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1. EINLEITUNG

Die politische Struktur der Bundesrepublik Deutschland ist - bedingt durch einschlägige Erfahrungen mit den Gefahren uneingeschränkter und ungeteilter politischer Macht durch die barbarische Politik des totalitären NS-Regimes - stark dezentralisiert. Um eine Wiederholung dieses traurigen Kapitels deutscher Geschichte zu verhindern, ist es bei der Ausarbeitung des Grundgesetzes durch den Parlamentarischen Rat zur institutionellen und funktionellen Trennung der Staatsgewalten in Legislative, Exekutive und Judikative gekommen. Neben dieser horizontalen Gewaltenteilung kommt es in föderativen Systemen wie der Bundesrepublik auch zu vertikaler Gewaltenteilung zwischen den drei Ebenen Bund, Länder und Gemeinden, wobei die Länder durch eine bundesstaatliche Institution - den Bundesrat - an der gesamtstaatlichen Politik mitwirken können. Durch dieses Zusammenspiel horizontaler und vertikaler Gewaltenteilung wird auch dem Machtmißbrauch seitens der gesetzgebenden Institution ein Riegel vorgeschoben.[1] Mein Hauptaugenmerk bei dieser rein deskriptiven Hausarbeit gilt eben dieser Legislativinstitution: dem deutschen Bundestag, der die zentrale Institution innerhalb des politisch-institutionellen Systems der BR Deutschland darstellt, in welchem sich Legitimation durch das Volk und Ausübung der staatlichen Funktionen bündeln. Dabei möchte ich zunächst kurz und prägnant auf die Entstehung und die historische Entwicklung des Parlamentarismus in England und dann auf die des Bundestages im genaueren eingehen. Im Anschluß daran mache ich mittels einer Definition deutlich, was eine politische Institution überhaupt leisten soll, und werde darauffolgend die normativen Funktionen des Bundestages en Detail aufzeigen. Außerdem werde ich die innere Struktur des Bundestages darstellen und somit die Arbeitsweise des Bundestages erläutern, um dann schließlich das faktische Funktionieren dieser Institution näher zu betrachten und auf die Kritik des Parlamentarismus zu sprechen zu kommen.
Bei der Bearbeitung der o. g. Punkte beziehe ich mich größtenteils auf die von der Bundeszentrale für politische Bildung herausgegebenen Informationen zur politischen Bildung Nr. 227 und Nr. 228: Parlamentarische Demokratie I und II sowie auf Teile der folgenden Bücher:
n ZEH, Wolfgang: Parlamentarismus: historische Wurzeln - moderne Entfaltung. 5. überarbeitete. Auflage, Heidelberg, Decker & Müller 1991.
n RUDZIO, Wolfgang: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland. 3. überarb. und aktualisierte Auflage, Opladen, Leske und Budrich 1991.

2. HISTORISCHE ENTWICKLUNG

Das parlamentarische Regierungssystem der BR Deutschland entstand vor allem durch die Diffusion des englischen Parlamentarismus-Modells, welches als ältestes parlamentarisches Demokratiemodell angesehen wird. Aus diesem Grunde werde ich zunächst einen historischen Abriß zur politischen Entwicklung im Mutterland des Parlamentarismus liefern und im Anschluß daran auf den deutschen Weg zu sprechen kommen.

2.1. ZUR GESCHICHTE DES PARLAMENTARISMUS

Das erste Parlament erblickte bereits im 14. Jahrhundert in England das Licht der Welt, wobei das Parlament in seiner heutigen Form mit dem Parlament des Mittelalters nichts mehr gemein hat, wenn man von dem gleichen Namen einmal absieht. Aber schon damals versammelten sich die verschiedenen Bevölkerungsschichten im Ober- und Unterhaus. Der Hochadel und der Klerus trafen sich im Oberhaus, dem sogenannten "House of Lords", während der Kleinadel und das aufstrebende Bürgertum sich im Unterhaus, dem "House of Commons", tummelten. Die Mitglieder der beiden Kammern nahmen für sich in Anspruch, die Allgemeinheit zu vertreten, was aber nicht im mindesten der Realität entsprach. Der ständische Parlamentarismus ward geboren. Die entscheidende Frage fortan war, welchen Bevölkerungsschichten man das Wahlrecht zum Parlament und damit die Möglichkeit der Volksvertretung durch einen Repräsentanten ihrer Schicht zugestehen sollte, wobei anzumerken ist, daß man noch bis zu Beginn des 19. Jahrhunderts noch nicht von wirklichen Wahlen sprechen kann, da zumeist schon die Kandidatur das Mandat sicherte und der Kauf von Sitzen alltäglich war. Neben dieser Frage zeichnet sich die englische Entwicklung besonders auch dadurch aus, daß man schon frühzeitig über Befugnisse und Verfahren des Parlaments diskutiert hat und dessen Kompetenzen als Gesetzgeber bereits im Jahre 1689 durch die "Bill of Rights" erstmals festgelegt hat.[2]
Im Jahre 1832 vollzog sich dann eine erste Wahlrechtsreform, wodurch sich der bis dahin in England vorherrschende oligarchische Parlamentarismus, der nur kleinen privilegierten Gruppen ein Wahlrecht eingestand, zu einer Art Zensuswahlrecht - dem sogenannten plutokratischen Parlamentarismus - wandelte. Damit wurde ein Geschehen eingeläutet, welches die Privilegien der herrschenden Schicht sukzessiv demontierte. Nach weiteren Wahlrechtsreformen in den folgenden Jahrzehnten kam es zum allgemeinen Stimmrecht. Allmählich führten die bereits im 18. Jahrhundert langsam entstandenen politischen Parteien zu einer Entfaltung des Parteiwesens, wobei die Partei mit der Parlamentsmehrheit den Regierungschef stellt und das Kabinett bildet. Die Regierung wird in England deshalb auch als "Ausschußregierung" bezeichnet, da Regierungschef und Kabinett ein mit den Regierungsgeschäften beauftragter Ausschuß des Parlaments sind. Dadurch kommt es zur klaren Differenz der Parteien in der Regierung einerseits und in der Opposition andererseits. Um ein Mißtrauensvotum zu verhindern kam es somit auch zu einer starken Fraktionsdisziplin.[3]
Nach diesem Grundmuster ist heute auch die deutsche Parlamentspraxis gestrickt. Da die Industrialisierung in Deutschland aber erst später einsetzte, entwickelte sich der deutsche Parlamentarismus allerdings erst wesentlich später hin zur heutigen Form.[4]

2.2. ZUR GESCHICHTE DES BUNDESTAGS

In Deutschland entwickelte sich seit dem 12. Jahrhundert eine verfassungsmäßige Rechtsinstitution, welche 1495 den Namen "Reichstag" bekam. Der Reichstag war eine Ständeversammlung, in welcher sich die drei Reichsstände - das Kurfürstenkolleg, der Reichsfürstenrat und das Kollegium der Städte - trafen, um ihre Forderungen untereinander abzusprechen und um diese dann als sogenanntes Reichsgutachten geschlossen gegenüber dem Kaiser, der eine immer schwächer werdende Zentralgewalt repräsentierte und dessen Universalherrschaftsanspruch auf Dauer nicht mehr aufrechtzuerhalten war, durchzusetzen. Unter dem Einfluß der Französischen Revolution, welche eine Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte nach amerikanischem Vorbild proklamierte, löste sich der Reichstag, der ohnehin nie mehr als eine Ständeversammlung war, schließlich auf. In Deutschland keimte der Wunsch nach Einheit und Freiheit auf. Die nationale Bewegung, die nach einem Nationalstaat - einem gemeinsamen deutschen Vaterland - schrie, breitete sich, gepaart mit der liberalen Bewegung und deren Forderung nach einer Verfassung, welche die Freiheitsrechte des einzelnen und die Mitwirkung des Volkes am politischen Geschehen festschreibt, rasch aus. Die Enttäuschung war grenzenlos, als auf dem Wiener Kongreß von 1814/15 nicht ihr Deutschland geschaffen wurde, sondern die alten Fürstenstaaten wiedererstanden. Doch das vor sich hin züngelnde flammende Verlangen nach Freiheit und Einheit wurde durch die Pariser Julirevolution 1830 neu entfacht. Als dann 1848 Frankreich zur Republik ausgerufen wurde, sprang der Funke der Revolution auch auf die Staaten des Deutschen Bundes über und es kam überall zu Volksversammlungen und Demonstrationen. Die Einzelstaaten des Deutschen Bundes willigten ohne große Gegenwehr ein, durch allgemeine und gleiche Wahlen ein gesamtdeutsches Parlament wählen zu lassen, das in Frankfurt am Main zusammentreten und eine Verfassung ausarbeiten sollte. Am 18. Mai 1848 trat dann das erste gesamtdeutsche Parlament in der Frankfurter Paulskirche zusammen. Die Volksvertretung entsprach allerdings in ihrer Zusammensetzung nicht der sozialen Gliederung des Volkes, da die meisten Repräsentanten aus akademischen Berufen kamen. Man sprach deshalb von einem Honoratioren-Parlament. Organisierte politische Parteien gab es zu dieser Zeit noch nicht, doch bildeten sich sogleich politische Gruppierungen, aus denen dann später die Parteien entstanden. Die Handlungsfähigkeit des Parlaments hielt sich allerdings in Grenzen und selbst durch die Bildung von Ausschüssen kam die Arbeit nur äußerst langsam voran. Die 1849 verkündete Reichsverfassung trat nie in Kraft und die Nationalversammlung brach stückweise auseinander.[5] Dies war natürlich ein Rückschritt, der sich während des 1871 aus dem Norddeutschen Bund hervorgegangenen Deutschen Kaiserreiches unter Bismarck - welcher mit der Wiederaufnahme des Kaisertitels auf die nationalen Gefühle des Bürgertums einging - noch potenzierte. Denn die Verfassung des Kaiserreiches blieb nach alter Väter Sitte gefärbt und Bismarck vereinigte als Reichskanzler, Vorsitzender des Bundesrats, preußischer Ministerpräsident und rechte Hand des Kaisers alle Befugnisse in seiner Person. Der Parlamentarismus war dementsprechend schwach entwickelt. Allerdings hatte man in der Verfassung bereits das allgemeine und gleiche Männerwahlrecht beschlossen. Mit der Verfassungsänderung von 1918 wurde schließlich der Regierungschef unter parlamentarische Kontrolle gestellt. Nach dem Zusammenbruch der Monarchie wurde die Deutsche Republik ausgerufen und die Regierung auf eine parlamentarische Grundlage gestellt.[6] Damit war die Weimarer Republik der erste deutsche Versuch, eine parlamentarische Demokratie auf die Beine zu stellen. Allerdings nahm der Reichspräsident eine besondere Stellung ein und war, um die Gefahr eines zu mächtigen Parlaments zu verhindern, mit äußerst vielen Rechten ausgestattet: Er ernannte und entließ den Reichskanzler, konnte jederzeit den Reichstag auflösen, hatte den Oberbefehl über die Reichswehr und er besaß zudem noch ein ausgeprägtes Notverordnungsrecht. Daneben wurde das Parlament noch von plebiszitären Elementen geschwächt. So konnte beispielsweise ein vom Parlament bereits beschlossenes Gesetz vom Reichspräsident nochmals zum Volksentscheid gebracht werden. Dieses Nebeneinander von präsidentieller, parlamentarischer und plebiszitärer Konkurrenz führte letztendlich dazu, daß der Versuch scheiterte. Denn durch diese Strukturfehler wurde das Parlament, bei dem sowieso nicht die volle Verantwortung lag, handlungsunfähig. Der Reichspräsident formte das parlamentarische System mittels seiner Notverordnungsrechte dann zu einer Art Präsidialsystem um. Als Reichspräsident Hindenburg im Januar 1933 Hitler zum Reichskanzler ernannte, ging die junge Republik dann nach knapp vierzehn Jahren in der Hitlerdiktatur unter.[7]
Nach der bedingungslosen Kapitulation bemühten sich die Siegermächte um einen demokratischen Neuaufbau. Mit Inkrafttreten des Grundgesetzes im Mai 1949 war die Bundesrepublik Deutschland als parlamentarische Demokratie entstanden, welche durch die Konkurrenz politischer Parteien bestimmt wird. Im Vergleich zur Weimarer Republik wurden die Rechte des Präsidenten vom Parlamentarischen Rat radikal beschnitten, so daß er nun lediglich noch repräsentative Aufgaben zu erfüllen hat. Er wurde seiner politischen Potenz beraubt und auch die direkte Wahl des Präsidenten durch das Volk wurde abgeschafft. Die Position des Bundeskanzlers wurde hingegen gestärkt und die Regierung wurde somit stabiler. Das "destruktive" Mißtrauensvotum aus Weimarer Zeiten wurde zum konstruktiven Mißtrauensvotum umgewandelt, wodurch man zu verhindern wußte, daß die BRD jemals führerlos wurde. Denn der Bundestag kann den Kanzler zwar abwählen, muß nun aber gleichzeitig einen neuen ernennen, der die Bundestagsmehrheit im Rücken hat.
Das Parlament wird ebenfalls gefestigt, indem nun plebiszitäre Elemente nicht mehr vorgesehen sind und das Grundgesetz eine streng repräsentative Demokratie und eine strikt parlamentarische Regierungsform vorsieht. Alle wichtigen Verfassungsorgane werden außerdem vom Bundestag legitimiert. Damit hat das Grundgesetz - so scheint es - alle Schwächen aus früheren Zeiten ausgemerzt und eine Regelung gefunden, mit welcher der Parlamentarismus handlungsfähig bleibt.[8]

3. ZUM BEGRIFF DER POLITISCHEN INSTITUTION

Eine Institution ist eine Einrichtung, die Handeln koordiniert. Sie bekommt Inputs - meist irgendwelche Probleme, die es zu lösen gilt - und muß diese dann durch Outputs, durch politische Entscheidungen, bewältigen.[9]

Input è Institution è Output
Eine politische Institution ist demnach ein Regelsystem, welches kollektiv verbindliche Entscheidungen herstellt. Abhängig davon, von welchem Ansatz man ausgeht, hat eine politische Institution unterschiedliche Funktionen. So ist sie beispielsweise aus systemtheoretischer Sicht (nach Luhmann) dazu da, das System zu ordnen, die Komplexität zu reduzieren und Strukturen zu schaffen. Bei der anthropologischen Institutionentheorie (nach Plessner) hingegen, bei welcher man vom Menschenbild ausgeht, erfüllen Institutionen den Zweck eines gesellschaftlichen Instinktersatzes zur Stabilisierung des Handelns. Sie sollen also das Handeln sichern und regulieren. Ein anderer Ansatzpunkt wäre z. B. die ökonomische Sichtweise, wobei eine Institution lediglich den Zweck hat, den Nutzen zu maximieren und die Kosten zu minimieren. Aus machttheoretischem Blickwinkel müssen sie für die Organisation, Sicherung und Verbesserung des Zusammenlebens der Menschen sorgen. Denn dabei kommt es zu Problemen, welche die Institutionen als eine Art Leviathan lösen sollen.[10] Ansonsten käme es zum "... Zustand des Kriegs eines jeden gegen jeden".[11] Und aus entscheidungstheoretischer Sichtweise gilt es, das Zusammenleben der Menschen zu regeln, indem man Entscheidungen treffen muß. Die politische Institution muß also aus einer Auswahl von Handlungsalternativen eine kollektiv verbindliche Entscheidung treffen und - notfalls mittels Sanktionsandrohung - dafür sorgen, daß sich die Bevölkerung auch daran hält.[12]
Ganz konkret hat die politische Institution Bundestag folgende Funktionen zu erfüllen:

4. VERFASSUNGSNORM: DIE FUNKTIONEN DES BUNDESTAGES

Die Funktionen des Bundestages lassen sich in folgende Bereiche einteilen:
n Wahlfunktion
n Legislative Funktion
n Kontrollfunktion
n Artikulationsfunktion
n Willensbildungsfunktion
Im einzelnen:

4.1. DIE WAHLFUNKTION

Eine sehr wichtige Funktion des Bundestages ist die Wahlfunktion. Im Gegensatz zur Weimarer Republik, in der auch der Reichspräsident zahlreiche wichtige Optionen zur Beeinflussung der Besetzung von politischen Ämtern innehatte, werden fast alle bedeutenden Staatsfunktionen in der BR Deutschland durch den Bundestag besetzt. Die wichtigsten Wahlfunktionen nimmt der Bundestag in folgenden Zusammenhängen wahr:
n Wahl des Bundeskanzlers
n Wahl des Bundespräsidenten (gemeinsam mit gleich vielen Vertretern der Landesparlamente in der Bundesversammlung)
n Besetzung von 2/3 der Mitglieder des "Gemeinsamen Ausschusses"
n Wahl der Hälfte der BVG-Richter
n Zur Hälfte die Besetzung des Vermittlungsausschusses
n Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Bundesrechnungshofes
n Wahl des Wehrbeauftragten des Bundestages
Nicht alle dieser Wahlfunktionen nimmt der Bundestag direkt vor. So werden die BVG-Richter beispielsweise durch den "Wahlmännerausschuß", ein kleineres Gremium, in dem Bundestagsabgeordnete aller Fraktionen im Verhältnis der Fraktionsstärken sitzen, gewählt.
Die wohl wichtigste Wahlfunktion ist die Wahl des Bundeskanzlers - des Regierungsoberhauptes - der mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattet ist. Diese Funktion übt der Bundestag in bis zu drei Wahlgängen aus. Im ersten entscheidet das Parlament über einen vom Bundespräsidenten vorgeschlagenen Bewerber, meist den Kandidaten der stärksten Bundestagsfraktion bzw. einer regierungswilligen Koalition. Stimmt die Mehrzahl der Mitglieder des Bundestages für diesen vorgeschlagenen Kandidaten, muß der Bundespräsident ihn ernennen. Kann der Bewerber keine Mehrheit für sich verbuchen, so sind nun auch Vorschläge aus der Mitte des Bundestages möglich. Erhält ein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages, muß der Bundespräsident diesen ernennen. Konnte immer noch kein Kanzler gefunden werden, so wird in einem dritten Wahlgang derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Entspricht die Zahl der für ihn abgegebenen Stimmen der Anzahl der Mehrheit der Bundestagsmitglieder, muß der Präsident ihn zum Kanzler ernennen. Erreicht der Kandidat jedoch nicht die absolute Stimmenmehrheit, hat der Bundespräsident ein Wahlrecht zwischen Ernennung des "Minderheitskanzlers" und Auflösung des Bundestages für Neuwahlen, die dann klarere Verhältnisse schaffen sollen (Art. 63 Abs. 4 GG). In der Realität ist bis heute jedoch immer im ersten Wahlgang ein Kanzler gefunden worden. Dies geschah mitunter recht knapp - so schaffte es Adenauer 1949 mit genau der benötigten Anzahl der Stimmen, Willy Brandt erhielt 1969 zwei Stimmen mehr als benötigt, Helmut Schmidt 1976 gar nur eine und Kohl zitterte sich 1994 auch nur mit zwei Stimmen mehr als notwendig in den Kanzlersessel. Dabei kann es durchaus auch bei eigentlich deutlichem Vorsprung der Regierungskoalition vor der Opposition knapp werden. Beispielsweise hatte Adenauer 1961 ganze 46 Stimmen weniger als man der Fraktionskonstellation nach erwarten durfte.[13]

4.2. DIE LEGISLATIVE FUNKTION

Dem Bundestag obliegt weiterhin - neben dem Bundesrat - die Funktion der Gesetzgebung. Dabei muß man zwischen der ausschließlichen, der konkurrierenden und der Rahmengesetzgebung des Bundes unterscheiden. Während der Bund beim ausschließlichen Gesetzgebungsrecht des Bundes gemäß Art. 71 und 73 GG alleinige Entscheidungsbefugnisse hat, darf er bei Gebieten, die die konkurrierende Gesetzgebung nach Art. 72 GG betreffen das Gesetzgebungsrecht der Länder nur übergehen, wenn er nachweist, daß ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung besteht. Die Gebiete, auf die sich die konkurrierende Gesetzgebung bezieht sind in den Art. 74 und 74a GG aufgelistet. Außerdem hat der Bund noch eine Rahmengesetzgebungskompetenz gemäß Art. 75 GG. Hierbei kann er, wie der Name schon sagt, Rahmengesetze vorgeben, innerhalb derer die Länder dann agieren können. Damit sind die Kompetenzen zwischen Bundestag und Bundesrat klar geregelt. Allerdings muß der Bundesrat bei der Verabschiedung von zustimmungspflichtigen Gesetzen mit einer Zweidrittelmehrheit zustimmen. Zustimmungspflichtige Gesetze sind sowohl verfassungsändernde und -ergänzende Gesetze sowie Gesetze, welche die Beziehungen zwischen Bund und Ländern berühren. Daneben kann der Bundestag bei nichtzustimmungspflichtigen Gesetzen selbige eigenverantworlich beschließen und der Bundesrat hat lediglich ein Einspruchsrecht nach Art. 77 (3) GG. Üblicherweise werden Gesetzesentwürfe in drei Lesungen behandelt. Die erste Lesung findet meist ohne Aussprache statt, die Entwürfe werden lediglich an die zuständigen Ausschüsse delegiert, wo die Vorlage dann beraten wird. Danach kommt es im Plenum dann unter Einbeziehung der Empfehlungen der beteiligten Bundestagsausschüsse zu einer Debatte, wobei auch Änderungsanträge eingereicht werden können. Danach folgt eine dritte Beratung und eine Schlußabstimmung, in der über den Gesetzesentwurf als solchen abgestimmt wird. Je nach benötigter Mehrheit wird der Gesetzesentwurf angenommen und an den Bundesrat weitergeleitet oder abgelehnt. Lehnt der Bundestag ein Gesetz ab, so ist es gescheitert und eine neuerliche Abstimmung ist nur nach einer erneuten Gesetzesinitiative möglich.
In der Praxis geht die überwiegende Zahl der Gesetzesinitiativen von der Bundesregierung oder von der sie stützenden Mehrheitsfraktion im Bundestag aus. Daraus ergibt sich, daß die legislative Funktion des Bundestages immer stärker zu Gunsten einer legislativen Mitbestimmung die Ministerialbürokratie, die für die Regierung die Gesetzesentwürfe vorbereitet, eingeschränkt wird. Natürlich benötigt die Ministerialverwaltung dazu die Unterstützung der Regierung und in der Phase der Gesetzesberatung und -verabschiedung auch die des Bundestages, so daß hier nicht neben den demokratisch legitimierten Gesetzgeber ein Bürokratiegesetzgeber tritt. Dennoch ist der Einfluß der Verwaltung auf nicht im Rampenlicht des öffentlichen Interesses stehende Gesetzesvorhaben inzwischen sehr groß geworden - resultierend auch aus der Komplexität der anstehenden Fragen, welche die zahlenmäßig weitaus größere Ministerialbürokratie angemessener verarbeiten kann als die nicht einmal 700 Parlamentarier.[14]

4.3. DIE KONTROLLFUNKTION

Diese Funktion resultierte aus der bereits ausführlich dargelegten Entwicklung des Parlaments, dessen wichtigste Funktion früher oftmals die - zumeist sehr beschränkte - Kontrollfunktion gegenüber nicht gewählten Regierungen war. Dies hat sich ziemlich drastisch gewandelt, seitdem die Regierungen von der Mehrheit des Bundestages bestimmt und getragen werden. Die Regierung ist damit jederzeit von der Parlamentsmehrheit abhängig und der Bundeskanzler ist zu jeder Zeit auf das Vertrauen des Bundestages angewiesen (lt. Art. 67 GG). Es herrscht ein neuer Dualismus - nicht mehr zwischen Parlament und Regierung sondern zwischen der Regierung zusammen mit der Parlamentsmehrheit und der Opposition. Letztere ist deshalb auch zunehmend die kontrollierende Instanz im Parlament geworden, wobei auch diese Kontrollfunktion eingeschränkt wird. Zum einen besteht für die Opposition durch Kooperation die Möglichkeit der zumindest partiellen Realisierung eigener politischer Vorstellungen. Zum anderen wird eine ständig abwehrende und Regierungs- und Parlamentsarbeit bremsende Opposition in der Bevölkerung auch nicht gerne gesehen. Diesen Tadel hat sich die derzeitige Opposition ja schließlich auch ständig vorwerfen zu lassen. Somit hat sich die Kontrollfunktion im Bundestag sehr verändert - hin zu einer Kontrolle durch Mitarbeit. Aber natürlich bestehen auch weiterhin Aufgaben und Instrumentarien des Bundestages zur klassischen Kontrolle der Regierung. Diese vollzieht sich vor allem auf folgenden Gebieten:
n politische Richtungskontrolle: Entspricht das politische Handeln den Vorstellungen des Bundestages?
n Effizienzkontrolle: Setzt die Regierung die Finanzen effizient und sinnvoll ein?
n Rechtskontrolle: Bewegt sich das Regierungshandeln im Rahmen der Verfassung?
Dazu hat der Bundestag - in der überwiegenden Zahl der Fälle die Opposition - folgende Rechte:
n Zitier- und Interpellationsrecht (Art. 43 GG)
n Einsetzungs von Untersuchungsausschüssen (Art. 44 GG)
n Sonstige Kontrollmöglichkeiten

4.3.1. DAS ZITIER- UND INTERPELLATIONSRECHT

Hierunter fallen direkte Kontakte zwischen Regierung und Bundestag. So kann der Bundestag jederzeit nicht nur die Anwesenheit eines Regierungsmitgliedes fordern, sondern hat auch ein Recht darauf, daß beispielsweise ein Minister ihm Rede und Antwort steht. Neben diesem Zitierrecht besteht das ihm verwandte Interpellationsrecht, die Befugnis des Bundestages, Anfragen an die Regierung zu richten. Im Bundestag sind hierfür fünf verschiedene Anfragen üblich:
n "Große Anfragen" müssen von mindestens fünf Prozent der Abgeordneten schriftlich gestellt werden und betreffen meist aktuelle Themen, die eine öffentlichkeitswirksame Bundestagsdebatte über die Antwort der Bundesregierung nach sich ziehen.
n "Kleine Anfragen" müssen ebenfalls von fünf Prozent der Abgeordneten gestellt werden, werden allerdings nicht auf die Tagesordnung gesetzt und ziehen somit keine öffentliche Debatte nach sich.
n "Mündliche Anfragen" von einzelnen Abgeordneten an den Bundestag finden in den Fragestunden des Bundestages fast bei jeder Plenarsitzung statt.
n Die "Aktuelle Stunde" ist auf ein aktuelles Thema bezogen, über das eine Debatte mit kurzen Beiträgen der Abgeordneten stattfindet, in denen deren Standpunkte dargelegt werden.
n "Regierungsbefragungen" finden einmal pro Sitzungswoche statt und dienen der Opposition zur Information über aktuelle politische Fragen, die in vorangegangenen Kabinettssitzungen behandelt worden sind.
Diese Instrumentarien dienen nicht nur als Mittel zur Beeinflussung der Öffentlichkeit, sondern haben durchaus auch Einfluß auf die Arbeitsweisen der Ministerialbürokratie. Dessen ist sich auch die Opposition bewußt, die sich größtenteils dieser Mittel bedient.[15]

4.3.2. EINSETZUNG VON UNTERSUCHUNGSAUSSCHüSSEN

Untersuchungsausschüsse sind ein traditionelles und scharfes Mittel der parlamentarischen Kontrolle, da das Parlament in ihnen die Informationsbeschaffung nicht mehr der Regierung überläßt, sondern an sich zieht. Untersuchungsausschüsse verfahren nach den Methoden der Strafprozeßordnung und können somit Zeugenaussagen erzwingen, Zeugen unter Eid aussagen lassen und Auskünfte von Behörden einholen. Er kann jedoch keine Sanktionen verhängen, so daß die einzige Auswirkung der Arbeit eines Untersuchungsausschusses letztlich auf die allerdings nicht zu unterschätzende Wirkung der Untersuchungsergebnisse und des Untersuchungsverlaufes auf die öffentliche Meinung beschränkt ist. Gegenstand solcher parlamentarischer Untersuchungsausschüsse sind meist ungeklärte Skandale wie beispielsweise die "Flick-Spenden-Affäre" in den achtziger Jahren. Auch dieses Mittel der Kontrolle wird zumeist von der Opposition beantragt. Ein Problem bei der Einberufung eines Untersuchungsausschusses ist aber die Tatsache, daß die Mehrheit der Abgeordneten hinter der Regierung steht und diese sich - umgangssprachlich ausgedrückt - natürlich nicht selbst ans Bein pinkeln will.[16]

4.3.3. SONSTIGE KONTROLLMöGLICHKEITEN

Der Bundestag kann weiterhin auch rechtlich gänzlich unverbindliche Beschlüsse zu unterschiedlichen Themen treffen - auch Beschlüsse zu Aktionen der Regierung sind möglich. Durch sie wird direkt nichts erreicht, der Bundestag gibt jedoch die Meinung der parlamentarischen Mehrheit für die Öffentlichkeit bekannt, so daß auch hier Reaktionen der Exekutive auf den Beschluß zu erwarten sind. Weiterhin sind sowohl der Bundestag als ganzes, aber auch die Fraktionen, die einzelnen Abgeordneten und sogar politische Parteien für Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht antragsberechtigt. Somit hat der Bundestag die Möglichkeit, verfassungsrechtlich bedenkliches Verhalten der Bundesregierung vom Bundesverfassungsgericht kontrollieren und eventuell auch zu Fall bringen zu lassen. Ein weiteres Kontrollrecht des Bundestages betrifft die Kontrolle der Staatsfinanzen. Der Haushaltsausschuß kann die Pläne zur Verwendung des Staatshaushaltes durch die Regierung verändern und sogar ablehnen. Im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich kontrolliert der Verteidigungsausschuß des Bundestages im Rahmen seiner Möglichkeiten die Mittelvergabe im Rüstungsbereich. Der Wehrbeauftragte des Bundestages ist fast ausschließlich auf eine beobachtende Funktion beschränkt. Für die Überwachung der Geheimdienste schließlich ist eine achtköpfige Parlamentarische Kontrollkommission zuständig und bei der Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses ist der sog. "G10-Kommission" Bericht zu erstatten.[17]

4.4. DIE ARTIKULATIONSFUNKTION

Im Bundestag sollen die in der Bevölkerung vorhandenen politischen Auffassungen Ausdruck finden. Da eine plebiszitäre Beteiligung aller Bürger in der BR Deutschland nicht vorgesehen und wohl auch nicht sehr sinnvoll wäre, müssen die Ziele und Interessen der Bevölkerung in einem kleineren Gremium - dem Parlament - repräsentiert und artikuliert werden. Die Abgeordneten des Bundestages werden vom Volk gewählt und repräsentieren somit ihren Wahlkreis. In der Praxis ist diese Auswahlmöglichkeit durch die geringe Zahl der Parteien, die letztendlich im Bundestag vertreten sind, sehr beschränkt, was oftmals zu Kritik an der Artikulations- oder Repräsentationsfunktion führt. Um die gesellschaftlichen Interessen dem Parlament deutlich zu machen, ergab sich das Bedürfnis, diese sich ausbildende Interessenvielfalt kollektiv handlungsfähig zu machen. Interessenverbände vertreten deshalb aggressiv fordernd die Interessen ihrer jeweiligen Gruppe. Während es in der Vergangenheit aufgrund politischer oder sonstiger Unterschiede innerhalb jeder großen Gruppe gegeneinander konkurrierende Organisationen gab, geht der Trend immer mehr hin zum Monopol der Repräsentation. Tendentiell kristallisiert sich für jede Interessengruppe ein wichtiger Spitzenverband heraus, der dann versucht, seine Interessen durchzusetzen und den Bundestag zu seinen Gunsten zu manipulieren. Der Bundestag hat somit auch die Aufgabe, Interessengruppen zu vertreten, die keine Fürsprecher im Sinne von irgendwelchen Verbänden haben und sich nicht organisiert haben. Und schließlich haben auch solche Gruppierungen ein Recht darauf, daß ihre Wünsche und Interessen bei der Arbeit des Bundestages berücksichtigt werden.[18] Dieser Idealtypus nennt sich öffentlicher Pluralismus, bei welchem der Staat als Garant für Wettbewerb nur bei Interessenskonflikten und zur Verteidigung von Minderheiten eingreift.

4.5. WILLENSBILDUNGSFUNKTION

Und last but not least wird vom Bundestag auch erwartet, daß er zu öffentlich angeprangerten Zuständen Stellung bezieht, zu bestehenden Regelungen Alternativen aufzeigt und das Für und Wider dieser Entscheidungen abwägt und der Öffentlichkeit vermittelt. Dadurch soll dem Wähler auch gezeigt werden, wofür welche Partei einsteht und ihm dadurch die Orientierung erleichtern. Schließlich liest nicht jeder - vielmehr eigentlich so gut wie niemand - ein Grundsatz- oder zumindest ein Wahlprogramm der unterschiedlichen Parteien. Obgleich Stammwähler ihrem "Stall" natürlich die Treue halten, entscheiden sich Wechselwähler oftmals aufgrund solcher politischer Ansichten für oder gegen eine Partei. Da aber die eigentliche Arbeit des Bundestages in den Ausschüssen nicht öffentlich stattfindet, leidet diese Aufgabe des Willensbildungsprozesses im Bundestag an mangelnder Transparenz.[19] In diesem Zusammenhang darf man wohl auch gespannt auf das Abschneiden der Grünen bei der in wenigen Monaten anstehenden Bundestagswahl sein. Denn deren Forderung nach höheren Benzinpreisen wird schließlich nicht umsonst von der Regierung zum Wahlkampfthema hochgepuscht. Mit ihrer Verkehrspolitik setzen sich die Grünen im Wahljahr 1998 selbst den Zapfhahn an die Schläfe (und schießen sich eventuell unter die Fünf-Prozent-Hürde?). Und da die Hintergründe einer solchen Entscheidung oftmals nicht ausführlich erklärt werden und der Bundestag diese in Plenardebatten nicht in ausreichendem Maße dem Wähler näherbringt, werden sie ihr "Süppchen" weiterhin auf kleiner Flamme kochen müssen. Und gerade von anderen Parteien wegen ihrer Ansichten attackierte Parteien müßten ja eigentlich daran interessiert sein, dem Wähler ihren Entschluß zu veranschaulichen.

5. DIE ORGANISATION DES BUNDESTAGES

Entscheidend für die Effizienz und die Einflußmöglichkeiten des Bundestages ist ganz besonders die strukturelle Ausgestaltung des Parlaments, das arbeitsteilig organisiert ist und sich eine technisch-wissenschaftliche Infrastruktur geschaffen hat, die beim einzelnen Abgeordneten ansetzt, über die Fraktionsebene hin bis zu Wissenschaftlichen Diensten und Bundestagsverwaltung geht, die den einzelnen Abgeordneten, Fraktionen und Ausschüssen zur Verfügung stehen. Dabei kann in folgende Organisationsebenen unterschieden werden:

5.1. ABGEORDNETER UND FRAKTION

Grundsätzlich sind die Abgeordneten nur ihrem Gewissen unterworfen und von Weisungen ihrer Partei oder ihres Wahlkreises vollkommen unabhängig. Dieses freie Mandat wird jedem Abgeordneten durch Art. 38 zugesprochen. Die starke Stellung des freien Abgeordneten im Grundgesetz wird auch noch durch die Prinzipien der Indemnität und der Immunität gestützt. Ersteres bewahrt den Parlamentarier vor sämtlichen rechtlichen Ansprüchen wegen Äußerungen, die der Abgeordnete im Bundestag macht, von verleumderischen Beleidigungen abgesehen. Und fast noch weiter geht die Immunität, die den Abgeordneten vor jeder strafrechtlichen Verfolgung, nicht jedoch vor einer Bestrafung nach seiner Parlamentsangehörigkeit, schützt. Der Sinn des Immunitätsprinzips ergibt sich aus der historischen Konstellation, daß von der Obrigkeit ungeliebte Parlamentarier oftmals wegen Bagatelldelikten oder Beleidigungen von der Exekutive aus dem Verkehr gezogen wurden. De facto aber hat ein einzelner Abgeordneter heute im Parlament nur sehr wenig einzelne Rechte. Denn laut Geschäftsordnung des Bundestages sind beinahe alle wichtigen Initiativen an eine Mindestunterstützung in Fraktionsstärke gebunden (GO § 76). Dadurch sind fraktionslose Abgeordnete eigentlich ohne Macht und Einfluß. Ohnehin zeichnet sich die Arbeit des Bundestages durch in ihre Fraktionen integrierten Mandatsträger aus. Neben der Ausdifferenzierung nach politischen Gruppen in Fraktionen zeichnet sich das Parlament auch noch durch die Ausdifferenzierung der Lenkungsfunktionen im Sitzungsmanagement und durch die Ausdifferenzierung nach Problemfeldern in Ausschüssen aus. Dadurch können die immer komplexer werdenden Aufgaben durch Arbeitsteilung und Spezialisierung bewältigt werden. Dadurch wird auch die Handlungsfähigkeit des Parlaments gesichert. Und da die Probleme immer komplexer und zahlreicher werden und ein einzelner Abgeordneter diese nicht mehr überblicken kann, ist eine solche fachliche Spezialisierung notwendig. Diese Spezialisierung in Fachausschüssen und Arbeitskreisen steht allerdings im Widerspruch zu der durch das freie Mandat bestimmten Gleichheit und Allzuständigkeit der Abgeordneten. Denn ein Abgeordneter, der in keinem Ausschuß sitzt, ist parlamentarisch eigentlich kaum von Belang. Und obgleich Fraktionszwang eigentlich durch Art. 38 GG ausgeschlossen ist, halten sich die Abgeordneten zumeist an den im Fraktionsplenum festgelegten Kurs, da sie es nicht darauf anlegen wollen, aus Ausschüssen abberufen oder bei der nächsten Bundestagswahl nicht mehr als Kandidat aufgestellt zu werden. Und auf Dauer gegen die Partei arbeitende Abgeordnete wird wohl keine Partei lange dulden. So ist es nicht verwunderlich, wenn die Fraktionsdisziplin bei namentlichen Abstimmungen regelmäßig über 90 Prozent liegt. Damit verlagert sich der eigentliche Willensbildungsprozeß weg aus dem Bundestag hinein in die einzelnen Fraktionen, Ausschüsse bzw. in die Arbeitskreise. Dies wird am oftmals nur äußerst spärlich gefüllten Plenum deutlich. Die Entscheidungen selbst werden hinter meist verschlossenen Türen der Fraktionssäle getroffen und Debatten im Plenum dienen nur noch der öffentlichkeitswirksamen Begründung der eigenen Position.[20]

5.2. ORGANE

Da im Plenum also lediglich noch Begründungen für politische Entscheidungen ausgeführt werden, die aber schon längst in den verschiedensten Ausschüssen gefällt worden sind, obliegt den Abgeordneten hier nur noch die Aufgabe, diese Entscheidungen im Plenum mittels Abstimmung notariell zu bekräftigen.[21] Die eigentliche Arbeit wird - wie bereits erwähnt - in den vorbereitenden Beschlußorganen erledigt.

5.2.1. AUSSCHüSSE

Man kann folgende Ausschußtypen unterscheiden:
n ständige Ausschüsse
n Sonderausschüsse
n Untersuchungsausschüsse und Enquête-Kommissionen
n sonstige Gremien und Kommissionen
Im einzelnen:

5.2.1.1. STäNDIGE AUSSCHüSSE

Der Schwerpunkt der Ausschußarbeit wird in den ständigen Ausschüssen geleistet. Innerhalb dieser Ausschüsse wird die laufende Arbeit erledigt, wobei die Hauptaufgabe dieser Ausschüsse in der Beratung von Gesetzesvorlagen sowie in der Kontrolle der Regierung liegt. Einige der Ausschüsse, wie zum Beispiel der Auswärtige Ausschuß oder der Haushaltsausschuß, genießen dabei höheres Ansehen als etwa der Petitionsausschuß. Demzufolge muß ein Abgeordneter sich als "Neueinsteiger" im Parlament über die weniger angesehenen Ausschüsse erst einmal hocharbeiten und sich profilieren, bevor er in einen prestigeträchtigeren Ausschuß berufen wird.[22]

5.2.1.2. SONDERAUSSCHüSSE

Sonderausschüsse befassen sich mit speziellen größeren Fragestellungen und werden eigens für solche Aufgaben ins Leben gerufen. So wurde beispielsweise zur Regelung der Deutschen Einheit oder auch zur Bewältigung der im Zusammenhang mit der Ratifizierung des Vertrages von Maastricht stehenden Probleme ein Sonderausschuß eingesetzt. Insgesamt kann man allerdings sagen, daß der Bundestag relativ selten Sonderausschüsse einsetzt.

5.2.1.3. UNTERSUCHUNGSAUSSCHüSSE UND ENQUêTE-KOMMISSIONEN

Untersuchungsausschüsse können nach Art. 44 GG eingesetzt werden, wenn ĵ der Mitglieder des Bundestages dies beantragt. Sie sollen - wie bereits unter Punkt 4.3.2. Einsetzung von Untersuchungsausschüssen erwähnt - zumeist im Zusammenhang mit irgendwelchen Skandalen Beweise suchen und können dazu auch Gerichte und Verwaltungsbehörden befragen, die dem Untersuchungsausschuß behilflich sein müssen. Da sich aber aufgrund der Mehrheitsverhältnisse der Regierung im Bundestag diese auch in einem Untersuchungsausschuß der Opposition zahlenmäßig überlegen ist und sich kaum selbst belastet, hat der Bundestag mit den Enquête-Kommissionen ein neues Instrument geschaffen, das zur "Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe" (GO § 56) beitragen soll. In diesen Kommissionen arbeiten bis zu neun Fachleute, die nicht dem Bundestag angehören und damit neutral sind. Sie bearbeiten deshalb äußerst sachlich und effektiv die ihnen gestellten Aufgaben und erfreuen sich so innerhalb des Bundestages immer größerer Beliebtheit.[23]

5.2.1.4. SONSTIGE GREMIEN UND KOMMISSIONEN

Besonders hervorzuheben sind außerdem der Vermittlungs- und der Wahlausschuß. Der Vermittlungsausschuß muß bei Differenzen zwischen Bundestag und Bundesrat im Gesetzgebungsprozeß nach Kompromissen suchen, und der zwölfköpfige Wahlausschuß des Bundestages bestimmt die Hälfte der Bundesverfassungsrichter. Die andere Hälfte wird vom Bundesrat bestimmt.[24]

5.2.2. PRäSIDIUM, ÄLTESTENRAT UND VERWALTUNG

Der Bundestagspräsident, der für seine Wahl die absolute Stimmenmehrheit benötigt, geht nach alter Tradition aus den Reihen der stärksten Fraktion hervor und wird auch von den meisten Abgeordneten der anderen Fraktionen gewählt. Gleichzeitig wird von dem Präsidenten erwartet, daß er sich im Gegenzug aus parteipolitischen Auseinandersetzungen heraushält. Gemeinsam mit seinen Vizepräsidenten, die zumeist durch Fraktionsabsprachen bestimmt werden, hat das Präsidium die Aufgabe, die Bundestagssitzungen zu leiten, wobei sie Tumulte in den Reihen der Abgeordneten mittels verschiedener Ordnungsmaßnahmen niederkämpfen können. Außerdem ist der Bundestagspräsident oberster Dienstherr der Bundesverwaltung und repräsentiert den Bundestag nach außen. Das Präsidium zählt außerdem - neben weiteren Bundestagsabgeordneten, die nach Stärkenverhältnis der Fraktionen vertreten sind - zum Ältestenrat. Gemeinsam mit dem Präsidium ist der Ältestenrat für den Geschäftsgang verantwortlich. Die Bundesverwaltung, die dem Bundestag untersteht, ist für zahlreiche Aufgaben zuständig. Sie ist in die drei Abteilungen "Zentrale Dienste", "Wissenschaftliche Dienste" sowie "Parlamentarische Dienste" unterteilt und unterstützt den Bundestag auf vielseitige Art und Weise bei seiner Arbeit.[25]

6. KRITIK

Bis heute hat sich das parlamentarische System der Bundesrepublik als äußerst handlungsfähig erwiesen. Aber natürlich wird die Arbeit des Bundestages häufig auch bemängelt. Die Parlamentskritik richtet sich - so Emil Hübner - hauptsächlich auf folgende zwei Themenbereiche:
1. Verlangen nach mehr direkter Demokratie und plebiszitären Elementen
2. Rückgang der Akzeptanz von politischen Institutionen - auch des Bundestages - durch die Bevölkerung
Die Forderung nach größerer Mitwirkung des Volkes durch Volksentscheide wird durch die zugenommene staatsbürgerliche Reife der Wählerschaft begründet. Es wird allerdings nicht bedacht, welche Risiken und Nebenwirkungen die Aufnahme plebiszitärer
Elemente ins Grundgesetz haben könnte. Betrachtet man sich die Schweiz als Musterbeispiel einer direkten Demokratie, so zeigt sich, daß auch dort die Zulassung von mehr Volksrechten nicht unbedingt zu besseren politischen Entscheidungen führen muß. Es kommt durch die dortige politische Praxis der völkischen Mitwirkung zu einer Beschneidung des Parlaments. Das teil-entmachtete Parlament muß einen Bedeutungsverlust hinnehmen und daraus resultiert auch ein deutlicher Rückgang der Wahlbeteiligung bei Parlamentswahlen auf heute deutlich unter 50 Prozent. Diese niedrige Wahlbeteiligung ist auch darauf zurückzuführen, daß die Bürger keine Alternativen zu den vier Regierungsparteien haben, die schon seit nahezu vier Jahrzehnten zusammen koalieren und gemeinsam eine "Fast-Allparteien-Regierung" bilden. Hübner sieht diese Entwicklung als Resultat der Mitwirkungsrechte der Bürger an der Politik. Diese können beispielsweise ohne Zustimmung der politischen Institutionen durch Volksabstimmung sogar die Verfassung ändern, wobei der Zeitaufwand und die Kosten dafür beträchtlich sind. Und um zu verhindern, daß das Volk gegen ein Gesetz aufbegehrt, schließen sich die Parteien zusammen und einigen sich auf den kleinsten gemeinsamen Nenner, den sie aus ihrer Sicht noch vertreten können. In Deutschland gibt es solche Elemente zwar auf Gemeinde- und Landesebene, aber auf Bundesebene ist eine - aufgrund der schlechten Weimarer Erfahrungen - antiplebiszitäre Einstellung erkennbar. Wenn man solche Plebiszite in Deutschland auf Bundesebene einführen will, sollte man sich klar darüber sein, daß die Wählerschaft sowohl Interesse und Kompetenz bei ständigen Befragungen zeigen muß, und sie muß außerdem imstande sein, äußerst komplizierte politische Sachverhalte rezipieren zu können, die man nicht lapidar mit einem "Ja" oder "Nein" beantworten kann. Die Politikverdrossenheit würde bei einem gegen unendlich strebenden Befragungsoverkill wohl ebenfalls rapide zunehmen. Und bereits heute ist diese Politikverdrossenheit empirisch nachzuweisen, wenngleich auch die parteienstaatliche Demokratie noch nicht gefährdet ist. Eine Ursache dieser Krise liegt in dem Medienwandel, der Metamorphose der Medien hin zum kommerziellen Infotainment. Weitere Ursachen sind der Wertewandel in modernen Gesellschaften, dem sich Parteien ständig anpassen müssen und der Politikwandel (Politikverflechtung, Modernisierung), wodurch der Wähler nicht mehr klar zwischen den Parteien unterscheiden kann, da sie alle irgendwie im großen Spiel um den heiligen Gral der Macht mitmischen und sich nicht mehr klar voneinander unterscheiden. Daneben wird die Politikverdrossenheit auch noch durch Skandale und Affären angeheizt und durch die jährliche Diätendebatte wird das Image der Politiker in der öffentlichen Meinung auch nicht gerade aufpoliert.[26]

7. RESüMEE

Bedenkt man die in den letzten Jahren immer mehr auftretende oder vielmehr am Gipfel stagnierende Parlamentskritik und Politikverdrossenheit, sollte der Bundestag seiner Willensbildungsfunktion stärker nachgehen. Denn um der Politikerschelte in der Öffentlichkeit begegnen zu können und dem entgegenzuwirken, muß man den Durchschnittsbürger über die Arbeit der Abgeordneten aufklären. Diese Funktion wird von den Medien nicht oder nur unzureichend erfüllt, da die Berichte der Medien bezüglich der Politik zeitlich sehr knapp gehalten, nur aufs Wichtigste begrenzt und auf Spitzenereignisse oder auf Skandale reduziert sind. Es kann so in der öffentlichen Meinung kein positives Bild beispielsweise des Bundestages vorherrschen. Der Bundestag sollte deshalb vermehrt seine Tätigkeit in der politischen Bildung verstärken, damit nicht nur der politisch interessierte Wähler politische Entscheidungen zu verstehen vermag, sondern auch der überwiegende an Politik nicht interessierte Großteil der Bevölkerung: der an Politik desinteressierte sowie Stammtischweisheiten zum besten gebende Durchschnittswähler. Denn es weisen ja multiple Indikatoren auf eine Krisensituation hin, wodurch sich diese wohl nicht mehr abstreiten läßt. Eine bei den letzten Wahlen regelmäßig niedrige Wahlbeteiligung und die abnehmenden Mitgliederzahlen der Parteien weisen auf eine nachlassende Bindekraft der Parteien hin, wodurch auch die Stammwählerschaft abnimmt und die Jugend ihr politisches Interesse verliert. Das Vertrauen in Politik und Politiker nimmt ab. Die Wähler neigen daher zu Protestwahlen, was zur Zersplitterung der Parteienlandschaft führt. Natürlich sind noch keine Weimarer Verhältnisse erreicht und eine Vergrößerung unseres Zwei-Einhalb-Parteiensystems ist vielleicht gar nicht so schlecht, allerdings sollte man darauf achten, daß sich die Situation nicht zuspitzt. Es fällt auf, daß die Oppositionsparteien scheinbar nicht mehr in der Lage sind, die Regierung abzulösen, obwohl unter der Bevölkerung eine große Unzufriedenheit über die Regierung herrscht. Das zeigt doch sehr deutlich, daß die Wählerschaft bereits in großem Maße allen etablierten Parteien - in welchem Umfang sei dahingestellt - mißtraut.
Zur Artikulationsfunktion ist zu sagen, daß wir in der Bundesrepublik wohl noch vom Idealtypus des öffentlichen Pluralismus nach Steiert entfernt sind und eher noch der korporative Charakter vorherrscht.
Daneben sollte eine Bundestagsreform bei der Gesetzgebung berücksichtigen, daß wir bereits eine so hohe Regelungsdichte haben, daß noch nicht einmal Spezialisten den kompletten Durchblick haben. Man sollte sich also vor Beschluß eines neuen Gesetzes darüber Gedanken machen, ob ein Gesetz wirklich notwendig ist. Wenn ja, sollte es sprachlich verständlich sein und vom Verwaltungsaufwand her zu bewältigen sein.[27] Beispielsweise würde ein Gesetz zum Schutz von öffentlichen Gerätschaften, welches Hunden verbietet, selbige anzuurinieren oder eine fäkale Kotmarke zu setzen - wie es im Amtsdeutsch heißen könnte - wohl vom Verwaltungsaufwand kaum durchsetzbar und auch unsinnig. Besser appelliert man an die Vernunft der "Herrchen", daß diese ihre Hundehaufen in Mülleimer entsorgen. Außerdem müßten auch geplante Gesetze einer Notwendigkeitsprüfung unterzogen werden und eventuell abgeändert oder abgeschafft werden.
Zur weiteren Bundestagsreform ist vielleicht noch anzumerken, daß der Bundestag seinen Einfluß auf die politische Entscheidungsfindung erweitern sollte. Außerdem sollte er die Bundesregierung besser kontrollieren als bisher und die Gesetzesvorlagen der Regierung kritisch unter den Gesichtspunkten Notwendigkeit, Verständlichkeit und Durchsetzbarkeit betrachten und er sollte sich den Zugang zu Informationen sichern[28] und so mittels Akteneinsicht, Enquête-Recht oder auch systematischen Kreuzverhören von Beamten die Überhand über die Verwaltung behalten, was Webers klassischem Modell der Politik und Verwaltung wohl recht nahekommt. Denn der Bundestag soll klar die Zielsetzungen vorgeben und die Verwaltung soll sich daran halten, die Politik auszuführen. Und ein starkes Parlament ist zum Schutz der Demokratie und zum Schutz vor den schlechten Folgen der Demokratie (z.B. direkte Demokratie) unbedingt notwendig.

LITERATUR:



n Andersen, Uwe/Woyke, Wichard (Hrsg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. Opladen, Leske & Budrich 1995, S. 208-210.
n Bundeszentrale für politische Bildung (Hg.): Informationen zur politischen Bildung Nr. 227: Parlamentarische Demokratie I. 2. aktualisierte Auflage, Bonn 1993.
n Bundeszentrale für politische Bildung (Hg.): Informationen zur politischen Bildung Nr. 228: Parlamentarische Demokratie II. Überarbeitete Neuauflage, Bonn 1995.
n Hobbes, Thomas: Der Staat als Instrument eines aufgeklärten Egoismus. In: Hoerster, Norbert (Hg.): Klassische Texte der Staatsphilosophie. 8. Aufl., München, dtv 1993, S. 114.
n Rudzio, Wolfgang: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland. 3. überarb. und aktualisierte Auflage, Opladen, Leske und Budrich 1991, S. 221-267.
n Zeh, Wolfgang: Parlamentarismus: historische Wurzeln - moderne Entfaltung. 5. überarb. Auflage, Heidelberg, Decker & Müller 1991.


[1] Andersen, Uwe/Woyke, Wichard (Hrsg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. Opladen, Leske & Budrich 1995, S. 208ff.
[2] Zeh, Wolfgang: Parlamentarismus: historische Wurzeln - moderne Entfaltung. 5. überarbeitete Auflage, Heidelberg, Decker und Müller 1991, S.27ff.
[3] A.a.O., S.29ff. sowie Informationen zur politischen Bildung Nr. 227: Parlamentarische Demokratie 1. S. 7ff.
[4] A.a.O., S. 43.
[5] A.a.O., S. 43ff. sowie IzpB Nr. 227: Parlamentarische Demokratie 1. S. 12f.
[6] A.a.O., S. 50ff.
[7] A.a.O., S. 57ff. sowie IzpB Nr. 227: Parlamentarische Demokratie 1. S. 16f.
[8] A.a.O., S. 82ff.
[9] Waschkuhn, Arno: Demokratietheorien: politiktheoretische und ideengeschichtliche Grundzüge. München, Oldenbourg Verlag 1998, S. 331.
[10] Vorlesung von L. Neidhart: "Politische Institutionen" vom 28.10.1997.
[11] Hobbes, Thomas: Der Staat als Instrument eines aufgeklärten Egoismus. In: Hoerster, Norbert: Klassische Texte der Staatsphilosophie. 8. Aufl., München, dtv 1993, S.114.
[12] Vorlesung vom 28.10.1997.
[13]Rudzio, Wolfgang: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland. 3. überarb. Aufl., Opladen, Leske & Budrich 1991, S. 243ff. sowie IzpB, Nr. 228: Parlamentarische Demokratie II. S. 21ff.
[14] IzpB, Nr. 228: Parlamentarische Demokratie II. S. 23ff.
[15]Rudzio, Wolfgang: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland. S. 248f. sowie IzpB Nr. 228, S. 28ff.
[16] A.a.O., S. 249ff.
[17] A.a.O., S. 252f.
[18] Vorlesung von Gerhard Lehmbruch im WS 1995/96: Das deutsche Regierungssystem.
[19] IzpB, Nr. 228, S.33f.
[20] IzpB, Nr. 228, S. 4ff. sowie Vorlesung Lehmbruch: Das deutsche Regierungssystem.
[21] A.a.O., S. 18.
[22] A.a.O., S. 15f.
[23] A.a.O., S. 16f.
[24] A.a.O., S. 17.
[25] A.a.O., S. 20.
[26] A.a.O., S. 44ff.
[27] A.a.O., S. 45.
[28] A.a.O., S.46.