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Inhaltsverzeichnis:

1. Einleitung

2. Die Situation vor der Revolution

2.1. Die Juden vor der Revolution

2.2. Die Juden in Frankreich

2.3. Reformversuche des Ancien Régime

3. Die französische Revolution

3.1. Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789

3.2. Die Gleichstellung der Sephardim 1790

3.3. Die Verfassung von 1791 und die Emanzipation der Juden

4. Die Entwicklung ab 1791

4.1. Die ersten Früchte der Emanzipation

4.2. Der weitere Fortgang der Ereignisse

5. Die Bewertung der Emanzipation

6. Kontinuität oder Bruch ?

7. Quellen- und Literaturverzeichnis

7.1. Quellen

7.2. Literatur

 

 

 

1. Einleitung

In der Revolutionsgeschichtsschreibung spielt die Gleichberechtigung der Juden im Rahmen der Französischen Revolution allenfalls eine untergeordnete Rolle, in vielen Gesamtdarstellungen kommt sie überhaupt nicht vor. Wesentlich wichtiger ist sie hingegen in der jüdischen Geschichte und Geschichtsschreibung. Die "erste gesetzlich festgelegte Emanzipation der Juden in der Geschichte überhaupt" wird als "entscheidend neuer Zeitabschnitt" oder "der eigentliche Durchbruch in der Frage der Judenemanzipation" gesehen. Die Frage der jüdischen Emanzipation sei, als durch die Französische Revolution "in die politische Welt eingeführte Bewegung", "praktisch wie theoretisch auf eine neue Ebene gehoben" worden. So sei die Emanzipation der französischen Juden europaweit zum "auslösenden Faktor für die seither allenthalben verstärkt geforderte Gleichberechtigung der Juden" geworden.

Diese Arbeit versucht, die Judenemanzipation während der Französischen Revolution im Hinblick auf die geschichtswissenschaftliche Debatte um "Bruch" oder "Kontinuität" zu untersuchen. Dazu werde ich erst die rechtliche und politische Situation der französischen Juden vor 1789 skizzieren, dann auf die Ereignisse von Beginn der Revolution 1789 bis zur endgültigen Gleichstellung 1791 eingehen und schließlich die unmittelbaren Folgen der Emanzipation und die weitere Entwicklung der Lage der Juden bis in die Ära Napoleons hinein darstellen.

Schwerpunkt der Arbeit wird die legislative und politische Ebene der Gleichberechtigung sein; daher werde ich auf demographische und sozioökonomische Aspekte nur kursorisch eingehen. Gleiches gilt für die Auswirkungen der Emanzipation auf die Bereiche jüdische Nation und jüdische Religion.

Dabei werde ich für das Phänomen der Gleichberechtigung den heute eingeführten Begriff der Emanzipation statt des damals gebräuchlicheren der Naturalisation oder bürgerlichen Verbesserung verwenden, da dieser auch ein stärkeres Gewicht auf den politisch-legislatorischen Aspekt legt.

Bei der Auswahl der Quellen und der Sekundärliteratur war ich auf deutsche und englische Texte angewiesen, da ich keine Französischkenntnisse besitze.

Die Situation vor der Revolution

2.1 Die Juden vor der Revolution

Vor der Revolution unterstanden die Juden einem "speziellen Kodex des beschränkten Rechts", der sie als "sozial weitgehend einheitliche Gruppe" von der übrigen Bevölkerung deutlich abhob. Gekennzeichnet war die Rechtsstellung der Juden durch vom König und anderen Territorialherren gewährte Schutzbriefe und Privilegien, welche Ansiedlung und Ausübung eines Gewerbes überhaupt erst möglich machten und von den Juden in Form von Gebühren und Sondersteuern bezahlt werden mußten. Außerhalb dieser jeweils eng umgrenzten Gebiete hatten die Juden kein Ansiedlungsrecht. Der Vergrößerung der jüdischen Gemeinden war durch restriktive Privilegiengewährung enge Grenzen gesetzt. Die wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten der Juden waren durch zahlreiche Restriktionen gekennzeichnet; im wesentlichen blieben nur der Kleinhandel und das Kredit- und Geldgeschäft. Des weiteren hoben sich die Juden durch ihre "religiös-kulturelle Eigenexistenz" mit zahlreichen Kleidungs- und Speisevorschriften und eigenen Feiertagen deutlich von ihrer christlichen Umwelt ab. Die weitgehende jüdische Gemeindeautonomie äußerte sich in einem eigenen Personenstandswesen, begrenzten jurisdikativen Befugnissen der Rabbiner und der Kollektivverantwortung für Steuerzahlungen und Schulden der Mitglieder. Innerhalb der vorrevolutionären christlichen Ständegesellschaft war für die Juden kein Platz.

 

2.2. Die Juden in Frankreich

Die Zahl der kurz vor der Revolution im Königreich Frankreich lebenden Juden schwankt, je nach Autor, von "nicht mehr als 40.000" bis zu "etwa 50.000". Erstaunlich ist dies angesichts der Tatsache, daß seit dem Vertreibungsedikt von 1394 offiziell keine Juden mehr in Frankreich geduldet waren.

In Süd- und Südwestfrankreich lebten die Sephardim, spanisch- und portugiesischstämmige Juden, die als "crypto Jews" während der Judenverfolgungen der Inquisition in Frankreich eingewandert waren. Ihre Zahl wird zwischen "some 3.500" und "allenfalls 10.000" angegeben. Sie konnten sich wirtschaftlich frei betätigen, waren aber in ihrer Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit eingeschränkt und verblieben im Status politischer Rechtlosigkeit. Viele Sephardim waren im Groß- und Kolonialhandel tätig und, auch durch eine "flexible Anwendung der jüdischen Religionsgesetze", schon sehr weitgehend assimiliert.

Im Elsaß und in Lothringen lebte die überwiegende Mehrheit der französischen Juden. Erst durch den Gewinn des Elsaß 1648 infolge des Westfälischen Friedens und den "zeitweiligen Besitz" Lothringens an Frankreich gekommen, wurden hier die von den deutschen Vorgängerregierungen erteilten Wohn- und Gewerbeprivilegien für Juden fortgeführt. Die Zersplitterung in zahlreiche lokale Herrschaften erschwerte die Situation der Juden noch zusätzlich. Diskriminierend war auch die Erhebung eines Leibzolles, vergleichbar einem Viehzoll, auf reisende Juden. Die Bevölkerungszahl wird für diese Region mit "über 30.000" bis "40.000" angegeben. Diese Ashkenazim, Juden des deutschen Kulturraums, bildeten "festgefügte Gemeinschaften, die das mosaische Gesetz und die Tradition achteten", d.h. sie sprachen das aus dem Mittelhochdeutschen entstandene Jiddisch, gaben sich in Haar- und Barttracht sowie Kleidung traditionell und hielten die Speisevorschriften und religiösen Rituale ein. Auf Grund der weitgehenden Beschränkung der wirtschaftlichen Möglichkeiten auf das Geld- und Tauschgewerbe und ihres starken sozialen Zusammenhalts waren sie weit weniger integriert als etwa die Sephardim im Süden Frankreichs. Den Ashkenazim schlug von seiten der Bevölkerung ein "tiefverwurzelter, traditioneller Haß" entgegen. Sie waren weit mehr als ihre Glaubensbrüder im Süden Frankreichs eine "Gruppe recht- und schutzloser Ausländer, die nur geduldet waren", und zudem auch wirtschaftlich wesentlich schlechter gestellt.

Die Hauptstadt Paris schließlich wurde von einer "nicht mehr als 700" Juden zählenden Gemeinde bewohnt, deren Mitglieder trotz des Verbots "kraft königlicher Duldung in begrenztem Umfang Wohn- und Gewerberechte" innehatten und aus Sephardim und Ashkenazim bestanden.

Einen Sonderfall stellten die Sephardim in der päpstlichen Enklave von Avignon und Venaissin dar: sie unterstanden einer ausgesprochen judenfeindlichen Gesetzgebung, wie sie auch im Vatikan Gültigkeit hatte.

Reformversuche des Ancien Régime

1776 wurde den Sephardim von Bordeaux in den lettres patentes von König Ludwig XVI. im Rahmen der Erneuerung ihrer Privilegien erlaubt, zukünftig über das ihnen bisher zugestandene Territorium des parlement von Bordeaux hinaus sich in ganz Frankreich anzusiedeln. Dieser königliche Beschluß war aber in der Praxis von keiner großen Wirkung, da viele lokale

Behörden weiterhin keine Sephardim in ihr Territorium ließen. Trotz der nur eingeschränkten Gültigkeit dieser Erlaubnis hatten sich die Juden von Bordeaux dieses Privileg mit großen Summen erkaufen müssen.

Im Januar 1784 schaffte ein Dekret den entwürdigenden Leibzoll ab. Im Juli 1784 brachte ein weiteres Edikt den Juden einige Verbesserungen durch erweiterte Möglichkeiten in Großhandels- und Bankgeschäften und im Manufakturwesen. Weitere Bestimmungen aber begrenzten das Anwachsen der jüdischen Gemeinde durch Zuzugsbeschränkungen und Heiratskontrolle, schränkten die Gemeindeautonomie ein und ordneten einen Zensus zur Vertreibung der illegal in Frankreich lebenden Juden an. Diese "Kodifikation der Rechtlosigkeit" beließ die Juden im Status von "Schutzjuden, die ihre Existenberechtigung allein der herrschaftlichen Schutzzusage verdankten".

Das Toleranzedikt von 1787 war der Versuch, konfessionell begründete Berufseinschränkungen zu beseitigen und ein ziviles Personenstandswesen
zu installieren. Obwohl der Initiator des Edikts, Minister Malherbes, seine Gültigkeit auch auf die Juden ausgedehnt sehen wollte, wurde es wegen der unklaren Formulierung "von Ausnahmen abgesehen" von der Verwaltung nicht auf die jüdische Minderheit bezogen und blieb somit größtenteils für die Juden folgenlos.

Im Jahre 1788 wurde unter Vorsitz von Malherbes eine Kommission eingerichtet, die sich mit der Frage der Bürgerrechte für Juden beschäftigen sollte. Wegen des Rücktritts Malherbes und der bald darauf einsetzenden Revolution kam diese Kommission über das Stadium der Informationsbeschaffung nicht hinaus.

 

 

3. Die französische Revolution

Von der Niederschrift der cahiers de doléance und von den Wahlen zu den Generalständen waren die französischen Juden, bis auf die Sephardim von Bordeaux, ausgeschlossen. Die Haltung der französischen Juden zur Revolution war differenziert: während einige wenige ehemals privilegierte Juden mit der abgeschafften alten Ordnung sympathisierten, war "the vast majority" auf Seiten der neuen Regierung, wobei diese "not in one but all factions of the Revolutionary (sic !) regime" aktiv waren. Poliakov hingegen konstatiert, daß die Juden in der Französischen Revolution "praktisch überhaupt keine Rolle" gespielt hätten und die Ashkenazim "in ihrer Mehrheit nicht nur passive, sondern sogar auch gleichgültige ... Zuschauer" geblieben seien.

3.1. Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789

Die am 26. August 1789 verabschiedete Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte enthielt die "natürlichen, unveräußerlichen und heiligen Rechte der Menschen"; in Artikel 1 war festgelegt, daß "die Menschen ... von Geburt frei und gleich an Rechten" seien und blieben. Der Zugang zu "allen Würden, Stellungen und Beamtungen" solle jedem Bürger "ohne einen anderen Unterschied als den ihrer Tugenden und Talente" offenstehen. In Artikel 10 über die Kultfreiheit wurde versichert, daß "niemand ... wegen seiner Meinungen, selbst religiöser Art, beunruhigt" werden dürfe, solange dadurch nicht die "durch das Gesetz festgelegte öffentliche Ordnung" gestört würde.

Obwohl die Emanzipation der Juden nur mehr noch als "logische Folge aus der Erklärung der Menschenrechte" erschien, konnte sich die Nationalversammlung nicht zur sofortigen Anwendung der Deklaration auch auf die jüdische Bevölkerungsgruppe entschließen. Bis zur weiteren Klärung galt sie daher nur für diejenigen, "deren Recht, sich Franzosen zu nennen, ... unangefochten war".

Vom 21.-24. Dezember 1789 kamen dann die aktiven Bürgerrechte, d.h. das aktive und passive Wahlrecht für Verwaltungs- und Gemeindeämter bei Erreichen einer bestimmten Steuerklasse, in der Nationalversammlung zur Sprache. Doch während Protestanten, Schauspielern und Henkern in diesen Debatten die aktiven Bürgerrechte zugestanden wurden, wurde die Entscheidung bezüglich der Juden weiter vertagt.

Die Juden glaubten sich im Geltungsbereich der Menschenrechte und beriefen sich in ihren Petitionen immer wieder darauf; jedoch mußten sie feststellen, daß sie allein aus der Erklärung noch keine konkreten Rechte beanspruchen konnten ohne zusätzlichen ausdrücklichen Beschluß der Konstituante. Der Verdacht, daß die Juden eine Gruppe waren, "an die bei der Ausarbeitung der Menschen- und Bürgerrechte die wenigsten gedacht hatten", läßt sich nicht von der Hand weisen. So stand den Juden bis zum Erreichen der vollständigen Emanzipation noch eine längere und wechselvolle Zeit bevor.

3.2 Die Gleichstellung der Sephardim 1790

Schon knappe vier Wochen später erreichten die Sephardim ihre Gleichstellung auch in Bezug auf die aktiven Bürgerrechte. Unter Verweis auf die königlichen Privilegien aus der Zeit des ancien régime, denen nur noch die Sanktionierung durch die neue Regierung fehle, wurden sie den anderen Franzosen am 28. Januar 1790 gleichgestellt. Der Beschluß sah vor, daß "alle als portugiesische, spanische und avignoner bekannte Juden nach wie vor alle Rechte genießen sollen, die sie auf Grund königlicher Patente genossen" und somit bei entsprechender Steuerleistung als Aktivbürger anzusehen waren. Die vormals vertagte Frage des allgemeinen Status der Juden war von diesem Beschluß nicht berührt. So hatte diese "Bestätigung des bestehenden Zustandes" zur Folge, daß die Sephardim ab sofort völlig gleichgestellt waren,

 

während die Ashkenazim "im früheren Zustande persönlicher Entrechtung" verharrten.

In der Folgezeit mußte die Konstituante am 16. April 1790 die östlichen Juden und ihr Eigentum unter ihren Schutz stellen, um Pogrome zu verhindern. Ausländern wurde am 30. April die Möglichkeit gegeben, sich nach fünf Jahren Aufenthalt in Frankreich einbürgern zu lassen; dies galt aber ausdrücklich nicht für die Ashkenazim . Am 20. Juli wurden im Rahmen der allgemeinen Steuerreform alle Sonderabgaben für die Juden abgeschafft. Durch Drohung mit Pogromen im Falle einer Emanzipation und mittels wiederholter Vertagung wegen anderer Punkte gelang es Gegnern der Judenemanzipation in der Nationalversammlung, diese noch über ein Jahr hinauszuzögern.

3.3 Die Verfassung von 1791 und die Emanzipation der Juden

In der am 3. September 1789 angenommenen neuen Verfassung Frankreichs werden nach Voranstellung der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte die Grundlagen des neuen Staates erläutert: für "keinen Teil der Nation" gebe es noch "irgendein Privileg oder eine Ausnahme vom gemeinsamen Recht aller Franzosen"; es seien "alle Staatsbürger zu allen Stellungen und Beamtungen zugelassen ... ohne einen anderen Unterschied als den ihrer Tugenden und ihrer Talente"; jeder Mensch habe die Freiheit, "den religiösen Kult auszuüben, dem er anhängt". Zur Definition als französischer Staatsbürger werden folgende Kriterien aufgestellt: einen französischen Vater oder die Geburt und Wohnsitz in Frankreich. Ferner wird ein für alle Staatsbürger zuständiges Personenstandswesen installiert. Bedingungen zur Ausübung der Aktivbürgerschaft sind die französische Staatsbürgerschaft, Vollendung des 25. Lebensjahres, Wohnsitz in Frankreich, Zahlung einer Steuersumme, "die wenigstens dem Wert von drei Arbeitstagen gleichkommt" und die Ableistung des Bürgereides.

Kurz vor Auflösung der Konstituante wurde am 28. September 1791 schließlich doch noch die sofortige und uneingeschränkte Gleichstellung der Juden mit allen anderen Bürgern Frankreichs beschlossen. Danach "widerruft die Nationalversammlung alle in ihre früheren Dekrete aufgenommenen Benachteiligungen, Vorbehalte und Ausnahmebestimmungen bezüglich der jüdischen Personen, die den Bürgereid leisten; dieser gilt als Verzicht auf alle in der Vergangenheit zu ihren Gunsten beschlossenen Privilegien und Befreiungen". Ein französischer Bürger nach Definition der Verfassung, der sich "zur Erfüllung aller von der Verfassung ihm auferlegten Pflichten bereit erklärt", hatte auch ein "Recht auf sämtliche Vorteile", die sie bot. Die Annahme dieses Beschlusses erfolgte "fast einstimmig und ohne ... ernsthafte Einwendungen". Das "Junktim zwischen Revolutionsverfassung und Judenemanzipation" ließ diese Entscheidung als nötige Schlußfolgerung erscheinen.

Noch am selben Tag wurde jedoch ein Dekret beschlossen, nach dem die jüdischen Gläubiger - und explizit nur die jüdischen - eine Aufstellung ihrer offenen Forderungen der Regierung zukommen lassen mußten. Die rechtmäßigen Schulden sollten um 2/3 reduziert und dann unter der Aufsicht der Regierung zurückgezahlt werden. Die unmittelbare zeitliche Abfolge verlieh der Aktion den Anschein einer "Begrenzung des Emanzipationsdekrets"; der Ruhm des Emanzipationsbeschlusses war dadurch auf jeden Fall getrübt. Das Dekret wurde zwar beschlossen, gelangte auf Grund der Weigerung der jüdischen Gläubiger und der fehlenden Strafbewehrung bei Mißachtung jedoch nicht zur Ausführung.

Die Verabschiedung der Emanzipationserklärung "in order ... to complete the work of the Revolution (sic !)" an einem der letzten Sitzungstage der alten Konstituante nach jahrelangen Querelen läßt mehrere Schlüsse zu. Poliakov schreibt sie der Durchsetzung der Tatsache zu, daß "keine Interessenvereinigung größeren Ausmaßes" in Mitleidenschaft gezogen worden sei und so "um der Bestätigung eines Grundsatzes willen" die Gleichstellung beschlossen werden konnte. Für Moser fiel die Entscheidung "nach zwei Jahren des Aufschubs ... ganz unvermittelt ohne Vorplanung und ohne präzise Vorstellungen über die Ausführung" allein zur Komplettierung der Tätigkeit der Konstituante. Battenberg betont den "komplizierten Wortlaut" der Erklärung, der eine einschränkende Interpretation zumindest möglich gemacht habe; der Erlaß habe sich auf die "Aberkennung etwaiger Sonderrechte, weniger aber auf die Zuerkennung eines neuen Status" konzentriert. Auch führt er "Angst vor der Emigration der Juden und vor ihrer Verbindung mit ausländischen Mächten" und dem damit verbundenen Verlust von Finanzmacht als Grund für die Annahme des Beschlusses an.

 

4. Die Entwicklung ab 1791

4.1 Die ersten Früchte der Emanzipation

Diese "Emanzipation auf einen Schlag" als einmaliger legislatorischer Akt war jedoch nur die Voraussetzung für die folgende gesellschaftliche Integration. Die jahrhundertealte ökonomische und gesellschaftliche Benachteiligung der Juden und ihre Folgen ließen sich nicht von heute auf morgen beseitigen. Diese "Diskrepanz zwischen den hochgesteckten Erwartungen der Revolution und der Wirklichkeit" drückte sich darin aus, daß "die Mehrheit der Juden an ihren Gewohnheiten und das Gros der Bevölkerung an ihren Vorurteilen" festhielt. Der "passive Widerstand gegen die Praxis der Gleichberechtigung seitens der christlichen Gesellschaft" führte in einigen Gebieten des Elsaß nach wie vor zu Beschränkungen für Juden bezüglich Niederlassung, Heirat, Kreditwesen und Ausübung der Bürgerrechte. Für die Juden verbreiterte sich zwar das Spektrum der möglichen Berufe; dies bewirkte jedoch "keinen grundlegenden Wandel" der Berufsverteilung etwa hin zu den Bereichen des Handwerks oder der Landwirtschaft, die den Juden bis zur Revolution größtenteils verschlossen gewesen waren. Dieser "wirtschaftliche Konservatismus" der Juden war einerseits dadurch bedingt, daß die Juden sich in ihren jahrhundertelang ausgeübten Berufen eine gewisse Kompetenz angeeignet hatten, andererseits durch fortbestehende Vorurteile christlicher Handwerksmeister und landwirtschaftlich geprägter Dörfer. Der sich nun kontinuierlich vergrößernde jüdische Bevölkerungsteil wanderte immer mehr in die Städte ab, insbesondere nach Paris.

4.2. Der weitere Fortgang der Ereignisse

In der Phase der Religion der Vernunft wurden Synagogen und jüdische Friedhöfe geschlossen und der Sabbat offiziell abgeschafft. Während Szajkowski diese Ereignisse nur als "part of a general anti-religious drive" sieht, betont Poliakov unter Hinweis auf die insbesondere im Elsaß zahlreichen Exzesse die Forcierung des antireligiösen Fanatismus durch die "traditionellen judenfeindlichen Empfindungen". Die Schreckensherrschaft forderte auch jüdische Opfer, "ohne jedoch in systematische Verfolgung auszuarten". Die sich anschließende Phase des Direktoriums war gekennzeichnet durch das abrupte Ende der Religionsverfolgungen und den Weiterbestand des rechtlich gleichberechtigten Status der Juden ohne jede "special anti-Jewish restriction".

Als "Schutzmacht der Juden und deren Emanzipation" brachte Frankreich durch seine Revolutionsarmee den Juden in den von ihnen annektierten Gebieten die Emanzipation. Napoleon als "Unterdrücker und Befreier in einer Person" sorgte in doppelter Hinsicht für Bewegung in der jüdischen Frage. Im Königreich Westfalen und im Großherzogtum Berg, von Napoleoniden beherrschten Satellitenstaaten, erhielten die dort ansässigen Juden im Jahre 1808 die Gleichberechtigung. Obwohl die Emanzipationsbestimmungen in den annektierten Gebieten größtenteils auf dem Wiener Kongreß 1815 wieder aufgehoben wurden, kann man die Bedeutung Napoleons vor allem für die Verbreitung der Emanzipationsideen in Europa, bestimmt "nur schwer überschätzen". Andererseits brachten andere Maßnahmen Napoleons den Juden gravierende Nachteile. Anders als bei den katholischen und evangelischen Priestern weigerte der Staat sich, die Gehälter der jüdischen Geistlichen zu bezahlen. Nach zwei Moratorien, welche die Rückzahlung von Schulden bei jüdischen Gläubigern für jeweils ein Jahr ruhen ließen, erließ Napoleon am 17. März 1808 den als décret infâme bekannt gewordenen Beschluß. In dieser nur für Juden gültigen Verordnung wurden weitreichende Einschränkungen des Kreditwesens, die Einführung eines jährlich neu zu beantragenden Handelspatentes, ein Zuzugsverbot für das östliche Frankreich und das Verbot, einen Ersatzmann für den Militärdienst zu bestellen, festgelegt. Von diesem vorerst auf 10 Jahre befristeten "Sonderrecht zu Lasten der Juden" waren die Juden Bordeaux` und zweier südlicher Departements ausgenommen. Obwohl noch 1808 das Dekret in Teilen Frankreichs, so in Paris und in Südfrankreich, außer Kraft gesetzt wurde , war es doch eine "gravierende Abweichung vom Prinzip der Emanzipation". Obwohl die staatsbürgerlichen Rechte der Juden nicht angetastet wurden, bedeutete es alleine schon wegen der ausschließlichen Gültigkeit für Juden einen eklatanten Verstoß gegen das Gleichheitsgebot der Verfassung. Die wieder an die Macht gekommenen Bourbonen verlängerten das Dekret 1818 nicht mehr. Die Anstellung und Bezahlung der Rabbiner als Staatsdiener, beschlossen am 8. Februar 1831, bedeutete dann

"the final act of Jewish emancipation" in Frankreich.

 

5. Die Bewertung der Emanzipation

Rürup grenzt die französische Judenemanzipation als "liberal-revolutionäre" deutlich von den Ereignissen in Deutschland und Österreich ab, die er unter dem Begriff "aufgeklärt-etatistische" Emanzipation subsumiert. Kennzeichnend für erstere sei die Gleichstellung "mit einem einzigen Emanzipationsakt", der die gesellschaftliche Integration dem "freien Spiel der gesellschaftlichen Kräfte" überlasse. In letzerem Modell dagegen sei die Emanzipation nur "Abschluß und Krönung des gesellschaftlichen Integrationsprozesses", in welchem dem Staat als "Erziehungsinstitut" zum Abbau von Vorurteilen in der christlichen Bevölkerung und zur bürgerlichen Verbesserung der Juden beizutragen habe. Hier werde die Gleichberechtigung der Juden "weithin zu einer Sache der Bürokratie" in Form des aufgeklärten Beamtentums.

Dieser erstmals von Wilhelm von Humboldt getroffenen Unterscheidung schließt sich im wesentlichen auch Battenberg an. Er hebt jedoch das "doppelte Gesicht" der französischen Variante der Judenemanzipation hervor. Als positive Folgen betont er den "ungeheuren Impuls für verfassungsrechtliche Diskussionen" durch die "Betonung staatsbürgerlicher Freiheit und Gleichheit" und die daraus resultierende "ideelle Fernwirkung" hinsichtlich der weiteren Entwicklung in Europa. Als "Symptome eines von Anfang an zum Scheitern angelegten Weges" hingegen bezeichnet Battenberg das Fehlen einer "institutionellen Absicherung" der Emanzipation und die ausgebliebene "reale Wirkung auf die Gesetzgebung und das Verwaltungshandeln". Außerdem seien die weitverbreiteten antijüdischen Vorurteile in der Bevölkerung von der Emanzipationserklärung unberührt geblieben. Daneben sei vor allem für die Ashkenazim der "politische Preis ... auf die Dauer ... zu hoch" gewesen, da die Emanzipation die "vollständige Aufgabe von jüdischer Tradition und sozialer Gruppenbildung" infolge des Verlusts der Gemeindeautonomie ohne einen Ausgleich in Form eines garantierten Minderheitenstatus bedeutet hätte. Die tatsächliche Assimilation der Juden und ihre Integration in die französische Gesellschaft sei sehr viel langsamer verlaufen, als das der einmalige legislatorische Akt der Emanzipation suggeriert habe. Letzten Endes sei die Emanzipationserklärung zum Beweis für das zwangsläufige Scheitern des Modells der einmaligen und vollständigen Emanzipation und damit sogar zur "Voraussetzung des Antisemitismus" im späten 19. Jahrhundert geworden.

Das Verdienst der französischen Revolution besteht für Bein darin, "neue Grundlagen gelegt, neue Prinzipien aufgestellt und teilweise auch angewendet, neue Bedingungen für das gegenseitige Verhältnis von Juden und Nichtjuden" geschaffen zu haben. Aber auf der anderen Seite sei die Emanzipation aber auch ein "letzter entscheidender Schlag gegen den Bestand des jüdischen Volkes als Kollektivindividualität" gewesen. Auch Trigano sieht diese Dichotomie: einerseits habe die Emanzipation den französischen Juden eine "significant liberation" gebracht, sie aber gleichzeitig "their identity and their presence in the world" gekostet.

 

6. Kontinuität oder Bruch ?

Die Französische Revolution fiel in einen Zeitraum des Übergangs von der hierarchisch strukturierten Feudalgesellschaft des Mittelalters in die bürgerlich-industrielle und säkular geprägte Gesellschaft der Moderne auf der Grundlage eines einheitlichen Rechts und einer zentralen staatlichen Verwaltung. Den Emanzipationsprozeß der Juden muß man zweifellos als einen Aspekt - "sicherlich nicht den wichtigsten, wohl aber einen der schwierigsten"- dieser Veränderung ansehen. Dabei schlugen sich die politischen, sozioökonomischen und kulturellen Veränderungen nur langsam in der rechtlichen Situation der Juden nieder. Besondere Bedeutung hatten in diesem Zusammenhang die beginnende Trennung der Sphären von Staat und Kirche und die "revolutionierende Kraft vernunftrechtlichen Denkens" der Aufklärung.

Auch Revolutionen können nicht über Nacht durch jahrhundertealte Entwicklungen bewirkte Zustände beseitigen und Fehlentwicklungen korrigieren. Jedoch ziehen sie "mit schnellerem Schlag und härterer Faust" die legislatorischen Konsequenzen aus wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen, als dies einer Reformgesetzgebung möglich wäre.

Vor der Revolution hatten die Juden in Frankreich den Status einer "außerhalb der Bürgerschaft stehenden Kaste", die nur ein "beschränktes Quantum von Rechten" besaßen und dafür auch noch bezahlen mußten. Frankreich hatte zu dieser Zeit "one of the most vicious anti-Jewish legislations in Europe".

Rechtsstreitigkeiten wurden nicht auf der Grundlage klarer Rechtsvorschriften gelöst, sondern durch Bestechung, Kompromisse oder Interventionen einflußreicher Juden.

Die Französische Revolution ersetzte diese bloße Duldung der Juden durch Gleichberechtigung und Rechtssicherheit. Sie schuf durch Abschaffung der Privilegien und Beschneidung der Macht der katholischen Kirche erst die Bedingungen für eine vollständige Gleichberechtigung. Letztlich war das Fortbestehen einer Gruppe von diskriminierten Nichtbürgern "incompatible with the ideology ... of the new regime" und somit die endgültige Gleichberechtigung nur eine Frage der Zeit und der Überwindung der Widerstände von seiten antijüdischer Kreise in Bevölkerung und Klerus.

Die Reformansätze unter Ludwig XVI. hatten immer nur eine Erneuerung, allenfalls eine Erweiterung der Privilegien zum Inhalt gehabt. Auch wenn diese Reformversuche "durch die Revolution überholt wurden" und so ihre eventuelle Wirksamkeit nicht mehr beweisen konnten, ging es dabei doch nie um die vollkommene Gleichstellung der Juden als französische Bürger. So ist dem Fazit Mosers, "angesichts der Reformansätze des ausgehenden Ancien Régime und der Widerstände in der Zeit der Constituante" müsse die Debatte in der Revolutionsforschung "eher in Richtung auf Kontinuität" als auf Bruch beantwortet werden, zu widersprechen. Vielmehr wäre ohne die Französische Revolution die Emanzipation der Juden nicht erreicht worden "till a much, much later date".

Ungeachtet der Widerstände in Nationalversammlung und Bevölkerung, des Zurückbleibens der Realität hinter den bestimmt zu hohen Erwartungen und des Rückschlages unter Napoleon kommt der Französischen Revolution das Verdienst zu, erstmalig in Europa den Juden zur vollkommenen Gleichberechtigung verholfen zu haben. Nur einer so radikalen Umwälzung auf allen Gebieten konnte es gelingen, die in Jahrhunderten zementierte rechtliche Diskriminierung der Juden mit einem Schlag zu beseitigen und so den rechtlichen Status der französischen Juden auf eine völlig neue Grundlage zu stellen.

 

7. Quellen- und Literaturverzeichnis:

 

7.1. Quellen:

Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte vom 26. August 1789, in: Grab, Walter (Hg.): Die Französische Revolution. Eine Dokumentation, München 1973 (= Nymphenburger Texte zur Wissenschaft, Modelluniversität 14), S.37-39.

Verfassung vom 3. September 1791, in: ebd., S.60-93.

Dekret über die Gleichberechtigung der Juden vom 28. September 1791, in: ebd.,S.93-94.

 

7.2. Literatur:

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