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A. EINLEITUNG

1. HINFüHRUNG ZUM THEMA

In den letzten Monaten und Jahren sind die Stimmen gegen den Tabakkonsum immer lauter geworden. Nicht zuletzt die zahlreichen Studien zur Gesundheitsschädlichkeit des Rauchens trugen hierzu bei. Höhepunkt der Diskussion war bislang die juristische Aufarbeitung des Themas in den USA.
Letztere drängt die Frage auf, ob auch in Deutschland Möglichkeiten zur haftungsrechtlichen Schadensregulierung von Gesundheitsschäden und Gesundheitsrisiken durch das Rauchen denkbar sind.
Die Arbeit soll sich mit dieser Problematik unter Hinzuziehung medizinischer Aspekte und einer begleitender Darstellung der Verhältnisse in den USA beschäftigen.

2. GESCHICHTE DES TABAKS

Tabak, "eine etwa 100 Arten umfassende Gattung der Nachtschattengewächse"[1], wurde von Christoph Kolumbus Ende des 15. Jahrhunderts von den Westindischen Inseln und Mittelamerika nach Spanien importiert und verbreitete sich innerhalb eines Jahrhunderts über ganz Europa. Zunächst wurde der Tabak in Form des Schnupf- oder Kautabaks konsumiert, im 19. Jahrhundert wurden Zigarre und Pfeife favorisiert. Zwar wurde die Zigarette bereits 1863 erfunden, das Zigarettenrauchen setzte sich allerdings erst mit der Jahrhundertwende durch.
Während in der frühen Neuzeit der Tabakanbau überwiegend in den tropischen Kolonien der damaligen Weltmächte, wie Kuba (Havanna), Brasilien oder Ostindien stattgefunden hat, mit zunehmender Nachfrage nach leichteren Zigarettentabaken dann in sommerwarmen gemäßigten Zonen und tropischen Hochländern (Virginia USA, Rhodesien, aber auch in Mittelmeerländern) Tabak angebaut wurde, lassen sich heutzutage auch im süddeutschen Raum qualitativ hochwertige Tabake anpflanzen.[2] So existiert in Bayern um Schwabach/Mfr. ein Tabakanbaugebiet[3], aber auch z.B. im fränkischen "Knoblauchsland" zwischen Nürnberg, Fürth und Erlangen wird Tabak angebaut.
Der Tabakkonsum beschränkte sich nicht immer auf die Inhalation durch Zigarette, Zigarre und Pfeife sowie auf Kauen und "Schnupfen". "Früher wurde Tabak auch in Ohren und After eingeblasen, als Saft geleckt und als Tabakwasser getrunken; auch das Injizieren (fixen) wurde praktiziert."[4]

3. WIRTSCHAFTLICHE BEDEUTUNG DES TABAKS

1995 wurden in Deutschland 135 Milliarden Zigaretten verkauft, wobei allerdings ein Absatzrückgang seit 1991 um 7,8 Prozent zu verzeichnen war. Insgesamt wurden 1995 in Deutschland Tabakwaren im Wert von 35,6 Milliarden DM (einschl. Umsatzsteuer) umgesetzt.[5]
Doch auch der Staat beteiligt sich durch Tabak- und Umsatzsteuer am Gewinn der Tabakkonzerne. So betrug das Gesamtaufkommen der Tabaksteuer in der Bundesrepublik 1995 rund 20,6 Mrd. DM, die fünfzehnprozentige Umsatzbesteuerung von Tabakwaren rund 4,6 Mrd. DM.
"Durch den Zigarettenkonsum werden in Bayern etwa 7.000 Arbeitsplätze im Tabakanbau, in der Zigarettenproduktion und im Handel erhalten."[6] Bei den Anbaubetrieben handelt es sich fast ausschließlich um bäuerliche Familienbetriebe, die sich auf den Tabakanbau konzentrieren, weshalb dieser die Existenzgrundlage für sie darstellt. In der Tabakindustrie (v.a. Zigarettenproduktion) sind alleine in Bayern etwa 2.700 Personen beschäftigt (in Gesamtdeutschland: 14.047[7]), im Groß- und Einzelhandel von Tabakwaren ca. 4.200 Personen.[8]
Diese Zahlen mögen vordergründig den Eindruck erwecken, der Versuch einer Eindämmung oder gar Verdammung des Tabakkonsums durch die Folgen juristischer Haftungsfragen, wie sie in dieser Arbeit erörtert werden sollen, und die daraus resultierenden Image- und Finanzeinbußen für die Tabakkonzerne würden Staat, Wirtschaft und Arbeitsmarkt aus dem Gleichgewicht bringen.
Abgesehen davon, daß solche marktwirtschaftlichen Aspekte in einer juristischen Arbeit allenfalls bei der Bezifferung des Schadens eine Rolle spielen darf, kann dies widerlegt werden:
In der Tabakindustrie wurde die Zahl der Mitarbeiter von 1960 bis 1989 um 79% reduziert, während der Rückgang in derselben Zeit im gesamten produzierenden Gewerbe lediglich 12% betrug. Von 1989 bis 1994 verloren nochmals 3.000 Personen ihren Arbeitsplatz in der Tabakindustrie. Dies macht deutlich, daß die "Zahl der Beschäftigten in der Tabakindustrie [...] mehr vom Rationalisierungsgrad als vom - inländischen - Tabakkonsum bestimmt"[9] wird. Aus volkswirtschaftlicher Sicht ist außerdem zu beachten, daß die Mittel der Konsumenten, die nicht in den Kauf von Tabak fließen, in anderen Wirtschaftszweigen ausgegeben werden, die wesentlich arbeitsintensiver und weniger rationalisiert sind als die Tabakindustrie. Deshalb würde ein Rückgang des Tabakkonsums zur Schaffung, nicht zur Vernichtung von Arbeitsplätzen führen.[10]
Vor diesem Hintergrund ist es also nun Aufgabe medizinischer und vor allem juristischer Prüfung, ob und inwieweit die Tabakkonzerne als Hersteller des Produkts Tabak gegenüber Staat und Individuum haftbar gemacht werden können.

B. MEDIZINISCHE EINSTUFUNG DES RAUCHENS UND DER SCHÄDEN

Um Fragen der Haftung aufgrund Gesundheitsrisiken und -schäden durch Tabakkonsum beantworten zu können, muß zunächst eine medizinische Betrachtung und Bewertung von Tabak vorgenommen werden.

1. ANALYSE DES TABAKS - INHALTSSTOFFE

"Der Tabakrauch ist eine Mischung aus etwa 1000 verschiedenen Substanzen."[11] So sind darin z.B. "N-Nitrosoverbindungen, polyzyklische u. aromatische Kohlenwasserstoffverbindungen wie Formaldehyd, Blausäure, Kadmium u.a. Schwermetalle in z.T. höheren Konz., Nikotin u. Kohlenmonoxid enthalten."[12] In der Glutzone des Inhalationstabaks entstehen durch Pyrosynthese z.B. Kohlenmonoxid, Benzol und Benzo[a]pyren.[13] "Die meisten Zigarettenrauchbestandteile werden durch Racemisierung, teilweisen Abbau oder Oxidation von spezifischen, im Tabak enthaltenen Vorstufen gebildet, z.B. R-(+)-Nicotin, Furane, Indole und Aromastoffe, oder sie entstehen neu aus stickstoffhaltigem Material im Tabak, z.B. Stickoxide, Ammoniak und Cyanwasserstoff."[14]
Hauptwirkstoff im Zigarettenrauch ist Nikotin, jedoch sind die oben genannten anderen Substanzen, und nicht das Nikotin, für die verschiedenen tabak-assoziierten Krankheiten verantwortlich.[15]

2. GESUNDHEITSRISIKEN DURCH TABAK

Daß das Rauchen, wie auch das sog. Passivrauchen, gesundheitsschädlich ist, ist heute auch von der st. Rspr. allgemein anerkannt.[16] Welche Krankheiten im einzelnen durch Tabak ausgelöst werden, soll im folgenden erörtert werden.

a) Tabak als Auslöser von Krebs

"Verschiedene Karzinogene im Tabakteer können m. einer Latenzzeit von 15-20 Jahren Karzinome in Mundhöhle, an Larynx [= Kehlkopf] u. Bronchien sowie in Lunge, Ösophagus [Speiseröhre], Magen, Darm u. Harnblase erzeugen."[17]
Laut einer Studie von Gerd Pfeifer vom "Beckman Research Institute" (USA)[18] schädigt die beim Rauchen entstehende Substanz Benzpyren (vgl. oben B 1) das für die Krebsvorbeugung verantwortliche Gen P-53. Auf die Schädigung dieses Gens seien "die Hälfte aller Krebserkrankungen und immerhin 70 Prozent der Lungenkrebsfälle zurückzuführen."[19]
So erhöht sich durch das Rauchen das Risiko einer Erkrankung an Bronchialkrebs [~ Lungenkrebs] um das 10,8fache, an Kehlkopfkrebs um das 5,4fache, an Mundhöhlenkrebs um das 4,1fache, an Ösophaguskarzinom um das 3,4fache und sogar an Blasenkrebs (1,9fach) und Nierenkrebs (1,5fach).[20] Die "Centers for Disease Control and Prevention" ("CDC", USA) gehen sogar von einer Erhöhung des Lungenkrebsrisikos durch Rauchen um das 22-fache bei Männern und das 12-fache bei Frauen aus.[21] Der Anteil des Rauchens an der Mortalität durch Lungenkrebs beträgt bei Männern 90% (Frauen 79%), durch Mundhöhlenkrebs beim Mann sogar 92% (Frau 61%).[22] "Bei 80-90% der Patienten ist das Inhalationsrauchen als alleiniges oder zumindest begleitendes Agens in der Karzinogenese des Bronchialkarzinoms anzuschuldigen."[23]
Neuesten Studien des GSF[24] zufolge gibt es eine "Evidenz für eine positive Assoziation zwischen Passivrauchen und Lungenkrebs"[25]; insgesamt hat das Passivrauchen eine erhöhte Tumorinzidenz zur Folge.[26] Auch das Rauchen einer teerarmen Zigarette verringert das Krebsrisiko nicht, so eine Studie der "American Cancer Society".[27]
Laut CDC ist das Zigarettenrauchen verantwortlich für über 150.000 Krebs-Todesfälle in den USA pro Jahr, die meisten - 116.920 - sind Lungenkrebsfälle. Statistische Korrelationen zwischen Rauchen und Lungenkrebs sind der Wissenschaft bereits seit über 40 Jahren bekannt.[28]

b) Tabak als Auslöser sonstiger Krankheiten

Die verschiedenen Schadstoffe im Tabakrauch verursachen jedoch nicht nur Krebs. Auch andere, schwere Erkrankungen werden durch das Rauchen hervorgerufen oder gefördert: So "begünstigt das Tabakrauchen die Entwicklung der Arteriosklerose und deren Folgen: periphere, coronare und cerebrale Durchblutungsstörungen ("Raucherbein", Herzinfarkt, Schlaganfall). Auch die chronische Bronchitis, die chronisch-obstruktive Lungenerkrankung und das Lungenemphysem gehören zu den tabak-assoziierten Krankheiten. Rauchen verzögert die Magenentleerung, begünstigt den gastroösophagealen Reflux [Rückfluß von Magenflüssigkeit in die Speiseröhre] und erschwert die Ulcusheilung [Heilung von Geschwürden]"[29]
So verdreifacht laut "CDC" das Rauchen das Risiko, an einer Herzerkrankung zu sterben, das Risiko, an Bronchitis und Emphysemen zu sterben, wird um das Zehnfache erhöht.[30]
Neueste, im "American Journal of Epidemiology" veröffentlichte Berichte deuten daraufhin, daß Rauchen das Risiko insulinunabhängiger Diabetes ("Erwachsenendiabetes", NIDDM) um mehr als das Dreifache erhöht. Außerdem soll Rauchen den Verlust des Sehvermögens, mentaler Beeinträchtigung, Alzheimer-Krankheit und andere Formen der Demenz im Alter fördern.[31]
Auch auf die Schwangerschaft nimmt das Tabakrauchen Einfluß und wirkt sich sehr nachteilig für den Fetus aus.[32] So wird Nikotin und Kohlenmonoxid über die Plazenta und später über die Brustmilch von der Mutter an das Kind übermittelt. Dies wiederum hindert die Sauerstoff- und Nährstoffversorgung zum Wachstum des Babys. Laut der "American Lung Association" ist so das Rauchen für 20-30% der Fälle von niedrigem Geburtsgewicht des Kindes, für bis zu 14% der Frühgeburten und für ca. 10% aller Kindstote verantwortlich.[33]
Auf der anderen Seite müssen aber auch die medizinischen ,Vorteile` des Rauchens erwähnt werden. So sind z.B. "die Parkinsonsche Krankheit, die Colitis ulcerosa [entzündl. Erkrankung des Dickdarms] und das Endometriumcarcinom [Gebärmutterkrebs]"[34] bei Rauchern seltener als bei Nichtrauchern. Laut einer Studie der Universität San Diego schärft das Rauchen das Kurzzeitgedächtnis bei jungen Leuten.[35] Trotzdem überwiegen die Gesundheitsschäden diese ,Vorteile` bei weitem.

c) Tabak und Abhängigkeit

Schwieriger als der durch zahlreiche Studien belegte Zusammenhang zwischen den verschiedenen oben genannten Krankheiten und Tabak stellt sich die entscheidende Erörterung der Einordnung von Tabak als Genuß- oder als Suchtmittel dar.
Da der Begriff "Sucht" unscharf ist, hat die Weltgesundheitsorganisation WHO 1964 empfohlen, ihn durch den Begriff "Abhängigkeit" zu ersetzen. "Unter Abhängigkeit versteht man den unwiderstehlichen Drang, ein Suchtmittel einzunehmen, um entweder ein Gefühl des Wohlbefindens zu erzielen oder um Mißempfindungen auszuschalten."[36]
Laut Definition der WHO gehört Nikotin als offensichtlich "abhängigmachende Substanz"[37] zwar nicht zu den Stoffgruppen der Suchterkrankungen[38], da es "ein von der Gesellschaft akzeptiertes Verhalten ist und kaum zur sozialen Isolation oder zum psychosozialen Abstieg führt"[39]. Dennoch zeigt Tabakrauchen gewisse Charakteristika der Abhängigkeit[40] und erfüllt (fast) alle von der WHO und der "American Psychiatric Association" aufgestellten Kriterien einer "psychoactive substance dependence" (DSM-III-R)[41], die gerade für die juristische Betrachtung relevant sind. "Das Nikotin als psychotrope [auf Psyche wirkend] Substanz im Rauch führt je nach Ausgangslage zu einer ZNS-Anregung [Anregung des Zentralen Nervensystems] bzw. -Sedierung. Wenn starke Raucher schlagartig mit dem Rauchen aufhören, kann es zu psychischen und körperlichen Entzugssymptomen kommen, die in Depression, Angstgefühl, Schlaflosigkeit und Gewichtszunahme bestehen."[42]
Große Bedeutung im Zusammenhang mit der Abhängigkeit wird der "besonderen Nicotinkinetik beim inhalierenden Zigarettenrauchen mit den steilen Konzentrationsspitzen im arteriellen Blut nach jedem Zug" beigemessen ("dependence on high-nicotine boli"), aber andere, gleichmäßiger wirkende Einnahmeformen des Tabaks machen auch abhängig.[43]
Aus neurologischer Sicht stellt sich die Abhängigkeit folgendermaßen dar: Da das Nervensystem sich der ständig wiederholten Einwirkung von Nikotin anpaßt (= "Neuroadaption") und dadurch u.a. die Nikotinreceptoren im Gehirn des Rauchers zunehmen, kommt es bei einem Stop der Nikotinzufuhr und einem daraus resultierendem Fehlen der Rezeptorbesetzung zu den Entzugserscheinungen Reizbarkeit, Ruhelosigkeit, Konzentrationsschwäche, Angst, Hungergefühl, Schlafstörungen, Schwierigkeiten beim Lösen bestimmter Aufgaben und zwanghaftes Rauchverlangen, außerdem Gewichtszunahme.[44]
Zudem haben Forscher des Zigarettenkonzerns Philip Morris bereits in den 80er Jahren entdeckt, daß eine Substanz (ein Acetaldehyd), die beim Verbrennen von Zucker und anderen Bestandteilen des Tabakblattes entsteht, genauso süchtig macht wie Nikotin.[45]
All diese Fakten führen zu dem Ergebnis, daß Tabakrauchen mehr oder weniger abhängig macht. Dies bestätigen auch Umfragen unter jugendlichen Rauchern in Deutschland, wonach 44% der Raucher trotz Bewußtsein der Gesundheitsschädigung aussagen, sie könnten nicht mit dem Rauchen aufhören. 22% sei es egal, ob Rauchen gesundheitsschädlich ist.[46] Letztere Aussage unterstreicht den Faktor "Gleichgültigkeit gegenüber den Folgen" der Definition von Abhängigkeit.

C. RECHTSSITUATION UND AKTUELLER VERFAHRENSSTAND IN DEN USA

1. HISTORIE DER JURISTISCHEN AUSEINANDERSETZUNG IN DEN USA VOR 1990

Seit 1930, als Kölner Forscher einen statistischen Zusammenhang zwischen Krebs und Rauchen entdeckten, sind die Gesundheitsgefahren des Rauchens mehr und mehr erforscht und bekannt geworden. Auf dieser Grundlage wurde schon 1954 in den USA ein erster Prozeß gegen Tabakkonzerne geführt.[47] Doch hatten die bisherigen Zivilklagen von Einzelpersonen bisher keinen Erfolg, alleine der Konzern "Philip Morris" überstand bisher mehr als 200 Klagen "stets kühl und gelassen".[48]
Die erste und einzige ernst zu nehmende Klage vor den 90er Jahren wurde am 1. August 1983 eingereicht, als eine Raucherin namens Rose Cipollone, die an Lungenkrebs erkrankte und schließlich daran starb, und ihre Erben gegen den Konzern Ligget Group, Inc. Haftungsansprüche erhoben und in erster Instanz 400.000 Dollar zugesprochen bekamen.[49] Nach mehreren Instanzen, darunter auch eine Zurückweisung des U.S. Supreme Court am 24.01.1992[50], fehlte den Klägern jedoch das Geld zur weiteren Prozeßführung und sie ließen die Klage fallen.[51]
Auf staatlicher Seite sind bis jetzt schon zahlreiche Restriktionen gegenüber der Tabakindustrie erlassen worden. Mit dem "Federal Cigarette Labeling and Advertising Act" 1965 und dem "Public Health Cigarette Smoking Act" 1969 (15 USC § 1331) erließ der Amerikanische Kongreß zwei Gesetze, die die Entwicklung eines umfassenden nationalen Programms zur Beeinflussung von Etikettierung und Werbung von Zigarettenprodukten vorsahen.[52] Seit 1966 sind Warnhinweise auf die Gesundheitsrisiken Pflicht und wurden 1970 "so geändert, daß seitdem laut US-Gesetz keine Schadensersatzklagen wegen fehlender Warnungen mehr möglich sind".[53] Klagen, die sich allerdings auf andere Aspekte des Rauchens und seiner Folgen beziehen, bleiben davon jedoch unberührt.
Seit "Beginn der siebziger Jahre [ist] die Zigarettenwerbung im Fernsehen verboten, und seit Jahren darf in zahlreichen Büros, in vielen Restaurants, den meisten öffentlichen Gebäuden und seit 1990 auf allen Inlandsflügen nicht mehr geraucht werden."[54]

2. DIE KLAGEN VON PRIVATPERSONEN UND STAAT NACH 1990

a) Einzelklagen

Zur Zeit sind "mindestens zwölf Gruppenklagen" und "einige hundert individuelle Produkthaftungsklagen"[55] vor u.s.-amerikanischen Gerichten anhängig. Am 10. Juli 1996 sprach ein Gericht in Florida einem Raucher und seiner Frau 750.000 Dollar Ersatz für Raucherschäden vom Tabakkonzern Brown & Williamson Tobacco Co. zu.[56] Der Kläger Grady Carter rauchte von 1947 bis 1972 die Marke "Luck Strike" des obigen Konzerns und erkrankte später an Lungenkrebs. Dem Gericht zufolge habe das Unternehmen "fahrlässig gehandelt und mangelhafte Produkte vertrieben [...]. Der Hersteller der Lucky-Strike-Zigaretten habe nicht auf die Gefährlichkeit seines Produkts hingewiesen"[57], zumindest nicht ausreichend bis zum gesetzlichen Klageverbot aufgrund gesetzlich vorgeschriebener Hinweise im Jahr 1970 (s.o. C 1).
Auf der anderen Seite wurde im August die Klage von Erben eines Rauchers gegen die großen Tabakfirmen in Indiana zurückgewiesen. Grund für die unterschiedliche Entscheidung war die unterschiedliche Rechtslage in Florida und Indiana. In 48 Staaten der USA können Klagen von der Klagepartei gewonnen werden, auch wenn sie eine Teilschuld für die Selbstschädigung tragen. Der Unterschied zwischen den beiden betroffenen Staaten ist lediglich, daß die Klagepartei in Indiana die Beweislast für eine mehr als fünfzigprozentige Beteiligung des Beklagten am Schaden trägt, was die Jury dort verneinte. In Florida gilt dagegen, wie in elf anderen Bundesstaaten, die sogenannte "pure comparative negligence", also eine rein anteilsmäßige (nicht mehrheitliche) Fahrlässigkeitszurechnung, so daß hier die Klage erfolgreich sein konnte.[58] Wegen dieser Differenz der verschiedenen Bundesstaaten bezüglich der Rechtslage kann davon ausgegangen werden, daß auch die ausstehenden Privatklagen unterschiedlich entschieden werden. Insgesamt ist jedoch - auch dank der mehr und mehr offenkundig werdenden Fakten der Gefählichkeit des Rauchens - eine Tendenz zu Ungunsten der Tabakunternehmen erkennbar.

b) Die "secret documents" der Tabakunternehmen

Der Klägeranwalt im Indiana-Prozeß konnte, das war der zweite Grund der Klageerfolglosigkeit, Geheimdokumente der amerikanischen Tabakkonzerne, die offensichtlich für den Erfolg der Klage in Florida verantwortlich waren, nicht in den Prozeß einbringen, da diese in erster Instanz noch nicht zur Verfügung standen.[59]
Eines dieser Dokumente ist ein Forschungsbericht der Firma R. J. Reynolds aus dem Jahr 1984. In diesem detaillierten Bericht wird festgestellt, daß mehr als zwei Drittel der männlichen Raucher vor dem 18. Lebensjahr mit dem Rauchen beginnen und lediglich fünf Prozent erst nach dem 24. Außerdem werden darin Strategieempfehlungen gegeben, wie die Tabakunternehmen gerade junge Menschen als "Kunden", also Raucher, gewinnen können.[60]
Ein zweites, rechtlich relevanteres Dokument, eine in einem Prozeß in Minnesota aufgedeckte Notiz der British-American Tobacco Co. Ltd., Mutterunternehmen der Brown & Williamson Tobacco Corp., belegt, daß das Unternehmen bereits 1980 über ein Eingeständnis nachgedacht habe, daß Zigaretten Krebs verursachen können. Allerdings habe man damals Bedenken gehabt, man könne aufgrund dessen amerikanische Prozesse verlieren. Deshalb wurde in der Notiz empfohlen, zuzugeben, daß Rauchen neben anderen Faktoren Krebs, Emphyseme und andere Krankheiten bei einer kleinen Minderheit von Rauchern verursachen könnte.[61]
Außerdem wurde eine Liste aus dem Jahr 1963 bekannt, in der Forschungsberichte, die von R. J. Reynolds vernichtet wurden, mit dem Thema "das Rauchen und Gesundheitsproblematik" aufgeführt waren. Des weiteren veröffentlichte man eine handgeschriebene Notiz des Philip Morris-Forscher J. L. Charles aus dem Jahr 1982, in dem bemerkt wurde, daß Zigarettenrauch "biologisch aktiv" und Nikotin ein "möglicher pharmakologischer Wirkstoff" sei. Außerdem habe man Substanzen in erheblichen Konzentrationen im Zigarettenrauch gefunden, die mögliche Carcinogene seien.[62]
Äußerst interessant ist bei der juristischen Betrachtung eine eidesstattliche Erklärung eines ehemaligen Wissenschaftlers von Philip Morris, Ian L. Uydess, vor der amerikanischen Food and Drug Administration (FDA). Hierin sagt Uydess aus, das Unternehmen (Philip Morris) wisse, daß sich Nikotin bezüglich der Wirkung auf das Gehirn wie eine Droge verhält. Außerdem beeinflußte Philip Morris mit Bedacht den Nikotingehalt in den Zigaretten zu seinen Gunsten, um die Raucher in Abhängigkeit zu halten.[63] Laut Aussage des Forschers zensierte der Konzern die Forschungsberichte, die einen Zusammenhang zwischen Nikotin und Abhängigkeit aufzeigten.[64]
Somit steht fest, daß die amerikanischen Zigarettenkonzerne bereits seit Jahren von der krank- und vor allem abhängigmachenden Wirkung der Inhaltsstoffe von Zigaretten wußten und dies in der Öffentlichkeit bewußt verschwiegen. Dies ist ein weiterer Aspekt, warum die amerikanischen Tabakunternehmen wohl weitere Niederlagen bei Zivilklagen erwarten müssen.

c) Das "secondhand-smoke settlement"

Ein weiterer Rechtsstreit in den USA wurde als Gruppenklage von ca. 60.000 Flugbegleitern der amerikanischen Fluglinien gegen fünf Zigarettenhersteller und zwei Industrie-Handelsgruppen geführt.[65] Jene führten an, sie seien durch den dauerhaften Zigarettenrauch und das Mitrauchen an Bord der Flugzeuge vor 1990, als das Rauchen auf Inlandsflügen in den USA verboten wurde[66], an Krebs, Emphysemen und anderen Krankheiten erkrankt, und verklagten deshalb die Unternehmen auf fünf Milliarden Dollar Schadensersatz.[67] Die Anwälte der Tabakfirmen entgegneten, daß der Einfluß des Rauchs in den Flugzeugkabinen gering sei und andere Faktoren für die Krankheiten ursächlich seien.
Das Verfahren, die erste Gruppenklage gegen Tabakunternehmen vor Gericht[68], ging am 2. Juni 1997 vor das Gericht in Miami, Florida, nachdem einer Flugbegleiterin der American Airlines, Norma Broin, nach einem Jahrzehnt Arbeit (bis 1989) Lungenkrebs diagnostiziert wurde.[69]
Letztendlich wurde am 10. Oktober 1997 ein Vergleich zwischen den Klageparteien geschlossen, der vorsieht, daß die Tabakindustrie 300 Millionen Dollar für eine Krebsforschungsstiftung in Jahresraten zu 100 Millionen Dollar spendet und außerdem die Initiative eines Rauchverbots auf internationalen Flügen unterstützt.[70] Des weiteren wurde den einzelnen Flugbegleitern die Möglichkeit eröffnet, Einzelklagen gegen die Tabakunternehmen einzuleiten. Bei solchen Klagen wird aufgrund des Vergleichs die Beweislast umgekehrt: nun muß die Tabakindustrie beweisen, daß das Mitrauchen der Flugbegleiter nicht für die Krankheiten des jeweiligen Klägers verantwortlich ist.[71] Somit ist der Weg für zahlreiche weitere, aussichtsreiche Prozesse gegen die Tabakindustrie eröffnet.

d) Die Klagen der US-Bundesstaaten

Die wichtigsten Klagen und damit die "weitaus größte und gefährlichste Herausforderung der Tabakindustrie"[72] gehen von 22 (mittlerweile 40)[73] der 50 US-Bundesstaaten, darunter zum Beispiel Connecticut[74] und Florida[75], und mehr als einem Dutzend Städten und Kreisen aus. Ziel der Klagen ist die Erstattung der Behandlungs- und Folgekosten des staatlichen Gesundheitssystems der Folgen des Tabakkonsums. Jede der Klagen begehrt mindestens einen Schadensersatzbetrag in Höhe einiger hundert Millionen Dollar.[76] Allein die Klage in Florida beläuft sich auf rund 800 Millionen Dollar.[77]
Ob die Klagen Erfolg haben könnten, ist bislang noch ungewiß. Die Frage, ob die öffentliche Hand in den USA durch das Verhalten der Tabakunternehmen an den Behandlungs- und Fürsorgekosten für die Raucher selbst geschädigt sind, ist auch in den Vereinigten Staaten noch nicht präjudiziert.[78] Durch den indirekten Weg, die Kosten des Staates als Klageziel zu definieren, wird den beklagten Tabakkonzernen jedoch das ohnehin zweifelhafte Argument der Freiwilligkeit des Tabakkonsums genommen. Problematisch ist dennoch auf Klägerseite, ob sie nicht ein erhebliches Mitverschulden trifft, indem der Staat bisher den Verkauf von Tabakprodukten billigte. Außerdem ist fraglich, ob die behaupteten Gesundheitskosten "tatsächlich durch raucherbedingte Krankheiten [...] verursacht wurden."[79] Letztlich muß also geprüft werden, ob die eingeklagten Kosten höher als die eingenommenen Steuern sind.
Auf der anderen Seite müßten die Tabakunternehmen mit erheblichen, wenn nicht sogar existenzgefährdenden Geldeinbußen im Unterliegensfall rechnen, summiert man die Schadensersatzsummen aller staatlichen Klagen und die der noch laufenden Privatklagen (s.o. C 2 a und c) zusammen.

3. DAS "TOBACCO SETTLEMENT"

Aus diesem Grund hat wohl das kleinste der fünf großen Tabakunternehmen, die Liggett Group, reagiert und mit den damals 22 Staaten, die eine Klage gegen das Unternehmen betrieben (s.o. C 2 d), bereits im März 1997 einen Vergleich geschlossen.[80] In diesem Vergleich erkannte der Konzern "erstmals öffentlich an, daß Rauchen süchtig mache und Krebs verursachen könne."[81] Außerdem werde er Unterlagen zur Verfügung stellen, die "industrie-interne Diskussionen über Marketingstrategien und die Gefahren von Tabak enthalten."[82] Zwar hatten die anderen Unternehmen dies zunächst im Eilverfahren verhindert, jedoch wurden solche Dokumente in der Zwischenzeit, wie beschrieben (s.o. C 2 b), bereits aufgedeckt. Finanziell hat sich Liggett verpflichtet, in den nächsten 25 Jahren 25 Prozent seines Vor-Steuer-Gewinns in einen Fonds zur Befriedigung der privaten und staatlichen Ansprüche einzuzahlen.[83]
Aufgrund dieses enormen Drucks, der durch die Offenbarungen von Liggett erzeugt wurde, haben sich letztendlich auch die anderen Tabakkonzerne für einen Vergleich zwischen ihnen und der USA ausgesprochen. So sollen in diesem "tobacco settlement" zahlreiche Regulierungen getroffen werden, die die Vermarktung von Tabakprodukten in den USA stark einschränken. Allerdings bekommen die Tabakunternehmen im Gegenzug die Garantie, daß alle 40 Klagen der Bundesstaaten, sowie 17 private Sammelklagen beendet und zurückgezogen werden.[84]
Die Einschränkungen, die die Tabakunternehmen hinnehmen müssen, sind jedoch enorm: So müssen sie in den nächsten 25 Jahren 368,5 Milliarden Dollar[85], danach 15 Milliarden Dollar jährlich[86] in einen Fonds zur Entschädigung der Staaten für die Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung Medicaid und der öffentlichen Gesundheitsvorsorge. Ein kleinerer Teil (ca. 60 Milliarden Dollar) soll zudem zur Gesundheitsversorgung nicht versicherter Kinder dienen. Auf der anderen Seite sollen per Gesetz Privatklagen wegen früherer Verfehlungen der Tabakindustrie ausgeschlossen werden. Unberührt sollen jedoch Klagen bleiben, die auf tatsächliche (Sach-)Schäden, wie Behandlungsrechnungen etc., abzielen und solche, die zukünftige Verfehlungen der Industrie zum Gegenstand haben.[87]
Deutliche Restriktionen müssen die Tabakkonzerne vor allem im Werbebereich hinnehmen, was einen wesentlich höheren finanziellen Schaden darstellen könnte als die Milliardenzahlungen, da sich diese mittelbar auf Vermarktung und Umsatz auswirken. So dürfen Tabakprodukte nur noch von lizensierten Verkäufern abgegeben werden, Zigarettenautomaten werden abgeschafft, Werbung mit menschlichen oder comicartigen Symbolfiguren ("Marlboro-Man" etc.) werden verboten und deutliche Warnhinweise mit mindestens 25 % der Packungsfläche müssen auf den Produktpackungen angebracht werden. Zahlreiche weitere Einschränkungen sind außerdem vorgesehen, deren Aufzählung allerdings den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde.
Als äußerst wichtige Bedingung des Vergleiches kann die Vereinbarung angesehen werden, daß die nationale Lebensmittel- und Gesundheitsbehörde FDA (Food and Drug Administration) Nikotin als abhängigmachende Droge einstufen darf, jedoch nicht vor dem Jahr 2009 verbieten darf, um den Unternehmen die Möglichkeit zur Entwicklung einer Alternative zu geben.[88]
Letzteres wurde bis zuletzt diskutiert, nachdem die Behörde Nikotin als eine Droge gemäß dem Federal Food, Drug, and Cosmetic Act (FDCA)[89] eingestuft hatte und deshalb Einschränkungen im Verkauf von Tabakwaren, so z.B. ein Verkaufsverbot an Jugendliche unter 18 Jahre, vornahm. Diese Einstufung hatten die Tabakunternehmen angezweifelt und dagegen geklagt. Der Federal District Court in Greensboro, North Carolina urteilte dann jedoch am 25.04.1997[90], daß die FDA das Recht und die Zuständigkeit hat, Nikotin unter den FDCA zu subsumieren.[91]
Das Tabakabkommen kann jedoch erst dann in Kraft treten, wenn der Kongreß der USA es verabschiedet und der Präsident dem zustimmt. Dies wird wahrscheinlich nicht mehr im Jahr 1997 geschehen, da sowohl Kongreß als auch Präsident Bill Clinton weitreichende Prüfungen des Abkommen angekündigt haben, auch wenn der Präsident um einen schnellen Abschluß bemüht ist.[92]
Wenn das "Tobacco Settlement" allerdings einmal so, wie es sich jetzt darstellt, in Kraft treten sollte, wird dies weitreichende Folgen für den amerikanischen Tabakmarkt haben. Wie bereits erwähnt, könnten die Milliardenzahlungen nicht einmal die Hauptlast für die Unternehmen darstellen. Einbrüche bei den Verkaufszahlen durch stark verminderte Werbung und Verbot des Verkaufs an Minderjährige sind vorprogrammiert. Sicherlich wird das Abkommen und die vorangegangene Diskussion um Gesundheitsrisiken auch internationale Auswirkungen haben. In Nigeria werden zum Beispiel derzeit Prozesse von Rauchern gegen Tabakfirmen geführt.[93] Und in den Niederlanden, dem zweitgrößten Tabakexporteur der Welt, wird bereits intensiv über Konsequenzen "nach amerikanischem Vorbild"[94] nachgedacht.

D. RECHTLICHE BETRACHTUNG IN DEUTSCHLAND

Obwohl die Vereinigten Staaten "weitaus weniger Raucher-freundlich als beispielsweise Deutschland"[95] sind, wird auch schon hierzulande - wenn auch vereinzelt - über eine Haftung der Tabakkonzerne für Einzelschicksale wie auch für das Gesundheitswesen als Ganzes nachgedacht. Im Folgenden soll der Erfolg oder Mißerfolg eines solchen haftungsrechtlichen Vorgehens geprüft und analysiert werden.

1. STAND DER JURISTISCHEN AUSEINANDERSETZUNG

Seit längerer Zeit gibt es auch in Deutschland Bestrebungen, den Schutz des Nichtrauchers in der Öffentlichkeit gegenüber dem Raucher zu verstärken. So beinhaltet das Bürgerliche Gesetzbuch in § 618 I im Rahmen der allgemeine Fürsorgepflicht auch den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz. Außerdem sehen Betriebsverfassungsgesetz, Arbeitsschutzgesetz und Arbeitsstättenverordnung (§§ 5, 32) Nichtraucherschutzbestimmungen vor. Auch in der Bundeswehr, im privaten Sektor bei der Bahn AG und der Lufthansa AG (in Erprobung) ist der Nichtraucherschutz verwirklicht[96].[97] Außerdem wird derzeit im Deutschen Bundestag zwei Anträge zu einem Nichtraucherschutzgesetz[98] beraten.
Die Haftungsfrage der Tabakhersteller gegenüber staatlichen Einrichtungen und privaten Einzelpersonen ist in Deutschland offenbar "noch nicht angegangen worden"[99]. Sowohl die Bundesregierung[100] als auch die deutschen Tabakunternehmen[101] nehmen zu dieser Frage mit der Begründung, man wolle zunächst abwarten und nicht in laufende Verfahren in den USA eingreifen, noch nicht Stellung.
Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht gibt es jedoch auch in Deutschland bereits gesetzliche Regelungen, die in die Richtung der Werbebeschränkung in den USA (s.o. "tobacco settlement") zielen. Grundlage hierfür ist § 22 LMBG[102], der Werbung in Hörfunk und Fernsehen (Abs. 1) und beschönigende Werbung (Abs. 2) verbietet. Weiterhin schreibt die TabKTHmV[103] eine Kennzeichnung von Tabakprodukten mit Warnhinweisen vor. Verfassungsbeschwerden von Tabakunternehmen gegen diese Verordnung wurden vom BVerfG zurückgewiesen.[104] Weiters wurden bislang jedoch noch keine Schritte unternommen oder Maßnahmen getroffen.

2. JURISTISCHER ANSATZ DER HAFTUNGSMöGLICHKEITEN IM DEUTSCHEN RECHT

a) Anspruch aus ProdHaftG

Aufgrund der Legaldefinition in § 2 ProdHaftG könnten Tabakerzeugnisse in den Regelungsbereich des ProdHaftG fallen. Zwar ist Tabak ein landwirtschaftliches Produkt (§ 2 S. 2 ProdHaftG), jedoch wurde es in seiner Verkaufsform bereits einer ersten Verarbeitung unterzogen.
Zum einen scheidet eine Haftung gem. § 1 ProdHaftG in den allermeisten Haftungsfällen aufgrund des Anwendbarkeitsverbotes des § 16 ProdHaftG i.V.m. § 19 ProdHaftG aus, da die Ursachen, der Konsum von Tabakprodukten, für dadurch bedingte Krankheiten hier weit vor dem 01.01.1990 lagen.
Zum anderen scheitert eine Anwendung an der Definition des Produktfehlers gem. §§ 1, 3 ProdHaftG. Aufgrund der Natur der Sache[105] handelt es sich bei den gesundheitsschädlichen Inhaltsstoffen (s.o.) des Tabaks nicht um einen Produktfehler, sondern um allgemein und durch den Gesetzgeber in § 20 LMBG akzeptierte Bestandteile[106], die auch so von den Herstellern gewollt sind.

b) Anspruch aus § 823 I BGB

aa) Rechtsgutsverletzung

[alpha]) Rechtsgüter Körper, Gesundheit, Leben

Gemäß des Wortlauts des § 823 I ist die Gesundheit des Menschen vom Schutzbereich der Norm voll erfaßt. Bei den in Teil B 2 a und b beschriebenen Gesundheitsrisiken, die durch den Tabakkonsum ausgelöst werden, insbesondere bei den Krebskrankheiten, handelt es sich im Falle der Realisierung des spezifischen Gesundheitsrisikos zweifelsohne um ein Hervorrufen oder Steigern eines von den normalen körperlichen Funktionen abweichenden Zustandes auch ohne Schmerzen oder tiefgreifende Veränderung der Befindlichkeit[107]. Sobald ein solcher Erfolg, also eine Erkrankung an den o.g. tabak-assoziierten Krankheiten, eingetreten ist, kann von einer Verletzung der Rechtsgüter Körper bzw. Gesundheit gesprochen werden. Eine Abgrenzung zwischen Körper und Gesundheit ist hier ohne Belang und soll deshalb unberücksichtigt bleiben. Im Falle des Todes eines Menschen ist auch das Rechtsgut Leben verletzt.[108]

[beta]) Abgrenzung Gesundheitsverletzung - Gesundheitsgefährdung (Risiko)

Strittig ist die Abgrenzung zwischen Verletzung der Gesundheit und deren Gefährdung sowie die Frage der Einbeziehung von bloßen Gesundheitsrisiken in den Schutzbereich des Rechtsguts Gesundheit.
Die Abgrenzung verschwimmt mehr und mehr, je niedriger man "die Schwelle der Gesundheitsverletzung [...] ansetzt"[109]. So genügte für eine Haftung gem. § 823 I BGB im AIDS-Fall[110] bereits die bloße Infektion mit dem HI-Virus vor Ausbruch der Krankheit. Diese Konstellation könnte gemäß den o.g. neuesten medizinischen Erkenntnissen auch auf die Tabakproblematik übertragbar sein: Bereits mit der Einbringung der gesundheitsschädlichen Substanzen des Tabaks bzw. dessen Rauchs in den Körper geschieht nämlich, ähnlich einer Infektion, eine Veränderung der Körpersubstanz (vgl. insbesondere die Wirkung des Tabakinhaltsstoffes Benzpyren auf das für die Krebsprävention verantwortliche menschliche Gen P-53; s.o. B 2 a). Hierbei kann sogar außer Betracht bleiben, ob in allen Fällen des Einwirkens mit Sicherheit von einem späteren Ausbruch der Krankheit gerechnet werden kann. Eben dies ist ja kein Kriterium der Definition von Gesundheitsverletzung, da es gerade nicht auf die weitergehenden Wirkungen ankommt, sondern eine Zustandsveränderung des Körpers genügt (s.o.[111]). Allerdings kann dem entgegengesetzt werden, daß demnach jegliche auch harmlose Einwirkung, die den Zustand des Körpers verändert (etwa das Abschneiden einzelner Haare) auf den menschlichen Körper bereits ein Eingriff in das Rechtsgut Gesundheit darstellt, was schlichtweg unbillig wäre und somit einer gewissen Rechtserheblichkeit der Einwirkung bedarf. Dies kann im Falle des Tabakgenusses kontrovers diskutiert werden. Gerade weil die Wahrscheinlichkeit, an den Folgen eines solchen chemischen Eingriffs in den Körper und in die Gesundheit an sehr malignen Leiden zu erkranken, groß ist, kann doch von einer gewissen Erheblichkeit des Eingriffs und einer Gesundheitsschädigung im juristischen - nicht im medizinischen - Sinn bereits beim Konsum von Tabakerzeugnissen gesprochen werden. Auf der anderen Seite stellt die Zuführung der Tabakstoffe an sich noch keinen schwerwiegenden Eingriff dar, da Genveränderungen im menschlichen Körper auch in eine bösartige Richtung nicht selten sind und durch den menschlichen Organismus im Einzelfall auch ausgeglichen werden. Des weiteren müßte zumindest eine wenn auch harmlose Änderung der Befindlichkeit feststellbar sein[112] So wird durch Iteration und Dauerhaftigkeit des Konsums demnach lediglich ein statistisch festgestelltes Erkrankungsrisiko geschaffen, von dem es umstritten ist, ob solch ein Risiko zur Einstufung als Rechtsgutsverletzung genügt.

[gamma]) Gesundheitsrisiko als Rechtsgutsverletzung

In der Gefährdung der Rechtsgüter bereits eine unerlaubte Handlung zu sehen, ist nicht ganz unproblematisch.[113] So umfaßt die Norm des § 823 I zunächst nur eine Verletzung der Gesundheit oder des Körpers.[114] Auch der BGH hat dies im Grunde bestätigt.[115] Vielfach wird auf den Unterschied zwischen den Rechtsgütern Gesundheit und Eigentum abgestellt, da eine Gefahr für die Gesundheit in der Regel keine geldwerte Einbuße darstellt, bei der Gefährdung des Eigentums jedoch ein gewisser Nutzungsausfall zu verzeichnen ist.[116] Zum einen sind jedoch Einbußen schon bei der Gesundheitsgefährdung denkbar, etwa mögliche Vorsorgeuntersuchungen, zum andern ist es nicht einsichtig, warum die Gesundheit gegen Gefährdungen ungeschützt bleibt[117] und somit das Eigentum besser gestellt wird als die Gesundheit.
Sicher kann ein allgemeines, abstraktes Risiko, an tabak-assoziierten Krankheiten zu erkranken, nur dann als Rechtsgutsbeeinträchtigung in Betracht gezogen werden, wenn man davon ausgehen könnte, daß Tabak vom ersten Konsum an bereits, etwa wie Heroin, schädigend und suchtauslösend wirkt. Dies ist allerdings beim Tabak nicht bei jedem Raucher sofort der Fall, wie die Praxis beweist. Somit würde der Haftungsbereich des § 823 I BGB allzu weit ausgedehnt werden und Ersatz für Schäden begründet, die zu weit getrennt von der eigentlichen Gefahr lägen, wie etwa allgemeine Vorsorgeuntersuchungen ab dem Zeitpunkt des Rauchbeginns Dies würde in unverhältnismäßiger Weise den vermeintlichen Schädiger benachteiligen.
Fraglich ist aber, ob eine ausreichend konkretisierte, statistisch und medizinisch erwiesene Gesundheitsgefährdung im Einzelfall genügt, um einen Eingriff in ein persönliches Rechtsgut zu bejahen. Es gilt zunächst der Grundsatz, daß Schadensverhütung der Schadensregulierung vorzugehen habe.[118] Es muß also zum einen eine ausreichend konkrete Gesundheitsgefährdung vorliegen, was auf jeden Fall dann bejaht werden kann, wenn sich ex post herausstellen sollte, daß zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich eine tabak-assoziierte Krankheit ausgelöst wurde und der Patient bereits über eher harmlose Rauchfolgeerscheinungen, die noch im Rahmen der normalen Lebenseinflüsse stehen (etwa Husten oder Konditionsverlust), geklagt hat. Wenn daraufhin z.B. spezifische medizinische Vorsorgeuntersuchungen zu Tabakleiden (Lungen-, Herz-Kreislauf-Untersuchungen) unternommen wurden, ist es denk- und vertretbar, dieses hinreichend konkrete Risiko mit in den Rechtsgutsbereich des § 823 I einzubinden.
Hierdurch wäre ein gerechter Ausgleich zwischen den Ansprüchen des Geschädigten und dem Schutz des Schädigers vor zu weitreichenden Haftungsansprüchen gewährleistet. Es wäre nämlich ebenso ungerecht, den Schädiger für alles, was in irgendeiner Weise im Vorfeld von Erkrankungen mit dem Tabakkonsum zusammenhängt, haftbar zu machen, wie dem Schädiger nur den Schaden zuzurechnen, der nach Eintritt des konkreten Schadens entsteht. Vorsorgekosten liegen außerdem im Interesse des Schädigers, da durch solche Untersuchungen die Summe des Schadens nach einer Erkrankung dadurch möglichst niedrig gehalten wird, daß solche Krankheiten frühzeitig erkannt und bestmöglich behandelt oder sogar geheilt werden können. Insofern ist es billig, konkrete Gesundheitsgefahren und -risiken auch in den Schutzbereich des § 823 I zu fassen.

bb) Handlung

Als Handlung des Schädigers, also der Tabakunternehmen, ist hauptsächlich - aber nicht nur - der Verkauf der Tabakprodukte durch die Konzerne zu beurteilen. Auch sämtliche Werbemaßnahmen für die Produkte müssen als Handlung i.S.d. § 823 I angesehen werden, da auch diese geeignet und bestimmt sind, Menschen gezielt zum Tabakkonsum zu bewegen. Beides sollte jedoch aus Billigkeitsgründen als eine Einheit betrachtet werden und im allgemeinen als das Inverkehrbringen von Tabakprodukten bezeichnet werden.[119]
Nun wäre es gemäß deutschem Haftungsrechts falsch, "die Tabakunternehmen" an sich haftbar zu machen, da es diese als eine handelnde (juristische) Person nicht gibt. Deshalb müssen die Handlungen der einzelnen Firmen getrennt betrachtet werden. Im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität wird dann auch der Zusammenhang zwischen den verschiedenen Handlungen und den Rechtsgutsverletzungen näher bestimmt.

cc) haftungsbegründende Kausalität

Der objektive Tatbestand des § 823 I wäre verwirklicht, wenn das Inverkehrbringen als Handlung für die Verletzung oben genannter Rechtsgüter ursächlich ist.[120]

[alpha]) Zusammenhang Inverkehrbringen - Gesundheitsschädigung

Berücksichtigt man obige medizinische Ausführungen, so besteht kein Zweifel, daß im allgemeinen ein Zusammenhang zwischen Tabakkonsum und Erkrankung an den genannten Leiden besteht. Problematisch stellt sich lediglich die beweisrechtliche Seite dar[121], da das BGB davon ausgeht, daß sich bei der Schadensregulierung allein der Geschädigte und der Schädiger gegenüberstehen[122]. So müsse der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Konsum einer bestimmten Zigarettenmarke und gesundheitlichen Schäden bis ins letzte nachgewiesen werden.[123]
Aus medizin- und rechtstheoretischer Sicht ist dies für die Gesamtheit der Tabakfirmen bestätigt (s.o.). Wie oben bereits angedeutet, muß nun der Kausalzusammenhang der Handlungen der einzelnen Firmen und der Rechtsgutsverletzungen hergestellt werden. Sollte sich im Einzelfall nicht nachweisen lassen, daß die Gesundheitsverletzung einer Person nicht schlüssig auf den Konsum einer Marke einer einzigen Tabakfirma zurückzuführen ist, so müssen im Rahmen einer alternativen Kausalität (Urheberzweifel)[124] des § 830 I S. 2 alle beteiligten Tabakfirmen zur Verantwortung gezogen werden, wobei "die Beteiligung des in Anspruch Genommenen [...] feststehen"[125] muß. So muß im Einzelfall geprüft werden, welche Tabakfirmen durch Konsum ihrer Marken an der Schädigung beteiligt sind. Zur leichteren Verständlichkeit soll im Folgenden trotzdem von "den Tabakfirmen" gesprochen werden, gemeint sei die Beteiligung im obigen Sinn.
Die Tatbestandsmäßigkeit der Schädigungshandlung durch die Tabakfirmen ist damit für den Einzelfall festgestellt.

dd) Rechtswidrigkeit

Zunächst ist vorbehaltlich der Rechtfertigungsgründe in der Regel jede Verletzung der o.g. Rechtsgüter rechtswidrig.[126] Auf den Meinungsstreit zwischen Handlungs- und Erfolgsunrecht[127] soll hier nicht näher eingegangen werden, da dies für die Beurteilung dieser Sachlage irrelevant ist.
Allerdings könnten Rechtfertigungsgründe eingreifen, die eine Haftung ausschließen würden.
So könnte die freiwillige Selbstschädigung des Tabakkonsumenten eine Einwilligung in seine Rechtsgutverletzung darstellen. Da jedoch eine Einwilligung in die Gesundheitsbeschädigung unsittlich ist[128], ist sie unwirksam[129]. Eine freiwillige Selbstschädigung in Zusammenhang mit den gesetzlichen Warnhinweisen kann eventuell im Rahmen des Mitverschuldens zum Tragen kommen (s.u. ff).
Da ansonsten keine Rechtfertigungsgründe erkennbar sind, ist die Gesundheitsgefährdung bzw. -verletzung durch das Inverkehrbringen der Tabakprodukte rechtswidrig.

ee) Verschulden

Das Verschulden gem. § 823 I BGB setzt gemäß Gesetzeswortlaut Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Schädigers voraus. Ein direkter Vorsatz dürfte den Tabakfirmen nicht anzulasten sein.[130] Das folgt schon aus der Logik deren Eigeninteresses, da die Tabakunternehmen ihre Kunden und Konsumenten möglichst lange erhalten wollen.

[alpha]) Bedingter Vorsatz (dolus eventualis)

In Frage kommt jedoch die Vorsatzform der dolus eventualis, wonach derjenige bedingt vorsätzlich handelt, der den als möglich erkannten rechtswidrigen Erfolg billigend in Kauf nimmt, wobei sich der Vorsatz nur auf den Verletzungserfolg, nicht auf den eingetretenen Schaden erstrecken muß.[131] Ebenfalls nicht nötig ist die Erstreckung des Vorsatzes auf einen bestimmten Raucher.[132]

[beta]) Zurechnung des Wissens der US-amerikanischen Firmenleitungen

Wie bereits erörtert, war sowohl die gesundheitsschädliche, als auch die suchtauslösende Wirkung von Tabak, wie aus den "secret documents" hervorgeht, auch den Tabakkonzernen in den USA (z.B. Philip Morris) seit mehreren Jahrzehnten bekannt (vgl. oben C 2 b). Sollte sich nicht beweisen lassen, daß die deutschen Konzerntöchter und die deutschen Firmen auch von der Gesundheitsgefahr wußten, stellt sich die Frage, ob dieses Wissen der ausländischen Firmenführungen den deutschen Firmen zuzurechnen ist.
Nach der neueren Rechtsprechung des BGH[133] wird eine solche Zurechnung durch die Organisations-, Informationsweiterleitungs- und Informationsabfragepflicht begründet, d.h. eine Pflicht zur ordnungsgemäßen Organisation der Kommunikation, zur Organisation der Weiterleitung relevanter Informationen innerhalb des Unternehmens und zur Abfrage der Information durch die aufgrund örtlicher und sachlicher Zuständigkeit verpflichteten Unternehmensteile.
Demnach kann eine Wissenszurechnung bejaht werden, wenn die Bedeutung des Anlasses und die Schwierigkeit der Suche in Relation gesetzt werden. Bei einer gewissen Relevanz der Information, wie bei der Gesundheitsschädlichkeit des ausschließlich vertriebenen Produkts offensichtlich ist, und einer professionellen Strukturierung international tätiger Konzerne, ist von einer Wissenszurechnung der deutschen Konzerntöchter deshalb auszugehen. Anders ist die Situation bei ausschließlich deutschen Tabakfirmen. Hier kann aus Konkurrenzgründen eben nicht vermutet werden, daß sie von den Informationen der US-Firmen gewußt haben. Hier müßte der positive Prozeßbeweis geführt werden, daß auch ihnen die Gesundheitsrisiken bekannt waren.
Letztlich kann auch der Tatsache einer Inkaufnahme der Schäden durch die Firmen zugestimmt werden, da sie trotz dieses langjährigen Wissens die Tabakprodukte weiterhin in Verkehr gebracht haben und somit die Gesundheitsrisiken bzw. Gesundheitsschädigungen der Konsumenten billigend in Kauf genommen haben. Somit handeln die Tabakunternehmen schuldhaft in Form der dolus eventualis.

ff) Mitverschulden der Konsumenten gem. § 254 I BGB

Ein Mitverschulden des Geschädigten würde gem. § 254 I BGB u.U. zum Verlust oder Kürzung des Schadensersatzanspruchs führen[134].

[alpha]) Warnhinweise auf Tabakprodukten gem. §§ 2, 3 TabKTHmV

Im Jahr 1980 beschloß der Verband der Cigarettenindustrie Werberichtlinien mit Regelungen zur Anbringung von Warnhinweisen auf Anzeigen- und Plakatwerbungen unter anderem mit dem Wortlaut: "Der Bundesgesundheitsminister: Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit. Der Rauch einer Zigarette dieser Marke enthält x, y mg Nikotin und z mg Kondensat (Teer) [...]".[135] Am 29.10.1991 trat dann aufgrund zweier EG-Richtlinien[136] die Verordnung über die Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen und über Höchstmengen von Teer im Zigarettenrauch (TabKTHmV)[137] in Kraft, die mit VO vom 5.7.1994[138] und VO vom 8.3.1996[139] geändert wurde und in den §§ 2 und 3 der heutigen Fassung inhaltliche Bestimmungen zu Warnhinweisen auf Tabakverpackungen enthält. Von Bedeutung sind die Sätze "Rauchen gefährdet die Gesundheit", "Rauchen verursacht Krebs" und "Rauchen verursacht Herz- und Gefäßkrankheiten", die in dieser Form abschließend Warnungen vor Gesundheitsrisiken des Rauchens beschreiben. In § 6 finden sich noch Vorschriften über Art und Größe der Warnhinweise, die eine gute Lesbarkeit der Hinweise gewährleisten.
Diese Warnhinweise könnten als Teil der Instruktionspflicht des Herstellers freilich dazu führen, daß der Konsument ausreichend über die Folgen des Produktkonsums informiert ist und somit eigenverantwortlich und freiwillig eine Selbstschädigung begeht, die für die Tabakkonzerne gem. § 254 I BGB bis hin zum Wegfall der Ersatzpflicht führen würde. Fraglich ist nur, ob die Hinweise ausreichend auf die Gesundheitsrisiken des Rauchens aufmerksam machen, wobei angemerkt werden muß, daß diese Form des Mitverschuldens lediglich ab 1980 bzw. 1991 relevant ist, da erst zu diesem Zeitpunkt Warnhinweise auf Werbung bzw. Produktpackungen vorhanden sind.
Wie bereits ausgeführt, ist die gesundheitsschädliche Wirkung des Tabaks seit längerem allgemein bekannt. Die Warnhinweise entsprechen zwar diesem allgemeinen Gefahrbewußtsein, sie gehen jedoch nicht darüber hinaus. Es wird nur Ursache ("Rauchen") und Wirkung ("verursacht [...]") dargestellt. Entscheidend ist der suchtauslösende Einfluß des Nikotins, welcher in der Öffentlichkeit noch nicht genug bekannt ist, von den Tabakfirmen jedoch seit längerem erforscht war ("secret documents", s.o.). Gemäß der "Kindertee"-Entscheidung des BGH muß ein Warenhersteller "Inhalt und Umfang seiner Instruktionen über die Verwendung seines Produkts (entspricht den Warnhinweisen) nach der am wenigsten informierten und damit nach der gefährdetsten Benutzergruppe ausrichten."[140] Dies sind in diesem Fall vor allem, aber nicht nur die jugendlichen Rauchanfänger, sondern alle diejenigen, denen die suchtauslösende Wirkung unbekannt war, bzw. diese verneinten. Auf deren spezielles Gefahrenwissen ist abzustellen.[141] Außerdem entschied das BVerfG am 16.10.1996[142], daß "um so höhere Anforderungen an die Gestaltung von Warnhinweisen zu stellen [ist], je gewichtiger die Gefahr für Gesundheit und Leben ist."
Somit genügen die gesetzlichen Warnhinweise diesen hohen Anforderungen nicht, da sie die Verknüpfung zwischen der abhängigmachenden Wirkung und der Gesundheitsschädigung zur Zeit der Abhängigkeit nicht deutlich machen, sondern nur die Folgen, also die Gesundheitsschäden, darstellen. Deshalb wirken die Warnhinweise nicht haftungsausschließend.

[beta]) Eigenverantwortlichkeit des Rauchers

Unabhängig vom Vorliegen ausreichender Warnhinweise ist für eine Haftungsminderung wegen Mitverschuldens des Geschädigten erforderlich, daß der Geschädigte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Mensch aufwendet, um sich vor Schaden zu bewahren.[143] Fest steht sicherlich, daß der Raucher und Tabakkonsument an seiner Gesundheitsbeschädigung mitwirkt. Fraglich ist, inwieweit dies ihm nach obigen Gesichtspunkten und dem Aspekt der Abhängigkeit zurechenbar ist.
Wichtigster Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Haftung ist deshalb die Einstufung des Tabaks als Genuß- oder als Suchtmittel. Geht man nach bisheriger Auffassung davon aus, daß Tabak ein Genußmittel darstellt, dann erfolgt eine Wertung in Richtung Eigenverantwortlichkeit und Mitverschulden gem. § 254 I BGB, da man dann zu dem Ergebnis kommt, daß jeder Raucher freiwillig über sein Konsumverhalten entscheidet.
Die Forschungen der letzten Jahre haben jedoch ergeben, daß Nikotin vom Tabakkonsum und damit der Gesundheitsschädigung abhängig macht (s.o.). Insofern kann bezweifelt werden, daß abhängige Raucher jederzeit freiwillig mit dem Rauchen aufhören kann. In einigen Fällen geschieht dies zwar, doch ist der andere Fall eher die Regel, wie statistische Erhebungen beweisen. So fielen es 1993 71 % der ständigen Raucher in Deutschland schwer oder sehr schwer, nicht zu rauchen.[144]
Demnach ist auch hier wieder im Einzelfall zu prüfen, ob sich der jeweilige Raucher in einer Tabakabhängigkeit befindet.
Wenn dies der Fall ist, dann kann nicht mehr von einer Freiwilligkeit und eines "Verschuldens gegen sich selbst"[145] gesprochen werden, da dem Konsumenten, ähnlich wie bei Heroin oder Kokain[146] keine freiwillige Wahl der Entscheidung zu rauchen oder nicht haben. Der juristische Unterschied zu Heroin oder Kokain ist nur, daß die Abhängigkeitseigenschaft des Nikotins nicht allgemein, sondern nur den Tabakfirmen bekannt war. Deshalb ist es auch billig, das Hauptverschulden den Schädigern zuzurechnen und eine Abstufung des Mitverschuldens gem. § 254 I BGB dann zuzulassen, wenn im Einzelfall eine Lockerung des Abhängigkeitsverhältnisses des Konsumenten zum Tabak feststellbar ist. Diese Beweislast trifft allerdings die Tabakkonzerne.[147]

gg) Mitverschulden bei Tolerierung durch die öffentliche Hand

Letztlich muß noch erörtert werden, ob die öffentliche Hand, die eventuelle Schadensersatzansprüche gem. § 823 I BGB i.V.m. § 116 SGB X geltend machen könnte, in ähnlicher Weise ein Mitverschulden dadurch trifft, daß sie trotz des Bewußtseins der Gesundheitsgefahren das Rauchen toleriert und nicht etwa verboten hat. Hier steht sich die Verantwortung des Staates gegenüber dem Bürger gem. Art. 1 I S.2 GG und die Selbstverantwortung des Bürgers für sein Handeln wertend gegenüber.
Dabei ist zu berücksichtigen, daß "das Rauchen - trotz aller insbesondere an den Raucher selbst gerichteten medizinisch begründeten Ratschläge und Warnungen - zu den verbreiteten und gesellschaftlich weithin akzeptierten menschlichen Verhaltensformen"[148] gehört und deshalb (noch) unter den Grundrechtsschutz des Art. 2 I GG fällt.[149]
Von Seiten des Staates wird unter diesem Aspekt und vor dem Hintergrund, daß bislang die Suchtgefährlichkeit des Rauchens noch nicht ausreichend erforscht und herausgestellt wurde, durch Gesundheitsaufklärung und Anti-Rauch-Kampagnen alles im Rahmen des Möglichen dazu beigetragen, den Bürger vor den Folgen des Tabakkonsums zu schützen. Sollte sich in den USA und eventuell anderswo abzeichnen, daß weitergehende staatliche Restriktionen angezeigt sind, muß sich wohl der Staat in Zukunft den Vorwurf des Mitverschuldens, wenn auch in geringem Maße, zurechnen lassen. Momentan kann der öffentlichen Hand als Geschädigter i.S.d. §§ 823 I und 116 SGB X kein Mitverschulden angerechnet werden.
Unter Berücksichtigung aller obiger Ausführungen kommt man zu dem Schluß, daß die Tabakfirmen schuldhaft für Gesundheitsschäden der Konsumenten i.S.d. § 823 I i.V.m. § 830 I S.2 BGB verantwortlich sind.

hh) Rechtsfolge: Schadensersatz

Zu erörtern bleibt nunmehr die Frage, welchen Schaden in welchem Umfang die Firmen zu begleichen haben.

[alpha]) Schaden

Grundsätzlich ist der durch den Tabakkonsum entstandene Verletzungsschaden der körperliche Schaden des rauchenden Menschen. Hinzu kommen als Schaden die Kosten der Heilbehandlung und Rehabilitation im weitesten Sinn (inklusive Nebenaufwendungen, wie Fahrtkosten etc.).[150] Auch Folgeschäden, die durch die tabak-assoziierten Krankheiten entstehen, sind ersatzfähig, so z.B. Verdienstausfälle des Geschädigten[151], Kosten von Nachsorgeuntersuchungen.
Fraglich ist, ob auch Vorsorgeuntersuchungen in die Haftung des § 823 I BGB fallen. Dies ist zu verneinen, wenn man das konkrete Gesundheitsrisiko als Rechtsgutsverletzung ablehnt (s.o.) und argumentiert, daß erst Schäden, die aufgrund der Gesundheitsverletzung eintreten, zu ersetzen sind. Bejaht man hingegen eine Rechtsgutsverletzung beim Bestehen eines konkreten Gesundheitsrisikos, so sind auch Schäden, die aufgrund dieses Risikos entstehen, zu ersetzen. Hierunter fallen dann Vorsorgeuntersuchungen und damit verbundene Nebenaufwendungen.
Auch erhöhte Sozial- und Rentenkosten entstehen durch die Erkrankung an schwerwiegenden Krankheiten.

[beta]) haftungsausfüllende Kausalität

Zwischen der Gesundheitsverletzung und entstandenem Schaden ([alpha]) muß ein äquivalenter und adäquater Zusammenhang bestehen. Außerdem muß der Schutzbereich des § 823 I BGB den konkreten Schaden hinsichtlich der Person des Geschädigten und des sachlichen Gefahrenbereich umfassen.
Unzweifelhaft hat die Gesundheitsverletzung die Haupt- wenn nicht die einzige Ursache für die entstandenen Schäden gesetzt. Lediglich im Fall der Vorsorgeuntersuchungen könnte dies bestritten werden, da zweifelhaft ist, ob die Vorsorgeuntersuchungen den sachlichen Gefahrenbereich des § 823 I umfassen. Die Bejahung der konkreten Gesundheitsrisiken als Rechtsgutsverletzung indiziert dies bereits. Außerdem ist es recht und billig, auch Schäden mit in den Ersatz einzubeziehen, die einer Entstehung bzw. Ausweitung des Schadens entgegenwirken könnten, indem eine möglichst frühzeitige Erkennung von Krankheiten ermöglicht wird.
Klar ist der Kausalzusammenhang zwischen Schaden und erhöhter Kosten der Sozial- und Rentenkassen. Sie entstehen indirekt, da sie sozusagen Ersatzaufwendungen der Sozial- und Rentenkassen für den Verdienstausfall der erkrankten Personen darstellen, da diese der Arbeitswelt durch die Erkrankung verfrüht nicht mehr zur Verfügung stehen und ohne die Verdienstersatzleistungen ohne Einkommen auskommen müßten.

[gamma]) materieller Schaden

Der Schaden, der aufgrund der Kosten von Vor- und Nachsorgeuntersuchungen und Heilbehandlungen entstanden ist, wird den geschädigten Personen durch ihre jeweilige Krankenkasse zunächst übernommen. § 116 SGB X und § 67 VVG i.V.m. § 178a II S. S.1 (§ 67 VVG gilt für Krankenversicherungen, soweit es Behandlungskosten betrifft[152]) sehen hierfür einen gesetzlichen Forderungsübergang auf die betroffenen gesetzlichen bzw. privaten Krankenkassen vor. Demnach ist dieser Schaden gegenüber den Krankenkassen zu ersetzen.
Das gleiche gilt für die Kosten des Verdienstausfalls, der zum Großteil von Sozial- und Rentenkassen durch die Zahlung von Sozial- und (Früh-)Rentenleistungen übernommen wird. Die Differenz zwischen Verdienstausfall und Zahlung der Versicherungsleistungen könnten weiterhin vom gesundheitlich Geschädigten selbst verlangt werden. Ebenso können Nebenkosten, wie Fahrten zu Untersuchungen etc., direkt von ihm verlangt werden, soweit dies nicht o.g. Versicherungen und Kassen übernehmen. Dies sind keine Folgeschäden Dritter, die nicht unter die Ersatzpflicht fallen,[153] sondern ein direkter Schaden, der im Rahmen des Forderungsübergangs (s.o.) auf die Kassen per Gesetz übertragen wird.
Gegen die angeführten Schäden des Gesundheitssystems müssen selbstverständlich die finanziellen Vorteile nach der Differenzhypothese[154] aufgerechnet werden, die durch den Tabakkonsum entstehen. Hierbei sind vor allem drei Aspekte von besonderer Bedeutung:
Da die öffentlich-rechtlichen Kassen indirekt an den Steuereinnahmen des Staates beteiligt sind, könnten ihnen die Einnahmen aus der Tabaksteuer (1995: ca. 4,6 Mrd. DM) ausgleichend entgegengestellt werden.[155] Hiergegen ist einzuwenden, daß die Tabaksteuern, genau wie Alkoholsteuern, Verbrauchssteuern sind, die der Deckung des Gesamthaushaltes insgesamt dienen.[156] In dieser Weise werden auch andere Verbrauchsgegenstände besteuert. Solche Besteuerungen dienen nicht einem etwaigen Schadensausgleich für die Folgen der besteuerten Gegenstände. Da eine Vorteilsanrechnung mit dem Zweck des Ersatzanspruches übereinstimmen muß[157], ist eine Anrechnung der Tabaksteuern auf den Schaden durch Tabakprodukte ausgeschlossen.
Des weiteren gilt für alle Kassen, daß durch die Versicherungsbeiträge unter dem Gesichtspunkt der sozialen Adäquanz des Tabakkonsums im Rahmen der standardmäßigen Leistungen die Gefahren des Tabakkonsums bereits eingeschlossen sind. Deshalb sei kein Schaden entstanden, sondern im Rahmen allgemeiner Versicherungsleistungen abgegolten. Diese Rechnung wäre jedoch zu einfach: Wenn nämlich Behandlungskosten nicht eingerechnet werden müßten, weil der Grund - also der Tabakkonsum - wegfallen würde, könnten die Kassen ihre Verluste verringern bzw. die Beiträge reduzieren. Außerdem ist Sinn und Zweck der §§ 67 VVG bzw. 116 SGB X, daß gerade solche Versicherungsfälle, die durch Dritte verursacht werden, auch von diesen abgegolten werden müssen und nicht an den Kassen hängen bleiben.
Letztlich kann angeführt werden, daß der statistisch erwiesene frühere Tod eines Rauchers die Geschädigten durch den früheren Wegfall von Leistungen entlastet und diese Entlastung mit der Belastung aufgerechnet werden kann. Dies erscheint - nüchtern betrachtet - gerechtfertigt, da dies tatsächlich kausal zusammenhängende Ersparnisse wären. Fraglich ist jedoch einerseits, ob hier wirklich Ersparnisse entstehen. So wiegen wohl die enormen Behandlungs-, Krankenhaus- und Pflegekosten für schwerwiegende tabak-assoziierte Krankheiten, wie Lungenkrebs etc., die ersparten Aufwendungen der Altersversorgung bei weitem auf. Außerdem fallen tabak-geschädigte Personen oftmals viel früher in die Ansprüche von Renten- und Pflegekassen als ungeschädigte Menschen. Auch hier wäre also ein Vorteil äußerst gering. Andererseits bewegt sich diese Diskussion um den Vorteilsausgleich zumindest am Rande einer Sittenwidrigkeit. Es kann nicht angehen, daß ein Schädiger argumentieren kann, jemandem durch die Tötung eines Menschen etwas erspart zu haben. Überspitzt ausgedrückt hätte dann jeder Mörder Ansprüche gegen Kranken-, Sozial- und Rentenkassen, da er ihnen Leistungen erspart! Dies darf nicht Maßstab einer Vorteilsaufrechnung sein.
Zu erwähnen sind noch die in Teil B genannten gesundheitlichen Vorteile des Rauchers (geringeres Risiko z.B. von Parkinson- oder Gebärmutterkrebserkrankung; s.o. B 2 b). Diese Vorteile halten sich jedoch derart gering, daß sich ein Ausgleich in denkbar engen Grenzen hält.
Insofern ist die Möglichkeit eines Ausgleichs von Vorteilen der Geschädigten durch den Tabakkonsum äußerst gering und erreicht in keiner Weise die durch den Tabakkonsum hervorgerufenen Schäden.
Eine praktische Frage innerhalb der Prozeßführung stellt sich letztlich bei der Gesamtschadensbemessung. Sollte sich tatsächlich auch in der Praxis die Meinung der Ersatzpflicht von Tabakunternehmen für die Raucherfolgeschäden gerichtlich durchsetzen, wäre es praktikabel, aufgrund der statistischen Ergebnisse die Krankheitskosten anteilsmäßig zu beziffern und nicht jeden Krankheitsfall separat und individuell zu betrachten und zu bewerten. Klagen die Kranken-, Renten- oder Sozialversicherungskassen als Anspruchsgläubiger gem. § 823 I i.V.m. § 67 VVG bzw. § 116 SGB X gegen die Tabakunternehmen, so könnte der Beweis durch die Prüfung der zahlreichen Einzelfälle verlängert und erschwert werden und durch einen Beweis anhand von Erfahrungssätzen zur Vereinfachung des Prozesses ersetzt werden. Diese kann sich der Richter in geeigneter Weise verschaffen[158], oder die statistischen Erhebungen und Gutachten im Rahmen des Sachverständigenbeweises gem. §§ 402 ff. ZPO heranziehen. Auf diese Weise könnten beispielsweise für alle Lungenkrebsbehandlungen mindestens 70% verlangt werden, da statistisch erwiesen ist, daß 70-80% der Lungenkrebsfälle auf Tabakkonsum zurückzuführen ist (s.o.), usw. Hiergegen spricht jedoch zum einen die fehlende Genauigkeit einer solchen Vorgehensweise die sich für die eine oder andere Seite nachteilig auswirken kann. Schließlich spielen in die Ursachen und den Krankheitsverlauf mehrere Faktoren hinein und es läßt sich nicht ohne weiteres eine statistische Zahl heranziehen. So kommt zu dem Erkrankungsrisiko noch der Faktor Sucht, der bei den betroffenen Personen mehr oder weniger ausgeprägt ist und somit zu einem größeren oder kleineren Mitverschuldensanteil führen würde. Die gerechte und korrekte Beweisführung kann deshalb nur in der Prüfung aller Einzelfälle bestehen, was in der Praxis schwer durchzuführen wäre und zu einem Mammutprozeß ungeahnten Ausmaßes führen würde, da sämtliche Kosten einzeln beziffert werden müßten. Ob dies alleine der Kosten wegen von beiden Prozeßparteien gewünscht wäre, ist zu bezweifeln. Welche anderen Lösungen denkbar sind, ist im Rahmen der Zusammenfassung noch zu erörtern (s.u.).
Im Rahmen eines vollständigen Schadensausgleichs sind die Konsumenten darüber hinaus berechtigt, Ersatz für Nebenaufwendungen, wie Fahrtkosten zu Behandlungen etc., zu fordern. Welche Schäden dies im Einzelnen sind, soll hier offen bleiben. Dies ist nicht Thema dieser Arbeit.

[delta]) immaterieller Schaden - Schmerzensgeldanspruch aus § 847 BGB

Da es sich hier um eine Verletzung der Rechtsgüter Körper und Gesundheit handelt, kann der einzelne Tabakkonsument als Verletzter gemäß §§ 253, 823 I, 847 Schmerzensgeld verlangen. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist separat zu beziffern und in der vorausschauenden Theorie nur schwer zu ermitteln.

E. ZUSAMMENFASSUNG, VERGLEICH UND AUSBLICK

Tabakkonsum und Rauchen im speziellen genießen auch in Deutschland eine lange Tradition und soziale Akzeptanz. Erst in den letzten Jahren konnte durch immer beweiskräftigere Studien eine intensive Gesundheitsgefahr durch den "blauen Dunst" nachgewiesen werden. Dies ist auch der Grund für ein langsam einsetzendes generelles Umdenken in Gesellschaft, Politik und Rechtsprechung. Nicht zuletzt deshalb haben in den USA die bislang so souverän und siegessicher wirkenden Tabakkonzerne eingelenkt und massiven Eingriffen in ihr wirtschaftliches Handeln zugestimmt.
Dennoch ist die deutsche Rechtslandschaft von einer juristischen Lösung oder gar Verbannung der Zigarettenindustrie weit entfernt. Selbst wenn aufgrund obiger Ausführungen die rechtstheoretische Möglichkeit einer Haftung für Gesundheitsschäden eröffnet sein könnte, ist die Praxis noch weit von einer nichtraucherfreundlichen Haltung entfernt. Insbesondere der 6. Zivilsenat des BGH ist nach Auskunft des Frankfurter Rechtsanwalts und Spezialist für Produkthaftungs- und Verbraucherfragen, Christoph Kremer,[159] von seiner Tendenz noch nicht von der bisherigen rauchfreundlichen Richtung abgewichen.[160]
Sollte dennoch einmal die höchstrichterliche Meinung kippen, so wird sich wahrscheinlich eine der USA ähnliche Verfahrensweise abzeichnen, nämlich ein außergerichtlicher Vergleich zwischen den Parteien, der zum einen Kosten ersparen würde und zum anderen das Prozeßrisiko beider Parteien aufheben würde, da ein positiver Ausgang eines solchen Haftungsprozesses auf beiden Seiten äußerst zweifelhaft ist. Eine Einzahlungsverpflichtung der Tabakindustrie in einen Fonds ähnlich wie dies in den USA geschehen soll, wäre zumindest nach der Auffassung der Bundesregierung unzulässig, da dies eine nicht-steuerliche Sonderabgabe darstellen würde, "die mit den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen zur Zulässigkeit nicht-steuerlicher Sonderabgaben (vgl. BVerfGE 93, 319 ff.) nicht im Einklang steht."[161]
Was den Vergleich mit den Vereinigten Staaten betrifft, ist es zwar richtig, daß das amerikanische Haftungsrecht leichter als das deutsche den Geschädigten Ersatz zuspricht. Kritiker des amerikanischen Systems sehen durch solche "überzogene Sorgfaltsstandards" die Wettbewerbsfähigkeit der amerikanischen Wirtschaft gefährdet.[162] Deshalb ist es in Deutschland auch nötig, den Ursachenzusammenhang im Einzelfall genau zu prüfen, um zu einer Bejahung der Haftung zu gelangen. Insofern besteht hier ein Unterschied zwischen amerikanischem und deutschem Haftungsrecht. Auch die Bemessung der Schadensersatzsummen scheint in den USA extensiver zu sein als hier in Deutschland. Allerdings dürfen hierbei die Rahmenbedingungen des amerikanischen Rechtssystems nicht außer Betracht gelassen werden, "das schlecht ausgebaute Sozialversicherungssystem, die Möglichkeit von Erfolgshonoraren und das nach der American Rule fehlende Risiko, im Falle eines Unterliegens die Anwaltskosten des Gegners bezahlen zu müssen, begünstigen - um nur einige zu nennen - hohe Schadensersatzurteile."[163] In der Frage des "wieviel" existieren also gravierende Unterschiede zwischen den Rechtssystemen. Das der Weg zu einer Haftung wird zwar auch unterschiedlich ausgestaltet, im Ergebnis kann allerdings sowohl nach amerikanischem als auch deutschem Recht eine Haftung bejaht werde, wobei die Gegenstimmen in Deutschland wesentlich stärker und die Beweisnot momentan noch höher ist.
Zusammenfassend läßt sich also feststellen, daß einer Haftung für Gesundheitsrisiken und -schäden des Rauchens in Deutschland zugestimmt werden kann, in der Praxis jedoch (noch) mit erheblichen Hürden konfrontiert wird. So erscheint ein erfolgreicher Prozeß unter den momentanen Bedingungen zweifelhaft.
Doch selbst wenn eine juristische Aufarbeitung des Problems von Gesundheitsrisiken durch Tabakkonsum in weiter Ferne liegt, so tragen doch die Diskussionen um dieses Thema und der Druck, der von den USA zu uns herüberwirkt, dazu bei, daß Wirtschaft, Politik und nicht zuletzt die Menschen selbst der Problematik differenzierter und kritischer gegenüberstehen und entsprechende außergerichtliche Maßnahmen zur Eindämmung des gesundheitlichen Risikos getroffen werden könnten, was von einer strengeren gesetzlichen Regulierung der Frage auf Seiten der Politik bis hin zur Entwicklung etwa einer nikotin- und schadstoffarmen oder gar -freien Zigarette seitens der Tabakindustrie reichen könnte.
LITERATURVERZEICHNIS
Medizinische Literatur
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* Classen, Meinhard/Diehl, Volker/Kochsiek, Kurt Innere Medizin, München-Wien-Baltimore, 1991.
* Herbst, Klaus/Kraus, Ludwig/Scherer, Kurt Repräsentativerhebung zum Gebrauch psychoaktiver Substanzen bei Erwachsenen in Deutschland, IFT Institut für Therapieforschung, München 1996.
* Reinhardt, Günther, u.a. Ökologisches Stoffgebiet, Stuttgart 1991.
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Juristische Literatur
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* Dunz, Walter, u.a. Das Bürgerliche Gesetzbuch mit besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes (RGRK), Band II, 5. Teil, 12. Auflage, Berlin - New York 1989.
* Di Fabio, Udo Produkte als Träger fremder Meinungen, in: NJW 1997, 2863.
* Friedrich, Roland Werbung für Tabakwaren und Haftung für Raucher-Folgeschäden, in: WRP 3/1997, 150.
* Geigel, Reinhart, u.a. Der Haftpflichtprozeß, 21. Auflage, München 1993.
* Hager, Johannes Die Kostentragung bei Rückruf fehlerhafter Produkte, in: VersR 1984, 799.
* Hirte, Heribert/Otte, Karsten Die Rechtsentwicklung im Haftungsrecht in den Vereinigten Staaten von Amerika im Jahre 1995 (Teil 1), in: VersR 1997, 18.
* Jauernig, Othmar Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 7. Auflage, München 1994.
* Jauernig, Othmar Zivilprozeßrecht: Ein Studienbuch (ZPO), 24. Auflage, München 1993.
* Medicus, Dieter Schuldrecht, 2. Besonderer Teil (2. BT), 6. Auflage, München 1993.
* Musielak, Hans-Joachim Grundkurs BGB, 4. Auflage München 1994.
* Palandt, Otto Bürgerliches Gesetzbuch, 54. Auflage, München 1995.
* Rebmann, Kurt/Säcker, Franz-Jürgen Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch (MüKomm), Bd. 3, 2. Halbband, München 1980.
* Soergel, Hs. Th./Siebert, W. Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Schuldrecht III, Stuttgart 1985.
* Steffen, Erich Produzentenhaftung für Raucherschäden in den USA, in: NJW 1996, 3062.
* Steinkötter, Andreas Rauchen und Rauchverbote aus rechtlicher Sicht unter besonderer Berücksichtigung der Problematik des Passivrauchens, Münster - Hamburg, 1993.
* von Hippel, Eike Zum Kampf gegen die Tabak-Epidemie, in: ZRP 1995, 137.
* Woeste, Cordula Schwere Zeiten für die Tabakindustrie, in: DAJV-NL 2/97, S. 35.
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[1] Seibert, Gerd, Wendelberger, Erhard, Großes Lexikon in Wort und Bild, Herrsching 1979, S. 4714.
[2] a.a.O.
[3] Vgl. Antwort des Bay. StMin für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 12.04.1997 auf die schriftliche Anfrage des Abgeordneten Raimund Kamm, MdL vom 28.10.1996, S. 8.
[4] Buchkremer, Tabakabhängigkeit, S. 31.
[5] Vgl. Gesundheits-Informations-Dienst des BMG 5/96, S. 12 f.
[6] a.a.O.
[7] Gesundheits-Informations-Dienst des BMG 5/96, S. 13.
[8] Vgl. Antwort des Bay. StMin für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 12.04.1997 auf die schriftliche Anfrage des Abgeordneten Raimund Kamm, MdL vom 28.10.1996 (III 7/0415-5/1/97), S. 8.
[9] Gesundheits-Informations-Dienst des BMG 5/96, S. 17.
[10] a.a.O.
[11] Classen, Innere Medizin, S. 911.
[12] Pschyrembel, S. 1643.
[13] Buchkremer, Tabakabhängigkeit, S. 17.
[14] a.a.O.
[15] a.a.O., S. 17 f.
[16] Vgl. NJW 1993, 617; NJW-RR 1993, 1224; NJW 1994, 730.
[17] Pschyrembel, S. 1643.
[18] Vgl. CNN Interactive, http://cnn.com/US/9705/tobacco/medical/index.html.
[19] Die Welt vom 21.10.1996, S. 1.
[20] Vgl. Reinhardt, Ökologisches Stoffgebiet, S. 142 f.
[21] Vgl. CNN Interactive, http://cnn.com/US/9705/tobacco/medical/index.html.
[22] Vgl. Buchkremer, Tabakabhängigkeit, S. 20.
[23] Classen, Innere Medizin, S. 1137.
[24] GSF - Forschungszentrum für Umwelt und Gesundheit, Neuherberg.
[25] Wichmann, Lungenkrebsrisiko, S. 242.
[26] Vgl. Reinhardt, Ökologisches Stoffgebiet, S. 143.
[27] Vgl. CNN Interactive, http://cnn.com/US/9705/tobacco/medical/index.html.
[28] a.a.O.
[29] Buchkremer, Tabakabhängigkeit, S. 19 f.
[30] Vgl. CNN Interactive, http://cnn.com/US/9705/tobacco/medical/index.html.
[31] a.a.O.
[32] Vgl. Buchkremer, Tabakabhängigkeit, S. 20.
[33] Vgl. CNN Interactive, http://cnn.com/US/9705/tobacco/medical/index.html.
[34] Buchkremer, Tabakabhängigkeit, S. 20.
[35] Vgl. CNN Interactive, http://cnn.com/US/9705/tobacco/medical/index.html.
[36] Classen, Innere Medizin, S. 899.
[37] Buchkremer, Tabakabhängigkeit, S. 31.
[38] Vgl. Classen, Innere Medizin, S. 899.
[39] a.a.O., S. 911.
[40] a.a.O.
[41] Buchkremer, Tabakabhängigkeit, S. 31.
[42] Classen, Innere Medizin, S. 911.
[43] Vgl. Buchkremer, Tabakabhängigkeit, S. 34.
[44] a.a.O.
[45] Vgl. Schwäbische Zeitung v. 2.5.1994.
[46] Vgl. BZgA, Drogenaffinität Jugendlicher, S. 44.
[47] Vgl. CNN Interactive, A brief history of tobacco, http://www.cnn.com/US/9705/tobacco/history/index.html.
[48] Süddeutsche Zeitung v. 22.3.1997, S. 3.
[49] Vgl. U.S. District Court for the District of New Jersey, Civil Action No. 83-2864 v. 20.09.1984.
[50] Cipollone v. Liggett Group, Inc., 505 U.S. 504 (1992)
[51] Vgl. CNN Interactive, A brief history of tobacco, http://www.cnn.com/US/9705/tobacco/history/index.html.
[52] Vgl. Public Health Cigarette Smoking Act, 15 USC § 1331.
[53] Die Welt v. 12.08.1996, S. 1.
[54] Woeste, DAJV-NL 2/97, S. 35.
[55] a.a.O.
[56] Vgl. Brown & Williamson Tobacco Co. v. Carter, 21 Fla. L. Wkly. D1651 (Fla. 1st DCA 1996).
[57] Die Welt v. 12.08.1996, S. 1.
[58] Vgl. ASH - Action on Smoking and Health, Smoker loss in Indiana not omen for future, http://ash.org/indianaloss.html.
[59] a.a.O.
[60] Vgl. WCCO Channel 4000 News, Secret RJR Tobacco Study's Online, 13.07.97, http://www.wcco.com/archive/1996/Jul/newss-Jul-13-18:43:46.html.
[61] Vgl. WCCO Channel 4000 News, Secret Tobacco Documents Released, 07.10.97, http://www.wcco.com/pub_archive/1996/Oct/news-Oct-7-19:09:40.html.
[62] a.a.O.
[63] The Wall Street Journal v. 18.03.1996.
[64] Vgl. die eidesstattliche Versicherung von Ian L. Uydess vor der FDA vom 29.02.1996, abgedruckt in http://www.ash.org/secret/victory.html
[65] Vgl. CNN Interactive, Tobacco opens defense in secondhand-smoke trial, 22.09.1997, http://cnn.com/US/9709/22tobacco/index.html.
[66] Vgl. CNN Interactive, Settlement reached in secondhand smoke trial, 10.10.1997, http://cnn.com/US/9710/10/tobacco.settlement9/.
[67] Vgl. Court TV On The Air, http://www.courttv.com/ontheair/tobacco.html
[68] Vgl. CNN Interactive, Settlement reached in secondhand smoke trial, 10.10.1997, http://cnn.com/US/9710/10/tobacco.settlement9/.
[69] Vgl. CNN Interactive, Big tobacco tells ist side in airline smoking case, 22.09.1997, http://cnn.com/US/9709/22/smoky.skies/index.html.
[70] Vgl. CNN Interactive, Secondhand-smoke deal creates research foundation, 10.10.1997, http://cnn.com/US/9710/10/tobacco.settle.11/.
[71] a.a.O.
[72] Woeste, DAJV-NL 2/97, S. 35.
[73] Nichtraucher-Initiative Deutschland e.V., Nichtraucher-Info Nr. 27 - III/1997, S. 21
[74] Klage des Staates Connecticut gegen Philip Morris, Inc., R. J. Reynolds Tobacco Company, u.a. vor dem Connecticut Superior Court, Stamford, CT v. 18.07.96.
[75] Klage der Agency for Health Care Administration, u.a. gegen Associated Industries of Florida, Inc., u.a. vor dem Supreme Court of Florida v. 27.06.96, No. 86,213
[76] a.a.O.
[77] Vgl. Ärztezeitung v. 2.4.97, http://www.aerztezeitung.de/de/htm/net/rauchen/060a0901.htm.
[78] Vgl. Woeste, DAJV-NL 2/97, S. 35.
[79] a.a.O.
[80] Vgl. Ärztezeitung v. 2.4.97, http://www.aerztezeitung.de/de/htm/net/rauchen/060a0901.htm.
[81] Woeste, DAJV-NL 2/97, S. 35.
[82] a.a.O.
[83] a.a.O.
[84] Vgl. CNN Interactive, Highlights of the tobacco settlement, http://cnn.com/US/9706/22/tobacco/tobacco.info.gif.
[85] Vgl. Die Welt v. 23.06.97, S. 1.
[86] Vgl. Nichtraucher-Initiative Deutschland e.V., Nichtraucher-Info Nr. 27 - III/1997, S. 21.
[87] Vgl. CNN Interactive, Tobacco industry submits to regulation, huge payments under landmark deal, http://www.cnn.com/US/9706/20/tobacco.pm/index.html.
[88] a.a.O.
[89] 21 U.S.C. § 301 et seq.
[90] Coyne Beahm, et al. v. FDA, et al., United States Tobacco Company, et al. v. FDA, et al., National Association of Convenience Stores, et al., American Advertising Federation, et al. v. Kessler, et al.
[91] Vgl. FDA Backgrounder, Summary of Federal District Court's Ruling On FDA's Jurisdiction Over, an Regulation of, Cigarettes and Smokeless Tobacco, 02.05.97, http://www.fda.gov/opacom/backgrounders/bg97-9.html
[92] Vgl. CNN - Time AllPolitics, Clinton Wants To Review Tobacco Agreement, 20.06.97, http://allpolitics.com/1997/06/20/clinton.reaction/; CNN Interactive, Clinton and Congress weigh tobacco settlement, 03.09.97, http//cnn.com/US/9709/03/tobacco/; CNN - Time AllPolitics, Clinton To Announce His Tobacco Pact Changes Wednesday, 16.09.97, http://allpolitics.com/1997/0916/clinton.tobacco/.
[93] Vgl. Action on Smoking and Health (ASH), Nigerians to Sue Tobacco Companies, http://ash.org/oct97/10-16-97-3.html.
[94] Die Welt v. 02.09.97, S. 1.
[95] Woeste, DAJV-NL 2/97, S. 35
[96] Vgl. zum Ganzen: Bundesmin. f. Gesundheit, Unterrichtung der EU-Kommission über die Umsetzung der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Minister für das Gesundheitswesen der Mitgliedsstaaten vom 18. Juli 1989 betr. ein Rauchverbot in öffentlich zugänglichen und Frequentierten Räumen vom 10.01.1996, Geschäftszeichen 321-4911-1/6.
[97] Zusammenfassend vgl. Steinkötter, S. 183 f.
[98] BT-Drucksache 13/6100; BT-Drucksache 13/6166.
[99] Friedrich, WRP 1997, S. 150.
[100] Vgl. BT-Drucksache 13/8255, S. 1, 2, 4
[101] Schreiben des Verbands der Cigarettenindustrie an den Verfasser vom 02.09.1997.
[102] Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen v. 1974 (BGBl. I S. 1945, ber. S. 2652).
[103] Verordnung über die Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen und über Höchstmegen von Teer im Zigarettenrauch i.d.F. v. 08.03.1996.
[104] Vgl. BVerfG, Beschluß des Zweiten Senats v. 22.01.1997, 2 BvR 1915/91.
[105] Vgl. Palandt, ProdHaftG § 3, Rn. 9.
[106] Vgl. Friedrich, WRP 1997, S. 151.
[107] Palandt, § 823, Rn. 4; NJW 91, 1948; BGHZ 114, 284, 289.
[108] Vgl. Kullmann, Hans-Josef, Arzneimittelhaftung bei Blutpräparaten, in: Damm/Hart, S. 142.
[109] Medicus, Schuldrecht, 2. BT, S. 360.
[110] BGHZ 114, 284.
[111] Palandt, § 823, Rn. 4; NJW 91, 1948; BGHZ 114, 284, 289.
[112] BGH NJW 1980, 1452, 1453.
[113] Vgl. Hager, VersR 1984, 799, 802.
[114] Vgl. MüKomm-Mertens, § 823, Rn. 54 ff.; RGRK-Steffen, § 823, Rn. 8 ff.
[115] BGH NJW 1977, 2264, 2265.
[116] Vgl. Hager, VersR 1984, 799, 802.
[117] a.a.O.
[118] Vgl. Hager, VersR 1984, 799, 802.
[119] Vgl. analog Kullmann, Hans-Josef, Arzneimittelhaftung bei Blutpräparaten, in: Damm/Hart, S. 143.
[120] Vgl. Musielak, Rn. 649.
[121] Vgl. analog Kullmann, Hans-Josef, Arzneimittelhaftung bei Blutpräparaten, in: Damm/Hart, S. 143.
[122] Palandt-Heinrichs, Vorbem. v. § 249, Rn. 3
[123] Die Welt v. 24.06.1997; http://www.welt.de/archiv/1997/06/24/0624wi03.htm.
[124] Vgl. Palandt-Thomas, § 830, Rn. 8.
[125] a.a.O.
[126] Vgl. Palandt-Thomas, § 823, Rn. 34.
[127] Vgl. hierzu Musielak, Rn. 673 ff.
[128] Vgl. Palandt-Thomas, § 823, Rn. 42.
[129] Vgl. MüKomm-Mertens, § 823, Rn. 33.
[130] Friedrich, WRP 1997, 150, 151.
[131] Vgl. Palandt-Heinrichs, § 276, Rn. 10 m.w.N.
[132] Vgl. MüKomm, § 276, Rn. 54.
[133] BGH NJW 1996, 1339.
[134] Vgl. Friedrich, WRP 1997, 150, 153; Palandt-Heinrichs, § 254, Rn. 52.
[135] Vgl. BGH NJW 1994, 730.
[136] Vgl. Art. 4 der Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen (89/622/EWG) v. 13.11.1989 (Abl. EG Nr. L 359 S. 1) und Änderungsrichtlinie 92/41/EWG v. 15.05.1992 (Abl. EG Nr. L 158 S. 30).
[137] BGBl. 1991 I, 2053.
[138] BGBl. 1994 I, 1461.
[139] BGBl. 1996 I, 460.
[140] BGH NJW 1994, 932.
[141] Friedrich, WRP 1997, 150, 153.
[142] WRP 1997, 23.
[143] Vgl. MüKomm-Grunsky, § 254, Rn. 19.
[144] Vgl. Drogenaffinität Jugendlicher, S. 37.
[145] Vgl. Palandt-Heinrichs, § 254, Rn. 1.
[146] Vgl. Friedrich, WRP 1997, 150, 153.
[147] Vgl. Palandt-Heinrichs, § 254, Rn. 82.
[148] BayObLG, NJW-RR 1993, 1224, 1225.
[149] a.a.O.
[150] Vgl. Palandt-Heinrichs, § 249, Rn. 10 f.
[151] a.a.O., Rn. 18.
[152] Vgl. Palandt-Heinrichs, Vorbem. v. § 249, Rn. 132 (BGHZ 52, 352).
[153] MüKomm-Mertens, § 823, Rn. 45.
[154] Palandt-Heinrichs, Vorbem. v. § 249, Rn. 8.
[155] Vgl. Coeppicus, ZRP 1995, 472.
[156] Vgl. BT-Drucksache 13/4343.
[157] Vgl. Friedrich, WRP 1997, 150, 153; BGH NJW 1989, 2117.
[158] Jauernig, § 49 VI.
[159] laut telefonischer Auskunft des Autors bei RA Chr. Kremer vom 27.10.1997.
[160] Vgl. auch Steffen, NJW 96, 3062.
[161] BT-Drucksache 13/8255.
[162] Vgl. Hirte, VersR 1997, 18.
[163] Hirte, VersR 1997, 18, 19.