Punkte festgelegt.

Abweichungen zwischen Einspeisung und Entnahme sollen Vertraglich fixiert werden und die Kosten für den Netzanschluß als auch für die zusätzliche entstehenden Kosten für die Einspeisung hat der Verursacher selbst zu tragen. Es wird zwischen zwei Spannungsebenen bei der Kostenermittlung der Durchleitung unterschieden. Zum einen das Übertragungsnetz und zum anderen das Verteilungsnetz.

Separate Umspannungen werden einzeln in Rechnung gestellt, wobei sich die Umspannungskosten an den spezifischen Jahreskosten orientieren.

Kosten für Systemdienstleistungen werden von Netzbetreiber jeweils separat erfaßt, und entweder pauschal als Durchschnittsjahreskosten der Systemdeinstleistungen oder als einzelne Entgelte in Rechnung gestellt.

Die Durchleitungsentgelte ohne Systemdeinstleistungen im Übertragungsnetz/ Verbundnetz orientieren sich in gewisser Weise an den an einem Zwischending zwischen Point to Point verfahren und dem MW Meilen Verfahren. Es basiert auf dem Mittelwert der Jahresstrukturpreise und einem bundesweit einheitlichem Enfernungsjahresleistungspreis und ist einnentfernugsabhängiges Entgelt.

Die Höhe eines Enfernungsjahresleistungspreis wird einheitlich in der Übertragungsebene festgelegt und jedes Jahr neu Berechnet, wobei er sich im Gleichen Verhältnis ändert wie die durchschnittlichen Netzkosten. Die Umspannungen in das unterlagerte Netz sind hier nicht mit enthalten und werden separat berechnet.

 

Bei Ermittlung der Durchleitungsentgelte wird auch nicht eines der unter 2.3.1 vorgestellten Verfahren verwendet. Hier hat man sich wie schon in einem früheren Vorschlag auf ein vereinfachtes MW Meilen Verfahren festgelegt.

Es werden hier nicht die Veränderungen der Lastflüsse auf den Leitungsverbindungen betrachtet und dann berechnet, sondern hier wird aus Vereinfachungsgründen für jede Spannungsebene das Durchleitungsentgelt als Pauschalpreis entsprechend den spezifischen Jahreskosten der in Anspruch genommenden Netzbereiche berechnet. Diese spezifischen Jahreskosten sind auch mit ein Teil der Berechnung der Entgelte im Übertragungsnetz.

Die zugrundeliegenden Kosten zur Berechnung des Entgeltes sind die durchschnittlichen Netzkosten der einzelnen Netzbereiche.

Beide Entgeltberechnungen sind entfernungsabhängige Entgelte und enthalten keinerlei Systemdienstleistungen. Diese sind gesondert je nach Anfall der Kosten als Jahresentgelt, Jahresleistungspreis und Arbeitspreis zu vergüten. Sofern möglich kann der Einspeiser bzw. Abnehmer der Durchleitung diese auch selber erbringen oder durch dritte beistellen lassen. Zwingende Systemdienste, die der Netzbetreiber beistellt sind in in einem angemessenen Entgelt zu erheben.

In den folgenden drei Punkten sollen als Vergleich einmal Elektrizitätsübertragungen von anderen Ländern dargestellt werden.

 

3.0 England / Wales

 

Die Ermittlung des Durchleitungsentgelts beruht hier auf einem Briefmarentarif. Erzeuger und Verbraucher zahlen , wie auch in der Verbändevereinbarung für die BRD vorgeschlagen, einen Jahresleistungspreis der hier aber nicht wie für Deutschland vorgesehen entfernungsunabhängig ist. Diese Jahresleistungspreise variieren jedoch regional in Abhängigkeit der energiewirtschaftlichen Struktur. Des weiteren wird zwischen Erzeuger und Verbraucher unterschieden. In Regionen mit hohem Stromeinfuhrbedarf werden demnach die Stromkosten für den Verbraucher relativ hoch sein, während sie in Regionen mit Überschußkapazitäten relativ niedrig sind.

Zusätzlich zu dem Jahresleistungspreis kommen noch die Anschlußkosten an das Netz, so wie es auch in der Verbändevereinbarung für die BRD vorgegeben ist. Hier sollen die Netznutzer die für den Netzanschluß erforderlichen Einrichtungen und Kosten selber tragen. Überwacht wird das ganze von einem eigenständigen Unternehmen, der National Grid Company. Diese ist für den Ausbau des Verbundnetzes als auch für die Organisation verantwortlich. Jedoch sind die Eigentumsverhältnisse des Netzes anders als sie in der BRD sind. In der Bundesrepublik sind die Netze vorwiegend in privatem Besitz.

 

3.1 Norwegen

 

Das hier schon seit längeren existierende System auf einem deregulietem Markt, funktioniert nach dem Prinzip des Briefmarkenverfahren ( Punkt 2.3.1.3 ). Starnett ist die nationale HS-Netzgesellschaftt . Die Verrechnung der Übertragungspreise zwischen dem Hochspannungsnetz und den verschiedenen Regional- und Verteilernetz erfolgt hier allein durch die Netzgesellschaften.

Es gibt hier nur einen einzigen Tarif, welcher zur Nutzung des gesamten nationalen Elektrizitätsnetzes auf allen Spannungsstufen berechtigt. Dieser Tarif basiert auf der Grenzkostentheorie nach der ein zusätzlicher Benutzer des Netzes die durch seinen Beitritt zusätzlich entstandenen Kosten tragen muß. Durch diese Theorie der Preisbildung wird ein Anreitz geschaffen, mögliche Übertragungsverluste und Netzengpässe bei Investitions- und Betriebsentscheidungen zu berücksichtigen. Ziel ist es dadurch eine effiziente und regional ausgeglichene Erzeugungs- und Verbrauchsstruktur zu fördern.

Zwischen der Starnet und Erzeugergesellschaften besteht für den Betrieb jedes Kraftwerkblocks eine Vereinbarung. Diese regelt die für die Bereitstellung von Dienstleistungen jeweiligen Verantwortlichkeit. Die Vergütung erfolgt jedoch nicht für alle Dienstleistungen, sondern nur für besondere. Zu den allgemeine Dienstleistungen gehört die Verpflichtung der Erzeugereinheiten, ihre im Normalfall erbrachten Leistung um einen bestimmten Wert zu verringern, um kurzfristig zusätzliche Leistung bereit stellen zu können. Diese werden nicht vergütet . Vergütet würde hingegen diese Leistung, sobald eine bestimmte Differenz zur geplanten Ausbringungsmenge überschritten ist, und damit zur besonderen Dienstleistung wird.

Aufgrund dessen kommt es in Norwegen selten zu einer entgeltlich Verrechnung von Systemdienstleistungen.

Dieser ober erwähnte einzige Tarif setzt sich jedoch einem Arbeits-, einem Kapazitäts-, einem Anschluß- und einem Leistungstarif zusammensetzt. Der Arbeitstarif basiert auf der Sytemspitzenlast, ähnlich wie auch in England. Jedoch wird hier zwischen Einspeiser und Abnehmer nicht differenziert.

Die Aufsicht über das Netz hat eine Netzaufsichbehörde, die Norwegian Water Recources and Energy Administration ( NVE ). Diese Netzaufsicht gegrenzt das maximale Einkommen der Netzgesellschaften.

 

 

4 Schlußbetrachtung

 

Aufgrund der Tatsache das es noch keine Maßstäbe für die Festlegung eines Druchleitungtarifs gibt, müssen zur Entgeltbestimmung immer noch auf allgemeine Maßstäbe, insbesondere die §§ 22 Abs.4 und 26 Abs.2 GWB des Kartellrechts zurückgegriffen werden. Durchleitungsentgelte dürfen demnach den Netzzugang nicht unbillig verhindern. Diese bisherigen Maßstäbe lassen jedoch einen weiten Ausspielungsraum zu, so es nicht möglich ist die Kriterien einer Durchleitung klar herrauszufiltern.

Das Durchleitungsentgelt beinhaltet nicht nur das Entgelt zur eigentlichen Distanzüberwindung sondern auch Netz- und andere Dienstleistungen. Hier muß eine vollständige Entflechtung in Form einer Aufteilung der Bereiche, Erzeugung, Transport und Verteilung greifen.

Des weiteren ist das Durchleitungsrecht genau zu regeln.

Die Verbändevereinbarung von dem Bundesverband der Deutschen Industrie ( BDI ), der Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft ( VIK ) und die Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke ( VDEW ) kann als Grundlage zur Berechnung von Durchleitungsentgelten genommen werden, wobei im Mittelpunkt dieser Vereinbarung nur das eigentliche Entgelt der Durchleitung steht.

Jedoch wird sich die Frage gestellt werden, ob diese Vereinbarung unter vernünftigen Preisgestaltungskriterien und nicht unter einer interessengeleiteten Absprache ausgestaltet wurde.

Des weiteren fehlt eine Vorschrift die Verdrängungspraktiken zu unterbinden.

Sicherlich sind wir hier noch nicht am Ziel angelangt, die von der EU geforderten Richtlinien zu erfüllen. Es bedarf noch einiger Verbesserungen, jedoch bietet die Verbändevereinbarung hier eine erste Grundlage.

 

 

 

5 Literaturverzeichnis

 

Ahlemeyer, Wolfgang: Mögliche Ausgangspunkte für Tranmission Pricing und Durchleitungen in einem liberalisierten Markt. Vortragsmanuskript zur AIC-Koferenz " Stromhandel und Beziehungen zu Sondervertragskunden im Wandel". Frankfurt am Main, 4-5.11.1996

BDI/ VIK/ VDEW : Geänderter Entwurf der Verbändevereinbarung über " Kriterien zur Bestimmung von Durchleitungsentgelten" vom 12.8.97, Frankfurt/Essen/Köln, 22.897

Deutsche Verbundgesellschaft : Bericht der Deutschen Verbundgesellschaft zum Jahr 1996, Bericht 1996; Heidelberg ; Juli 1997

EU-Richtlinie: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.12.1996

EWG: Entwurf " Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrecht" in der Fassung vom 16.September 1996

GWB: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 20. Februar 1990

Haubrich, H.J.: Neue Anforderungen an die Netzplanug; in: Zeitschrift Energiewirtschaftliche Tagesfragen 47. Jg. ( 1997 ), Heft 9, S. 526-530

Hüppe, Wolfgang: Durchleitungsgebühren in Deutschland - Vortragsmanuskript zur Euroforum- Konferenz "Stromdurchleitung", Frankfurt, 21/22.4.1997

Mead, C.: Durchleitung und Durchleitungsentgelte; in: Zeitschrift Elektrizitätswirtschaft, Jg.96 ( 1997), Heft 17, S. 881-883

Nikkanen, M. / Baentsch, F.: Elektrizitätsübertragung im Hochspannugsnetz in Norwegen, Schweden und Finnland; in: VIK Mitteilungen, Heft 4/1997, S. 81-84

Pick, Hartmut: Durchleitung im Binnenmarkt für Elektrizität; in: Zeitschrift für Elektrizitätswirtschaft, Heft 3/91, S. 177-189

Siemes, B. / Staschus, K.: Dienstleistungen im elektrischen Versorgungssystem; in: Zeitschrift Energiewirtschaftliche Tagesfragen, Heft 1-2, 47.Jg., S. 34-39

Ungemach, Manfred : Mehr Mut zur Reform; in: Zeitschrift Energiewirtschaftliche Tagesfragen, Heft 6, 47.Jg., S. 364-370

Weiss, Michael: Stromopoly in Europa, Internetartikel der Grünen, Januar 1997