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1. Einleitung

1. Einleitung


Ich werde mich mit den Anfängen der Jugendhilfe befassen, da ich es sehr interessant finde, herauszufinden, wie dieses System entstanden ist. Heute haben wir ein sehr engmaschiges Netz der Jugendhilfe, aber kaum jemand weiß wirklich, wie alles angefangen hat und so geht es auch mir. Ich hoffe, daß ich durch diese Hausarbeit einen kleinen Einblick in die Geschichte der Jugendhilfe erhalten kann.

2. Kinder - und Jugendfürsorge in vorindustrieller Zeit

2.1 Die Anfänge der Jugendfürsorge


Die Anfänge der Kinder- und Jugendfürsorge liegen im späten Mittelalter: Seit dem 13. Jahrhundert richteten kirchliche Stiftungen in den Städten Findel- und Waisenhäuser ein. Vorher wurden elternlose Kinder in Armenfürsorgeeinrichtungen eingewiesen. Durch die Spezialisierung des mittelalterlichen Spitalwesens entstanden die ersten Einrichtungen, die besonders für die Betreuung ausgesetzter Kinder gedacht waren.
In der Praxis dieser frühen Kinderfürsorge sind schon die beiden noch heute bestehenden Grundformen der Ersatzerziehung, die Familienpflege und die Anstaltserziehung, angelegt. In der Regel wurden danach die Säuglinge und Kleinkinder - wegen der hohen Sterblichkeit in den Anstalten - von Ammen aufgezogen und erst im Alter von 5 bis 7 Jahren wieder in die Anstalt aufgenommen. Man beschäftigte die Kinder dort mit Haus- und Heimarbeiten, ließ sie auch für das Hospital oder die Stiftung um Almosen betteln. Die Arbeit der Findel- und Waisenhäuser beschränkte sich auf die Versorgung der Heranwachsenden. Von einem Erziehungsziel oder gar einer Berufsausbildung ist nicht die Rede.
Die bescheidenen Anfänge der Kinderfürsorge wurden bald von den politischen und wirtschaftlichen Veränderungen betroffen, die aus heutiger Sicht den geschichtlichen Übergang zur Neuzeit markieren. Diese Veränderungen wirkten sich unmittelbar auf den sozialen Umgang mit den Armen aus: Armut galt als Ausdruck von Arbeitsscheu und persönlichem Versagen.
Unter diesen und den von außen gegebenen Umständen, zu denen Teuerungs- und Hungerkrisen sowie schließlich die Wirren des Dreißigjährigen Krieges zu zählen sind, gingen die Städte, die bislang Zentren der Armenpflege waren, zu Kürzungen über: "Die Waisenhäuser hatten nicht Raum genug für die familienlosen Kinder, die auf den Straßen zu verderben drohten... Auf dem flachen Land rotteten sich Scharen von Bettlern und Vagabunden, verstärkt durch soldatische Elemente, zu Räuberbanden zusammen, denen gegenüber die Regierungen nur mehr die repressiven Mittel einer starken Armenpolizei, Bettelverbote, Bettlerjagden, einsetzen konnten"[1]
Die Strafen für die Aussetzung von Kindern wurden verstärkt. Solche und andere Versuche, z.B. die Kontrolle der Geburtenrate durch Heiratsverbote, verhinderten das Anwachsen der Zahl unversorgter Kinder nicht. Aber ihre Lebensbedingungen wurden dadurch wenigstens nicht weiter verschlechtert.
Eine organisierte Armenpflege und Kinderfürsorge konnte sich unter diesen Umständen nicht entwickeln. Einzelne Ansätze einer unwillkürlichen Armenfürsorge und Eingliederung von Armenkindern durch ein qualifiziertes System öffentlicher Ersatzerziehung blieben ohne Wirkung.

2.2 "Erziehung" im Zuchthaus


"Arbeitsscheue Bettler, gerichtlich abgeurteilte Verbrecher, aufsässige Kinder, gebrechliche Alte, verarmte Witwen, Waisenkinder und Prostituierte, venerisch Kranke und Wahnsinnige: keine Randgruppe der absolutistischen Gesellschaft, die nicht ihr Kontingent zur Belegung der Zwangsanstalten beigesteuert hätte, die Elemente der Armenfürsorge, der medizinischen Betreuung, des Strafvollzugs und merkantiler Wirtschaftsförderung in eigentümlicher Weise verknüpft"[2]
Das Zucht- und Arbeitshaus etablierte sich in der Nachkriegszeit des 17. Jahrhunderts als die Institution staatlicher "Fürsorge". Unternehmer fanden darin eine rentable Produktionsstätte. Der Arbeitstag war lang und hart.
Nur

2.3 Ein Kinderleben ohne Spiel


Andere Zielsetzungen verfolgte der Pietist August Hermann Francke mit dem von ihm 1694 gegründeten Halleschen Anstalten. Aus der Kritik an den bestehenden Zucht-, Arbeits-, und Waisenhäusern heraus, die nur auf Arbeit und Ausbeutung abzielten, entwickelte er ein nicht weniger bedrückendes, auf Verzicht und Zucht bedachtes Erziehungsprogramm: "Erziehung (war, d. Verf.) als die Vorbereitung des erbsündenbelasteten Kindes zu seiner Bekehrung aufzufassen (...). Der Weg zur Bekehrung war hart: Der böse Eigenwille des Kindes mußte gebrochen werden, Beten und Arbeiten erschienen als die einzigen Verhaltensweisen, die der Bösartigkeit des Kindes entgegenzuwirken vermochten, während das Spiel als Müßiggang, der aller Laster Anfang ist, verboten war und harte Strafen (...) unerläßlich schienen."[3]
In Halle entstand eine Waisen-, Schüler- und Studentenstadt mit 3.000 Schülern. Franckes Stiftungen erlebten großen Zulauf und waren Grund für weitere Einrichtungen mitähnlichem Programm: "Härter noch als in Franckes Anstalten in Halle stellte sich die pietistische Erziehung bei den Herrnhutern dar: 5 Stunden Unterricht, 6 Stunden körperliche Arbeit, 3 Stunden Andachtsübungen, das war der Tageslauf im Herrnhuter Waisenhaus..." [4].
Der Aufklärungspädagoge Christian Gotthilf Salzmann charakterisierte die Zustände in der überwiegenden Zahl der Waisenhäuser und Kinderanstalten seiner Zeit als solche, in denen die Kinder "in Not und Verkommenheit" lebten und deren Atmosphäre "durch eine Mischung aus Arbeit, Prügel und Frömmelei"[5] bestimmt wurde.

2.4 Das Recht der Kinder auf ihre Kindheit


Immer wieder zeigt sich in der Geschichte der Erziehung und der Kinder- und Jugendfürsorge, daß zwischen den fortschrittlichen Gedanken der Praxis und der Lebenswelt der Jungen und Mädchen eine breite Lücke klafft, besonders dann, wenn der Wirkungskreis von Anstaltsgründungen und die Zahl der tatsächlichen Heim- und Schulplätze ins Verhältnis zur Gesamtheit der Kinder und Jugendlichen in der Bevölkerung gesetzt wird. Dennoch haben Ideen der Erziehung im Zeitalter der Aufklärung nachhaltigen Einfluß auf die Geschichte der Theorie und der Institutionen der öffentlichen Erziehung gehabt.
Jean Jacques Rousseau betonte wohl als erster die Eigenständigkeit und das Eigenrecht des Kindes als Kind. Sein berühmter Erziehungsroman "Emil oder über die Erziehung" (1762) ging auf die individuellen Eigenarten und Entwicklungsphasen der Kinder ein, dem eine optimale Entfaltung seiner Talente ermöglicht werden sollte. Höchstes Erziehungsziel war die "Selbsttätigkeit" des Menschen als erfolgreicher, praktisch befähigter, toleranter und aufgeklärter Bürger. Schließlich sind auch die Pädagogen und Schulpolitiker des Neuhumanismus zu nennen, die jeden Menschen zur Vernunft "hinbilden" und befähigen und die Erziehungs- und Schulprogramme ihrer Zeit prägten: Humboldt und Schleiermacher

3. Private Kinder- und Jugendfürsorge im 19. Jahrhundert

3.1 Restauration und Rettungshaus


Politische und wirtschaftliche Entwicklungen verhinderten, daß sich durchgreifende Reformen sowohl im Schulwesen wie auch in "öffentlichen", besser: allgemein karitativen, Erziehungsinstitutionen durchsetzen konnten. Die Einrichtungen der Kinder- und Jugendfürsorge im kommunaler und kirchlicher bzw. privater Trägerschaft litten an der finanziellen Not der Städte. Nach den herrschenden Anschauungen galt nun das Konzept der Aufklärung, Armut und Elend durch staatliche Armen- und Kinderfürsorge wirksam bekämpfen zu können, als irre und gefährlich.
Parallel zum Rückgang des staatlichen Engagements entwickelten sich jedoch auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendfürsorge private und auch religiöse Hilfsorganisationen.
Den bekanntesten und verbreitesten Teil dieser privaten Tätigkeit stellte die "Rettungshausbewegung" dar. Sie entstand zuerst im süddeutschen Raum. Als Vorbild diente die "Wehrli-Schule", 1799 von Philip Emanuel von Fellenberg gegründet und 1810 von Johann Jakob Wehrli übernommen. Johannes Falk gründete 1813 den "Lutherhof" in Weimar, Christian Heinrich Zeller übernahm 1820 die Leitung der "Freywilligen Armenschullehrer- und Armenkinderanstalt" in Beuggen.
Der bedeutendste Vertreter der Rettungshausbewegung stammte aus dem norddeutschen Raum: Johann Heinrich Wichern, der 1833 das "Rauhe Haus" in Horn bei Hamburg gründete. Er nahm zuerst achtzehn, zum Teil vorbestrafte, Jugendliche aus Hamburger Arbeitervierteln auf und bildete sie handwerklich aus. Wichern wollte mit seiner christlichen Rettungsanstalt und durch Aktivitäten in den Wohnbezirken, durch Straffälligenfürsorge, publizistische Tätigkeiten etc. einen Beitrag zur Bekämpfung von Not und Elend leisten, zugleich aber auch den Verfall der christlichen Staats- und Gesellschaftsordnung verhindern. Wichern hatte an dem Zusammschluß protestantischer Vereine zum "Zentralausschuß für die Innere Mission" entscheidenden Anteil , welcher 1848 als kirchliche Reaktion auf die bürgerliche Revolution zustande kam.
Wicherns Erziehungskonzeptionen richteten sich an einem vorindustriellen Gesellschaftsbild aus. In der praktischen Durchführung kamen bei Wichern und anderen Vertretern der Rettungshausbewegung allerdings neue pädagogische Ansätze zum Tragen: Der familien ähnliche Charakter in den Anstalten, die Verteilung der Verantwortung, die Integration der Freizeit in den Erziehungsprozeß. Daneben blieb die Arbeitserziehung ein wesentlicher Faktor der Erziehung. Ihre Wirkung war dadurch begrenzt, daß die Träger dieser Einrichtungen Kinder und Jugendliche nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten aufnahmen, um eine weitgehende Selbständigkeit gegenüber dem Staat zu stärken. In der Praxis bewirkte dies, daß straffällige Kinder und Jugendliche, die unter der Kontrolle der Armenpolizei standen, nicht in die privaten Anstalten aufgenommen wurden, sondern nach wie vor in die bedauerlichen Zustände der Armen- und "Corrections"- Anstalten überführt wurden.

3.2 Begrenzung der Kinderarbeit


Eine wesentliche Ursache der zunehmenden materiellen und psychosozialen Verelendung und "Verwahrlosung" der Kinder war im 19. Jahrhundert das Problem der Kinderarbeit, insbesondere in der sich entwickelnden Industrie.
Nachdem eine Umfrage der preußischen Regierung 1824 die "qualitative und quantitative Ungeheuerlichkeit der industriellen Kinderarbeit in gewissen preußischen Regierungsbezirken - vor allem des Westens - enthüllte, dauerte es noch 15 Jahre, ehe man sich zu einem gesetzlichen Eingriff entschloß"[6]
Das "Preußische Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken" vom 6. April 1839 sah ein Arbeitsverbot für Kinder unter 9 Jahren vor, ebenso für Kinder unter 16 Jahren , die noch keinen 3jährigen Schulunterricht erhalten hatten. Für die unter 16jährigen wurde zudem die Sonntags- und Nachtarbeit verboten, und ihre Arbeitszeit wurde auf 10 Stunden täglich beschränkt.
Das 1903 in Ergänzung zu den bestehenden Gesetzen verabschiedete "Gesetz betreffend der Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben" hatte zum Ziel, auch den Bereich der Heimindustrie zu erfassen. Zu diesem Zweck war hier auch eine Eingriffsmöglichkeit in die elterliche Verfügungsgewalt vorgesehen. Damit sollten die Kinder vor der Ausbeutung und Mißhandlung durch die eigenen Eltern geschützt werden. Denn die Unternehmer gingen dazu über, im Rahmen von Heimarbeit die Ausbeutung auf die Eltern zu verlagern; konkret: Die Eltern traten als (Sub-) Unternehmer für ihre eigenen Kinder auf.


3.3 Entdeckung der Berufsvormundschaften

3.3 Entdeckung der Berufsvormundschaften


Hatte sich die Lage der Kinder im 19. Jahrhundert durch ihre Einbeziehung in den Bereich der industriellen und gewerblichen Produktion erheblich verschlechtert, so wirkte sich diese allgemeine Situation vor allem bei den nichtehelichen, zumeist in Pflegestellen untergebrachten "Zieh-, Halte-, oder Kostkindern" besonders gravierend aus. Die Lage der Pflegekinder war, von wenigen Ausnahmen abgesehen, katastrophal. die Kinder wurden häufig in ungeeignete, zum Teil gewerblich betriebene Pflegestellen gegeben. Mangelhafte hygienische Verhältnisse, Unterernährung und räumliche Enge führten während der ersten Lebenstage und -wochen zu außergewöhnlich hohen Sterbeziffern. Dieälteren Pflegekinder sahen sich zudem einer frühen und extensiven Ausbeutung ihres Arbeitsvermögens ausgesetzt.
Ausgehend von dem Gedanken, daß die Misere des Pflegekinderwesens zum großen Teil auf das Versagen des Instituts zurückgeführt werden könne, wurden vielerorts Versuche unternommen, das Vormundschaftswesen neu zu ordnen. So entwickelten sich neben den herkömmlichen Einzelvormundschaften neue Formen der vormundschaftlichen Betreuung: die Berufsvormundschaften.
Dieältesten Berufsvormundschaften gehen zurck auf Max Taube, Arzt der Leipziger "Ziehkinderanstalt", einer Einrichtung zur Betreuung von Pflegestellen. Auf Taubes Antrag wurde die Anstalt, die mit Hilfe bezahlter Pflegerinnen Säuglingsfürsorge und Pflegemütterschulungen betrieb, Vormund. Diese Vormundschaft umfaßte 1883 alle gegen Entgelt bei fremden Familien untergebrachten Kinder, sie wurde 1891 auch auf die bei Verwandten gegen Entgelt untergebrachten unehelichen Kinder und 1900 auf alle unehelichen Kinder, gleich wo sie untergebracht waren, ausgedehnt.
Das Entscheidende an dieser neuen Form der Vormundschaft war, daß sie eine engere Verbindung von Vormundschaft und Erziehung sichern sollte und daß eine Person eine Vielzahl von Vormundschaften auf sich vereinigen konnte, was eine berufsmäßige Ausübung dieses Amtes ermöglichte.

3.4 Gesetze zur Zwangserziehung


In der Entwicklung der Gesetzgebung zur Fürsorgeerziehung gibt es zwei Ausgangspunkte: Der von der bürgerlich-rechtlichen Seite herkommende Strang beruht auf der kirchlichen und privaten Fürsorge und findet sein erstes Ergebnis schon im Allgemeinen Preußischen Landrecht von 1794. Damit wurde eine gesetzliche Grundlage geschaffen für das Eingreifen des Vormundschaftsgerichtes, das Eltern die Erziehungsgewalt entziehen konnte, wenn diese ihre Kinder mißhandelten, "zu Bösem verleiteten" oder ihnen keinen Unterhalt gaben
Der andere Strang der staatlichen Ersatzerziehung kommt vom Strafrecht . Danach sollten Kinder für ihre Straftaten nicht mehr strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Solche Vorschriften über die Sonderbehandlung straffälliger Kinder fanden sich erstmals im französischen Code pénal von 1810, später im Preußischen Strafgesetzbuch von 1851 und schließlich reichseinheitlich im Reichsstrafgesetzbuch von 1871. Nach dem RStGB waren Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr strafunmündig. Bei den 12- bis 18jährigen konnte auf Strafverfolgung und Verurteilung verzichtet werden: "Ein Angeschuldigter, welcher zu einer Zeit, als er das 12., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, eine strafbare Handlung begangen hat, ist freizusprechen, wenn er bei Begehung derselben die zur Erkenntnis ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht nicht besaß" ( § 56 RStGB). In dem Urteil sollte allerdings festgestellt werden, "ob der Angeschuldigte seine Familie überwiesen oder in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt gebracht werden soll".
Wenn auch die Zwangserziehung nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung angeordnet werden konnte, so wurde deren Ausführung fast ausschließlich privaten Organisationen, vor allem den Einrichtungen der Kirchen, übertragen. Die Durchführung der Zwangs- und Fürsorgeerziehung konnte auch in Familien erfolgen, in der Praxis gab es jedoch fast nur Anstaltserziehung. Als Gründe dafür wurden angegeben "das Fehlen einer ausreichenden Anzahl von Familien wie auch die in vielen Fällen unabweisbare Notwendigkeit, eine stramme Zucht zu handhaben, oder auf eine körperliche und moralische Reinigung Bedacht zu nehmen"[7]
Hinter diesen Erziehungsgrunds ätzen steht oft eine entsprechende Praxis: primitive Einrichtungen, wenig Essen, schlecht bezahltes und mangelhaft vorgebildetes Personal, gnadenlose Strafen, Abschließung der Anstalten nach draußen, ausgedehnte Kinderarbeit, um nur einige zu nennen.
Die mit der Zwangserziehungsgebung erfolgte Erweiterung der staatlichen Eingriffsmöglichkeiten erhielt keinen ungeteilten Beifall. Zeitgenössische Kommentatoren betonten, daß sich gegen diese Erweiterung vom Standpunkt des elterlichen Rechts ernste Bedenken aufdrängten und daß der staatliche Eingriff "in das natürliche und ureigenste Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder"[8] nur als äußerstes und letztes Mittel Anwendung finden dürfe. Daß es dabei jedoch nur vordergründig um die Wahrung elterlicher Rechtspositionen ging, wird deutlich, wenn die gleichen Autoren bedenklich darauf hinweisen, daß durch diese neue Gesetzgebung Eltern ja geradezu begünstigt und ermutigt werden könnten, sich der ihnen obliegenden Aufgabe der Kindererziehung zu entledigen. Es dürfe nicht verkannt werden, "daß diese Maßregel die Gefahr in sich birgt, das Gefühl der Verantwortlichkeit der Eltern für ihre Kinder abzuschwächen, wenn es ihnen zu leicht gemacht wird, die Sorge und Kosten der Erziehung auf Staat und Kommunalverbände abzuwälzen. In diese Maßregel würde dadurch ein bedenklicher sozialistischer Zug getragen, über dessen Hervortreten, z.B. in England, welches die staatliche Erziehung seit mehr als 40 Jahren in ausgedehntem Maße zur Anwendung bringt, geklagt wird"[9]
Um einem "schwindenden Verantwort ig wiederkehrende Beiträge an ihre Verantwortung erinnert
Deutlich wird damit ein Widerspruch: Staatliches Handeln hat einerseits gesellschaftlichen Umwälzungen Rechnung zu tragen, andererseits soll die Verantwortung fr die sozialen Folgelasten wiederum den betroffenen Personen, hier vor allem den Arbeiterfamilien, zugerechnet werden. Diese Position zeigt sich auch darin, daß die Provinzialstände 1835 einen Rechtsanspruch der Armen auf öffentliche Hilfe und Unterstützung kategorisch ablehnten: "Nach Ansicht der Versammlung darf überhaupt die Armut kein Rechtszustand werden. (...) Gesetzliche Armut wird die Scham und die Religion des Armen austilgen, denn das Band der Wohltätigkeit, geknüpft zwischen den Religionen und dem Armen, wird gelöst" [10]
Trotz der für die betroffenen Kinder und Jugendlichen bedrückend und oft ausweglos elend scheinenden Erziehungs- und Lebensbedingungen lassen sich rückblickend im ausgehenden 19. und beginnenden 20. Jahrhundert neue Tendenzen in der Jugendhilfe finden, die in der Folgezeit der autoritären obrigkeitsstaatlichen "Fürsorge" entgegenlaufen sollten. Die Ausdifferenzierung der Institutionen öffentlicher Erziehungshilfen und die damit einhergehende allmähliche Professionalisierung sind in diesem Zusammenhang zu nennen.
Die Politisierung der "sozialen Frage", die allmähliche Auflösung der traditionellen Großfamilie und die Bildung nötig und möglich machende Produktivitätsentwicklung in der Industrie rückten ebenso wie die Weiterentwicklung der Sozialarbeit und -pädagogik grundsätzliche und brennende Fragen der Jugendfürsorge ins Blickfeld staatlicher und gesellschaftlicher Aufmerksamkeit.

4. Jugendorganisationen und staatliche Jugendpflege

4.1 Kirchliche Jugendarbeit


Sieht man einmal von den studentischen Verbänden ab, so haben in dem Bereich, die wir heute Jugendarbeit nennen können, konfessionell gebundene Gruppen die längste Tradition.
Religiöse Jugendvereinigungen entstanden zuerst in Basel (1768), später in Stuttgart (1805), Berlin (1827) und Bremen (1834). Auf katholischer Seite bildeten sich entsprechende "Gesellenvereine". Alle diese Vereine hatten als Zielgruppe ausschließlich die männliche Jugend; entsprechende "Jungfrauenvereinigungen" wurden sp äter gegründet.
Erklärtes Ziel dieser konfessionellen Vereinigungen war, neben der Wahrung der religiösen Bindung der Jugendlichen und der Festigung der Position der Kirchen, insbesondere die moralische und sittliche Erziehung der Jugendlichen.
Erst das Auftreten der sozialistischen Arbeiterjugendorganisationen veranlaßte die konfessionellen Verbände, stärker auch auf sozialpolitische Probleme einzugehen. Neben die kirchlichen Jugendverbände traten in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts auch andere bürgerlich-nationale Bildungs-, Jünglings-, Gesellen- und Erziehungsvereine. Diese von Erwachsenen gegründeten und getragenen Vereine verfolgten, neben Zielen wie gesellschaftliche und nationale Erziehung, sinnvolle Freizeitgestaltung und gelenkte Zusammenkünfte der Jugendlichen, berufliche Fortbildung, religiös - sittliche Beeinflussung, auch das Interesse an einer "vorbeugenden Fürsorge". Diese sollte mit dazu beitragen, "die noch schuldlose und unverdorbene Jugend unter dem armen Volk vor dem schwersten Falle zu bewahren"[11] Die in diesem Bereich tätigen Organisationen haben sich 1891 in der halbamtlichen "Zentralstelle für Arbeiterwohlfahrtseinrichtungen zusammengeschlossen.

4.2 Bürgerliche Jugendbewegung


Als eine der Antworten auf den wirtschaftlichen, sozialen und geistigen Umbruch des 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts und als Ausdruck einer "Krise der Kultur" (Nohl) entwickelten sich viele pädagogische Neuansätze, die versuchten, alternative Formen der Erziehung zu finden. Eine besonders wichtige Bewegung neben der Volkshochschulbewegung und den Schulbewegungen war zweifelsfrei die deutsche Jugendbewegung. War diese einerseits durch eine "praktische Programmlosigkeit" (Bondy, C.: Die deutsche Jugendbewegung, in: Nohl/Pallat 1929, S. 114 ff.) gekennzeichnet, so war sie andererseits bestimmt durch ein neues "Lebensgefühl", wie es charakteristisch im Aufruf zum "Ersten Freideutschen Jugendtag" auf dem Hohen Meißner am 11./12. Oktober 1913 zum Ausdruck kam: "Die Freideutsche Jugend will aus eigener Bestimmung, mit innerer Wahrhaftigkeit ihr Leben gestalten. Für diese innere Freiheit tritt sie unter allen Umständen geschlossen ein" [12]
Die Jugendbewegung zeichnete sich aus durch die Entdeckung der Natur und des Wanderns; die Entdeckung der jugendlichen Gleichaltrigengruppe als besonderen Erlebnis- und Selbsterziehungsbereich; die Distanz zu gesellschaftlichen Förmlichkeiten und die Option für ungezwungene Kleidung und Umgangsformen: die Wiederentdeckung alter Lieder, Bräuche und Sitten und die Romantik des Gemeinschaftslebens außerhalb der städtischen Zivilisation.
Ihre charakteristische Schwierigkeit lag in einer pädagogischen Zuversicht, die meistens naiv-irrationale und unpolitische Züge trug. Der Glaube, die Erneuerung der Gesellschaft durch ein neues "Lebensgefühl" und durch eine kleingruppenhaft orientierte Erziehung herbeiführen zu können, zeigt deutlich die idealistische und schließlich auch ideologisch verzerrte Einstellung zur Lebenssituation der Jugend. Ein aus der Romantik entworfenes Bild von der Jugend, das die gesellschaftliche Wirklichkeit ignoriert, führte letztlich zu einem Rückzug aus der sozialen Realität.
Wenn auch die von der Jugendbewegung ausgehende Unruhe nicht darauf abzielte, die Gesellschaft in ihren zentralen Herrschaftsstrukturen in Frage zu stellen, und wenn auch die oftmals übersteigerte Emotionalität Problemzusammenhänge eher verstellte als erhellte, so ist es doch sicher ein Verdienst der bürgerlichen Jugendbewegung, daß sie neben der Entdeckung der Gruppe als pädagogisches Prinzip zu einer Sensibilisierung der Gesellschaft geführt hat.

4.3 Arbeiterjugendorganisation


Die Ausgangssituation, die zur Gründung von Arbeiterjugendorganisationen führte, ist im Zusammenhang mit einer Krise der handwerklichen Ausbildung und der großen Zunahme der Zahl jugendlicher Fabrikarbeiter zu sehen. Die Konkurrenz zwischen Handwerk und Industrie verschlechterte einerseits die Ausbildungssituation der Lehrlinge, während andererseits die jungen Fabrikarbeiter als Lohnarbeiter einer ausgedehnten Ausbeutung unterworfen waren.
Als sich im Juni 1904 ein Lehrling erhängte, weil er die Mißhandlungen seines Lehrmeisters nicht mehr ertragen konnte, war dies der äußere Anlaß der Gründung des "Vereins der Lehrlinge und jugendlichen Arbeiter Berlins". Auch in anderen Teilen Deutschlands folgten bald unabhängig voneinander entsprechende Vereinsgründungen.
Nach einer auf der ersten internationalen Konferenz der sozialistischen Jugendverbände 1907 in Stuttgart verabschiedeten Resolution sah sich die Arbeiterjugendbewegung insbesondere folgenden Zielsetzungen verpflichtet:
- Vermittlung von Wissen
- Vorbereitung der Arbeiterjugend auf den Klassenkampf durch Stärkung und Förderung von Solidarität, demokratische Gesinnung, Disziplin, Selbstbewußtsein, Opferwilligkeit, Kühnheit, Besonnenheit,
- Aufklärung über geschlechtliche Fragen und Alkoholismus, Förderung der Achtung und der Kameradschaftlichkeit zwischen den Geschlechtern,
- Pflege der internationalen Solidarität
- Unterstützung des antimilitaristischen Kampfes der Sozialdemokratie,
- körperliche Ertüchtigung durch Leibesübungen und Spiele,
- Förderung des " ästhetischen Sinnes" der Arbeiterjugend
Die hier formulierten Ziele lassen die Unterschiede zur bürgerlichen Jugendbewegung deutlich werden: Neben die Befriedigung emotionaler Bedürfnisse tritt die Stärkung und Entwicklung des "Klasseninteresses"; um die Befreiung von wirtschaftlicher Ausbeutung und gesellschaftlicher Unterprivilegierung praktisch-politisch umzusetzen, bekommt das Kriterium der über örtlichen Zusammenfassung und Organisation besonderes Gewicht.
Wenn in der Stuttgarter Entschließung von 1907 und in anderen Erklärungen ausdrücklich die politischen Ziele und Intentionen der sozialistischen Jugendorganisationen angesprochen werden, so standen doch in der praktischen Arbeit und nach außen hin andere Ziele im Vordergrund. Die Ursache dafür lag wesentlich im geltenden "preußischen Vereinsrecht", das "Frauenpersonen, Schüler und Lehrlinge" von der Mitgliedschaft und Mitarbeit an politischen Vereinigungen ausschloß
Die Arbeiterjugendorganisationen gerieten jedoch nicht nur mit dem Gesetzen des preußischen Obrigkeitsstaates in Konflikt, auch die Organisationen der Arbeiterbewegung betrachteten die rasch anwachsende Arbeiterjugendbewegung mit Zurückhaltung. Die Erwachsenenorganisationen nahmen für sich in Anspruch, die umfassende Interessenvertretung der Arbeiter zu sichern und fürchteten daher durch die Entstehung eigenständiger Arbeiterjugendorganisationen ein Schwinden ihres Einflusses. Dieser Druck führte nach 1907 zu eine Auflösung der selbständigen Arbeiterjugendorganisationen. Lediglich lokale Jugendorganisationen mit unpolitischem Charakter sollten noch weiter erhalten bleiben. Das Hauptgewicht der Jugendarbeit verlagerte sich nun auf die "Zentralstelle für die arbeitende Jugend Deutschlands" und die Jugendausschüsse auf Bezirks- und Ortsebene. Die Hauptaktivität dieser Ausschüsse lag in der Durchführung von berufskundlichen und allgemeinbildenden Vorträgen, unterhaltenden Veranstaltungen, Wanderungen etc.

4.4 Der Wandervogel


Herrmann Hoffmann-Fölkersamb hatte ein besonderes Hobby, er stenographierte sehr gern. Dies wollte er gern an andere junge Leute weitergeben und so gab er ab 1895 für Schüler des Gymnasiums in Berlin-Steglitz kostenlose Stenographiekurse. Es kam des öfteren vor, daß ihn einige Schüler in seiner Wohnung besuchten, dabei fanden einmal ein paar Schüler ein handgeschriebenes Tagebuch, in dem von einer Harzwanderung die Rede war. Es handelte sich hierbei um einen Ausflug, den er mit Klassenkameraden unternommen hatte. Dieses wollten diese Schüler auch einmal zu gern erleben, und so überredeten sie Herrn Hoffmann-Fülkersamb zu einer solchen Reise. Er tat es natürlich und arrangierte in den folgenden Jahren Wanderungen zu den verschiedensten Zielen, so z.B. zum Harz und Kyffhäuser, an den Rhein oder in den Bayerischen Wald.
Bei diesen Wanderungen verpflegten sich die Schüler immer selbst und übernachteten in Dorfwirtshäusern, Scheunen und in Zelten. Dies war ganz neu für die Jugendlichen, die sie noch nie in ihrem Leben kennengelernt hatten.
1900 verließ Herrmann Hoffmann-Fölkersamb Berlin und suchte einen Nachfolger, diesen fand er in dem Schüler Karl Fischer. Durch ihn wurden die Touren immer häufiger und länger. Sie hatten einen eigenen Gruß, einen Erkennungspfiff und eine eigene Tracht. Es gab Rangunterschiede, wer zu der Gruppe neu hinzukam, fing erst ganz unten an und konnte sich dann hocharbeiten, bis zum Gruppenleiter.
Die preußischen Vereinsgesetze verboten die Teilnahme von Jugendlichen an Veranstaltungen politischer Vereine und schränkte auch die Teilnahme an Veranstaltungen ein.
Am 4. November 1901 versammelte sich Karl Fischer mit 5 Steglitzer Schüler-V ätern und einem halben Dutzend Studenten im Steglitzer Ratskeller. Dies war der Gründungstag des Wandervogels. Die Erwachsenen sollten den Verein nach außen repräsentieren, aber sie sollten sich nicht in die inneren Angelegenheiten einmischen.
Der Wandervogel verbreitete sich sehr schnell an den preußischen Gymnasien.

4.5 Staatliche Jugendpflege

Parallel zur Entwicklung der bürgerlichen und der proletarischen Jugendbewegung entstand um die Jahrhundertwende die staatliche Jugendpflege. Nach einem ersten Erlaß der preußischen Staatsregierung von 1901 sollten die Aktivitäten der bürgerlichen Vereine staatlicherseits nach Kräften unterstützt werden, weil "die jungen Leute, denen eine genügende Pflege und Fürsorge nicht von anderer Seite zuteil wird, nur zu leicht unter Einflüsse geraten, die geeignet sind, ihre geistige und sittliche Entwicklung in falsche Bahn zu leiten"[13]
Die hier eingeschlagene Tendenz wurde durch zwei weitere Erlasse (1905 und 1908) und den grundlegenden Jugendpflegeerlaß von 1911 fortgeführt. Durch die staatliche Förderung sollten die Jugendlichen zu Normkonformität angehalten und für Armee und Kriegsdienst begeistert werden. Zugleich sollte, in Verbindung mit dem Reichsvereinsgesetz von 1908, das nun generell Jugendlichen unter 18 Jahren die Mitgliedschaft in politischen Vereinen oder Parteien untersagte, die Arbeiterjugendbewegung zurückgedrängt werden.
Die dem Erlaß von 1911 beigegebene "Grundsätze und Ratschläge für die Jugendpflege" lassen keinen Zweifel über die Zielsetzungen aufkommen: "Aufgabe der Jugendpflege ist die Mitarbeit an der Heranbildung einer frohen, körperlich leistungsfähigen, sittlich tüchtigen, von Gemeinsinn und Gottesfurcht, Heimat- und Vaterlandsliebe erfüllten Jugend. Sie will die Erziehungstätigkeit der Eltern, der Schule und Kirche, der Dienst- und Lehrherren unterstützen, ergänzen und weiterführen"[14]
Der Preußische Jugendpflegeerlaß war mit einem Subventionsfond von anfänglich einer, später (1914) vier Millionen Mark verbunden. Um die sozialistischen Arbeiterjugendvereine auch zweifelsfrei von den F örderungsmitteln dieser Fonds und anderen materiellen Vergünstigungen auszuschließen, verlangten die Förderungsrichtlinien, daß die Empfänger der Subventionen sich zu vaterl ändischer Gesinnung und Gottesfurcht bekennen mußten.
Diese Jugendpolitik des preußischen Staates führte allerdings von Anbeginn zu nicht geringen Auseinandersetzungen und Konflikten mit den Kirchen, insbesondere der katholischen Kirche. Im Vordergrund stand hier die Sorge, daß die kirchlichen Aktivitäten durch die staatliche Förderung "vaterländischer" Vereine, so z.B. der Turnerschaften, der Pfadfinder, der Jungwehren, berufsständischer Vereinigungen etc., beeinträchtigt werden könnten. Aber trotz dieser Meinungsverschiedenheiten und lokal oft erbittert ausgetragener Kämpfe um Macht, Einfluß und Subventionen wußte sich auch die katholische Kirche den "großen nationalen Zielen" verpflichtet und wollte hier, sei es auch nur aus taktischen Gründen, nicht abseits stehen: Im März 1912 schloß der Generalpräses der katholischen Jugendvereine ein Abkommen mit dem Jungdeutschlandbund, in dem eine Mitgliedschaft der katholischen Jugendvereine im Jungdeutschlandbund vereinbart wurde.
Die erste Phase des staatlichen Engagements in der Jugendpflege findet mit dem Ausbruch des Ersten Weltkrieges einen vorläufigen Abschluß. Der durch diese Jugendpflegepolitik Preußens und anderer deutscher Staaten er öffnete Korridor staatlichen Einflusses auf den Freizeitbereich von Jugendlichen wird dadurch jedoch nicht aufgegeben, sondern in der Folgezeit noch ausgebaut und für staatliche Interventionen im Interesse der sozialen Anpassung und Integration der nachwachsenden Generationen genutzt.

5. Jugendhilfe in der Weimarer Republik

5.1 Situation der Jugendlichen in der Weimarer Republik

Der verlorene Erste Weltkrieg rief in Deutschland soziale Folgeprobleme hervor, die die Lebenssituationen von Kindern und Jugendlichen aus Arbeiterfamilien erheblich verschlechterten. Ernährungsmängel, Wohnungsnot, unvollständige Familien, außerhäusliche Arbeit der Frauen waren nur einige Ursachen der auftretenden Defizite und Mängel, die verstärkt zu abweichendem und unsozialem Verhalten bei Kindern und Jugendlichen führten. Diesem Problemdruck zeigten sich weder die Maßnahmen und Möglichkeiten der überholten Kinder- und Jugendfürsorge noch die der vorbeugende Jugendfürsorge gewachsen. Wenn dies auch wesentlich den tiefgreifenden gesellschaftlichen Krisen zuzuschreiben ist, so lag die Ineffektivität des staatlichen Handelns und der Aktivitäten privater Organisationen zum Teil sicher auch an der organisatorischen und rechtlichen Zersplitterung der hier zum Handeln berechtigten und verpflichteten Instanzen.
Nach der Reichsverfassung von 1871 fielen Kinder- und Jugendfürsorge in die Kompetenz der Länder. Für die Fürsorgeerziehung waren einheitlich nur die Eingriffsgrundlagen, nicht aber die Zuständigkeiten geregelt. Erziehung und Hilfe zur Berufsausbildung gehörten nur in einigen Staaten zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben, die wirtschaftliche Fürsorge zählte noch zum Armenrecht. Dementsprechend herrschte in der Ausführung der Jugendhilfe ein großer Kompetenzwirrwarr. Daher wurde auf dem Jugendfürsorgetag 1918 eine reichseinheitliche Regelung der öffentlichen Jugendhilfe gefordert, ein "Reichsjugendwohlfahrtsgesetz". Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im Jahr 1924 gab es 3 Arten öffentlicher Ersatzerziehung:
- die Aufgrund der §§ 1666 bzw. 1838 BGB (Eingriff in die elterliche Gewalt) erlassene Anordnung des Vormundschaftsgerichtes (die sogenannte "privatrechtliche Fürsorgeerziehung").
- Die "Zwangserziehung" nach § 56 StGB für die bedingt strafmündigen Jugendlichen sowie
- die Fürsorgeerziehung im engeren Sinne, beruhend auf landesrechtlichen Vorschriften, die nach Art. 135 des Einführungsgesetzes zum BGB aufrechterhalten blieben, soweit dies zur "Verhütung des völligen sittlichen Verderbens des Minderj ährigen" f<\|>r notwendig erachtet wurde.
Nach dem 1. Weltkrieg wurde eine Gruppe von Studenten und Soldaten, die in Berlin studierten, von der Sozialen Arbeitsgemeinschaft Berlin Ost des Pfarrers Friedrich Siegmund-Schultze angezogen, welcher in Berlin ein Nachbarschaftsheim gegründet hatte. Andere schlossen sich Dr. Carl Mennicke an, der Erziehungsarbeit mit vernachlässigten Arbeiterjugendlichen betrieb. Jugendbewegte Universitätspädagogen interessierten sich für die Reform der Heimerziehung und des Vormundschaftswesens, für Reformen der Jugendgerichtsbarkeit und des Jugendstrafvollzugs. Einige von ihnen schlossen sich 1925 in der Gilde Sozialer Arbeit[15] zusammen. Der Gilde gehörten Hochschullehrer wie Curt Bondy, Herman Nohl und Werner Krukenberg an, Leiter von Jugendgefängnissen wie Wilhelm Mollenhauer, Jugendfürsorger wie Gustav Buchhierl, Erich Hirsch, Dr. Paul Hoffmann und Sozialpolitiker wie Dr. Hans Achinger. Auch Frauen arbeiteten in der Gilde mit, aber grundsätzlich war die Gilde dominant männlich und jugendlich. In den 30er Jahren kam es zur Aufsplitterung in eine eher national-liberale und eine eher sozialistische Gruppe innerhalb der Gilde. Auslösend war die je unterschiedliche Stellung zur Einführung eines Freiwilligen Arbeitsdienstes (FAD) zur Milderung der bedrohlichen Arbeitslosigkeit Jugendlicher in der Weltwirtschaftskrise. Die Mehrheit der Gilde-Mitglieder lehnte eindeutige sozialpolitische Stellungnahmen ab.

5.2 Das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz

1920 legte das Reichsinnenministerium den Entwurf für ein Jugendwohlfahrtsgesetz vor. Der Einspruch des Reichsrates stoppte jedoch dessen Weg in das Parlament, weil die Kosten für die neu einzurichtenden Jugendämter nicht aufzubringen waren. Erst zwei Jahre später verabschiedete der Deutsche Reichstag am 9. Juli 1922 gegen die Stimmen der KPD das Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt (RJWG). An seiner Formulierung hatte eine Expertenkommission um Wilhelm Polligkeit maßgeblich mitgewirkt.
Im ganzen betrachtet war das RJWG "von seiner Anlage her trotz programmatischen § 1 kein eigentliches Leistungsgesetz, sondern ein Organisationsgesetz, in das verschiedene Leistungen eingestreut waren. Eigentlich war das RJWG ein Jugendamtsgesetz
Das Jugendamt vereinte bei sich die Befugnisse der Amtsvormundschaft, die ihm für alle unehelich geborenen Kinder übertragen wurde, der Behörde für die Durchführung der Fürsorgeerziehung, der Förderung oder der eigenen Veranstaltung von Jugendpflegemaßnahmen. Im Jugendwohlfahrtsausschuß vollzog sich Planung und Ausführung der Jugendhilfe als Zusammenwirken der öffentlichen und privaten Träger.
Neben den genannten Pflichtaufgaben sollte das Jugendamt auch "Einrichtungen und Veranstaltungen anregen, fördern und gegebenenfalls schaffen für (1.) Beratung in Angelegenheiten der Jugendlichen; (2.) Mutterschutz vor und nach der Geburt; (3.) bis (6.) Wohlfahrt der Säuglinge, der Kleinkinder, der im schulpflichtigen Alter stehenden Jugend, der schulentlassenen Jugend"[16]
Das gleichzeitig mit dem RJWG verabschiedete Einführungsgesetz legte fest, daß das Gesetz spätestens am 1. April 1924 in Kraft treten sollte. Eine aufgrund der inflationären Entwicklung und des Ermächtigungsgesetzes vom 8. Dezember 1923 erlassene "Verordnung über das Inkrafttreten des RJWG" (vom 14. Februar 1924) suspendierte jedoch wesentliche Gesetzesbestimmungen wieder. W örtlich heißt es dazu in Artikel 1 der Verordnung: "... bis auf weiteres sind Reich und
Länder nicht verpflichtet, Bestimmungen des RJWG durchzuführen, die neue Aufgaben oder eine wesentliche Erweiterung bereits bestehender Aufgaben für die Träger der Jugendwohlfahrt enthalten".
Dazu zählten der Verzicht auf Landesjugendämter und auf das Reichsjugendamt, die Befreiung der Jugendämter von der Mitwirkung bei Schutzaufsicht, Jugendgerichtshilfe u.a.m. und die Befreiung von den "bedingten" Pflichtaufgaben. Später folgten weitere einschneidende Sparmaßnahmen. 1932 erließ z.B. der Reichspräsident ein (Not)Verordnung, die zwecks Kostenersparnis eine Herabsetzung des H öchstalters in der Fürsorgeerziehung und die Entlassung "unerziehbarer" Jugendlicher vorsah.

6. Jugendhilfe im NS-Staat

6.1 Der NS-Staat und das RJWG

In der Zeit des deutschen Faschismus erfolgte eine tiefgreifende Umstrukturierung der Jugendhilfe. Dies geschah weniger über einschneidende Gesetzesänderungen als vielmehr über den Weg einer "großzügigen" Interpretation und einer ausgedehnten Nutzung der nach dem RJWG gegebenen Möglichkeiten. Die Organisation des Jugendamtes wurde allerdings 1939 durch ein Gesetz dahingehend geändert, daß statt der kollegialen Leitung die Geschäftsführung dem Bürgermeister bzw. Landrat übertragen wurde. Im übrigen sollten die rechtlichen Bestimmungen des RJWG so ausgelegt werden, daß damit eine "Erziehung im nationalsozialistischen Sinne" gesichert werden konnte. Die damit gemeinten Erziehungsziele kommen deutlich zum Ausdruck im § 1 der 1939 erlassenen "Verordnung über Jugendwohlfahrt in den Sudetendeutschen Gebieten", in der - abweichend vom § 1 RJWG - formuliert wird:
"Die Erziehung der Jugend im nationalsozialistischen Staat ist Erziehung zur deutschen Volksgemeinschaft. Ziel der Erziehung ist der körperlich und seelisch gesunde, sittlich gefestigte, geistig entwickelte, beruflich tüchtige deutsche Mensch, der rassebewußt in Blut und Boden wurzelt und Volk und Reich verpflichtet und verbunden ist. Jedes deutsche Kind soll in diesem Sinne zu einem verantwortungsbewußten Glied der deutschen Volksgemeinschaft erzogen werden".
Um in der Praxis der Jugendhilfe diesen neuen Erziehungszielen zum Durchbruch zu verhelfen, werden ab 1933 durch entsprechende Erlasse und Verordnungen, durch Parteianweisungen und Auf- bzw. Ausbau eigener Organisationen die Grundlagen geschaffen.

6.2 Die NSV-Jugendhilfe

Die im April 1933 als Verein gegründete Nationalsozialistische Volkswohlfahrt (NSV) wird noch im gleichen Jahr als ein der NSDAP angeschlossener Verein anerkannt. nach Auftrag und Aufgabenstellung betrachtet sich die NSV als zuständig "für alle Fragen der Volkswohlfahrt und der Fürsorge"[17] Ihren Zugriff kann die NSV auf mehreren Ebenen ausgestalten:
- Als Teil der NSDAP kann die NSV sich auf die Macht, den Einfluß und die Angst vor Sanktionen der NS-Partei stützen;
- ein amtlicher Auftrag und Handlungsspielraum erwächst der NSV aus der vom Reichsinnenministerium 1934 vorgenommenen übertragungen des "Hilfswerks Mutter und Kind";
- schließlich kommen auch die RJWG verankerten Sicherungen zugunsten der privaten und konfessionellen Verb ände jetzt voll der NSV zugute, die über dieses Privileg große Teile der Jugendfürsorge von den Jugendämtern übernehmen kann.
"Mit dem einfachen Mittel der Übertragung von Aufgaben der Jugendämter nach § 11 RJWG und gestützt auf einen Runderlaß von 1941 über die 'Übertragung von Geschäften des Jugendamtes auf die NSV-Jugendhilfe' gelang es der NSV, in weiten, vor allem ländlichen Gebieten des Reiches die Jugendämter auf die sogenannten hoheitlichen Aufgaben, insbesondere der Amtsvormundschaft und die Sorge für 'minderwertige', weniger 'wertvolle' Kinder und Jugendliche zurückzudrängen"[18]
Diese privilegierte Stellung der NSV kommt auch in deren - selbstbewußt vorgetragenen - Selbstverständnis zum Ausdruck:
"Da die NS- Volkswohlfahrt sich grundsätzlich für die Besserung von Erbgut, Rasse, Gesundung und Leistungssteigerung einsetzt, enthält sie sich aller darüber hinausgehenden rein karitativen Aufgaben, die den drei anderen Verbänden, der Caritas, der Inneren Mission und dem Roten Kreuz, im Rahmen der Reichsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege vorbehalten bleiben sollen. Unsere Aufgabe als Parteidienststelle der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei ist die Mitarbeit an der Verwirklichung unseres Parteiprogrammes. Deshalb können und dürfen wir uns mit rassisch und erbbiologisch minderwertigem Menschenmaterial nicht befassen, sondern werden diese Aufgaben (...) den rein karitativen Verbänden überlassen" [19]
Auf dem Hintergrund dieser Selektionsprinzipien differenziert denn auch die Jugendfürsorge im NS-Staat nach:
- erbgesunden, normal begabten, lediglich erziehungsgef ährdeten Kindern und Jugendlichen,
- stärker gefährdeten, erbminderwertigen, schwererziehbaren, potentiell aber noch resozialisierbaren Kindern und Jugendlichen,
- schwersterziehbaren, anlage- oder charakterbedingt kaum noch besserungsfähigen Jugendliche.
Für die zuerst genannte Gruppe schafft die NSV kleine, familien ähnlich strukturierte offene Heime mit Verbindung zur HJ. Die Form der Erziehung wird, als Erziehungsfürsorge bezeichnet, deutlich von der klassischen Fürsorgeerziehung abgegrenzt. Für die Arbeit mit dieser Gruppe sollte der Grundsatz gelten, "daß kein Mittel zu teuer und kein menschlich-pers önlicher Einsatz zu wertvoll sein dürfe, um diese Jugend der Volksgemeinschaft als wertvolle Glieder zuzuführen"[20]
Bei der zweiten Gruppe von Kindern und Jugendlichen, denen aufgrund erblicher Minderausstattung nur noch eine "bescheidene, bedingte Erziehungsfähigkeit" zugesprochen wird, bleibt es in der Regel bei der Anordnung von Fürsorgeerziehung (FE), die - vor allem bezogen auf "erbkranke Jugend" - noch überwiegend in konfessionellen Anstalten durchgeführt wird.
Für die zuletzt genannte Gruppe der schwersterziehbaren Jugendlichen werden ab 1940 besondere "polizeiliche Jugendschutzlager" eingeführt.
In diesen "Schutzlagern" wird: "mit militärischem Drill und hartem Zwang und ohne jede rechtliche Sicherung des jungen Menschen eine Dauerunterbringung ähnlich der in Konzentrationslagern durchgeführt. Das angeblich 'durchweg sehr schlechte Menschenmaterial' wird typenmäßig gesichtet und in Blöcke für Untaugliche, charakterlich Abartige, Dauerversager, Gelegenheitsversager, fraglich Erziehungsfähige und Erziehungsfähige aufgeteilt. Eine Entlassung aus diesen Zwangslagern für über 16jährige Jugendliche ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Bei endgültig festgestellter Unerziehbarkeit erfolgt mit der Volljährigkeit - spätestens mit 25 Jahren -
Überführung in ein Arbeitshaus oder ein Konzentrationslager, also eine endgültige Ausstoßung aus der Volksgemeinschaft" [21]

6.3 Die "Hitler-Jugend"

Hat sich die Ausrichtung der Wohlfahrtsorganisationen an nationalsozialistischen Zielsetzungen allmählich - und nie ganz vollständig - vollzogen, so erfolgte die Eingliederung der Jugendarbeit und der Jugendpflege in den NS-Staat und deren Instrumentalisierung für die Durchsetzung nationalsozialistischer Erziehungsziele bereits wenige Monate nach der Machtergreifung. Wichtige Entwicklungsstufen sind hier: die Ernennung von Schirachs zum Reichsjugendführer im Juli 1933, die Auflösung des Reichsausschusses der deutschen Jugendverbände und dessen Ersetzung durch einen F<\|>hrerrat (1933), Verbot der sozialistischen, kommunistischen und gewerkschaftlichen Jugendorganisationen und massive Beschränkungen der Arbeit konfessioneller Jugendverbände, die Ende 1933 vollzogene Überführung der evangelischen Jugendverbände in die Hitlerjugend[22], die Stärkung der Stellung der Hitler-Jugend gegenüber Jugendamt, Schule und anderen öffentlichen Institutionen bis schließlich zum 1936 erlassenen "Gesetz über die Hitlerjugend". Dieses Gesetz sichert der HJ in Verbindung mit der in einer zweiten "Durchführungs- verordnung" zum Gesetz über die Hitlerjugend vom 25. März 1939" erlassenen "Jugenddienstpflicht" aller 10- bis 18jährigen einen außerordentlichen großen Einfluß auf die Jugendlichen.
Darüber hinaus wurde der Hitler-Jugend durch verschiedene Disziplinarordnungen von 1936 bis 1943 eine eigene Gerichtsbarkeit und ein eigenes Disziplinarstrafrecht - bis hin zum zehntägigen Jugenddienstarrest - zugestanden.
Die HJ, die sich vom "Jugendbund der NSDAP" über eine Angliederung an die SA (1926) zur Parteigliederung entwickelte (1935), übernahm damit sowohl Aufgaben, die dem Bereich der staatlichen Jugendpflege - und darüber hinaus: der öffentlichen Erziehung - zuzurechnen sind, wie auch solche, die typischerweise Aufgabe und Gegenstand von Jugendverbandsarbeit darstellen. Diese Doppelrolle zwischen Partei und Staat schlug sich auch im organisatiorischen Aufbau der HJ und in den dieser Organisation zugeschriebenen Kompetenzen nieder. Der HJ wurde damit im Ergebnis sowohl politisch wie rechtlich eine Monopolstellung im Bereich der Jugendarbeit eingeräumt.
Mit der HJ, die 1939 rund 8 Millionen Mitglieder, d.h. mehr als 90 % der Zehn- bis Achtzehnjährigen, umfaßte, sollte - im Zusammenspiel mit anderen von den Nationalsozialisten geschaffenen Organisationen - die umfassende Indienstnahme und Indoktrination der nachwachsenden Generation gelingen. So heißt es unverhüllt in einer Hitler-Rede von 1938, daß schon die Zehnjährigen vom Jungvolk erfaßt werden sollten.

7. Schlußbetrachtung

Die Jugendhilfe war in ihrer Vergangenheit einem ständigen Wandel unterworfen, aber dieser Wandel vollzog sich doch im Regelfall zum Guten hin. Die Jugendlichen hatten eine immer besser Lebenssituation. Verschiedenen Organisationen nahmen sich schon sehr früh den Problemen der Jugendlichen an, so vor allem die Arbeiterjugendbewegung oder der Wandervogel. Verschweigen darf man natürlich nicht, daß die Jugendhilfe in der Geschichte auch zu politischen Zwecken mißbraucht wurde, so vor allem die Hitlerjugend, welche voll dem Führer unterworfen wurde und welche keinen anderen Gruppierungen mehr zuließ.

8. Quellenverzeichnis:


Hafeneger, Benno: Jugendarbeit als Beruf, 1992 Opladen, Westdeutscher Verlag
Jordan, Erwin; Sengling, Dieter: Jugendhilfe. Einführung in Geschichte und Handlungsfelder, Organisationsformen und gesellschaftliche Problemlagen; 2. überarbeitete Auflage, 1992 Weinheim und München; Juventa Verlag
Müller, Carl Wolfgang: Wie Helfen zum Beruf wurde. Eine Methodengeschichte der Sozialarbeit 1883-1945; Band 1; 4. unveränderte Auflage, 1994, Beltz Verlag
Scherpner, H.: Geschichte der Jugendfürsorge, Göttingen 1966


[1] Vgl. Scherpner, H.: Geschichte der Jugendfürsorge, Göttingen 1966, S. 51
[2] Vgl. Sachße, C., Tennstedt, F.: Bettler, Gauner und Proleten. Armut und Armenfürsorge in der deutschen Geschichte, Reinbek 1983, S. 115, zitiert nach: Jordan, Erwin; Sengling, Dieter: Jugendhilfe
[3] Vgl., Blankertz, H.: Geschichte der Pädagogik. Von der Aufklärung bis zur Gegenwart. Wetzlar 1982, S. 51, zitiert nach: Jordan, Erwin; Sengling, Dieter: Jugendhilfe
[4] Blankertz, H.: Geschichte der Pädagogik. Von der Aufklärung bis zur Gegenwart. Wetzlar 1982, S. 53
[5] Salzmann, C. G.: Carl von Carlsberg oder über das menschliche Elend. Erster Teil, Leipzig 1783
[6] Vgl.: Bäumer, G.: Die historischen und sozialen Voraussetzungen der Sozialpädagogik und die Entwicklung ihrer Theorie, in: Nohl/Pallat 1929, s. 12, zitiert nach: Müller, Carl Wolfgang: Wie helfen zum Beruf wurde
[7] Vgl. Keine: Die Zwangserziehung Minderjähriger, Gesetz vom 29. Dezember 1899, Stuttgart - Wien 1900, s. 67, zitiert nach: Müller, Carl Wolfgang: Wie Helfen zum Beruf wurde
[8] Vgl., Keine: Die Zwangserziehung Minderjähriger, Gesetz vom 29. Dezember 1899, Stuttgart - Wien 1900, S. 24, zitiert nach: Müller, Carl Wolfgang: Wie Helfen zum Beruf wurde
[9] Vgl., Schmitz, L.: Die Fürsorgeerziehung Minderjähriger. Gesetz vom 2. Juli 1900, Düsseldorf 1901, S. 47, zitiert nach: Jordan, Erwin; Sengling, Dieter: Jugendhilfe
[10] Vgl., Dörner, K.: Bürger und Irre. Zur Sozialgeschichte und Wirtschaftssoziologie der Psychiatrie. Frankfurt 1975, zitiert nach Jordan, Erwin; Sengling, Dieter: Jugendhilfe
[11] Vgl. Die Ursprünge der Sozialpädagogik in der industriellen Gesellschaft. Eine Untersuchung zur Struktur sozialpädagogischen Denkens und Handelns. Weinheim - Basel 1959, S. 113, zitiert nach: Jordan, Erwin; Sengling, Dieter: Jugendhilfe
[12] Vgl., Messer, A.: Die freideutsche Jugendbewegung. in: Pädagogisches Magazin 597, Langensalza 1915, zitiert nach: Jordan, Erwin; Sengling, Dieter: Jugendhilfe
[13] Vgl., Panter, U.: Jugend und Staat, Weinheim 1965, S. 18, zitiert nach: Jordan, Erwin; Sengling, Dieter: Jugendhilfe
[14] Vgl.: Hederer, J.: Evolution in der Sozialpädagogik. Quellen und Kommentare, München 1975, S. 376, zitiert nach: Jordan, Erwin; Sengling, Dieter: Jugendhilfe
[15] Die Gilde Sozialer Arbeit ist der Zusammenschluß der Männer und Frauen, die aus der Jugendbewegung stammen oder ihr im Geiste nahestehen und ehrenamtlich oder beruflich in der sozialen Arbeit tätig sind.
[16] Vgl. , § 4 RJWG
[17] Vgl., Führererlaß vom 03.05.1933, in: NDV, Nr. 7/1933, S. 160, zitiert nach: Jordan, Erwin; Sengling, Dieter: Jugendhilfe
[18] Vgl., Hasenclever, C.: Fünfzig Jahr Jugendwohlfahrtsgesetz, in: Theorie und Praxis der sozialen Arbeit 3 1972, S. 101, zitiert nach: Jordan, erwin; Sengling, Dieter: Jugendhilfe
[19] Vgl., Papke, zitiert nach KrausR.: Die Fürsorgeerziehung im 3. Reich. in: Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit 3, 1973, S. 169, zitiert nach: Jordan, Erwin; Sengling, Dieter: Jugendhilfe
[20] Vgl., Vagt, H.: Die Bedeutung des nationalsozialistischen Erziehungsgedankens für die Praxis der Fürsorgeerziehung. in: Zentralblatt für Jugendrecht und Jugendwohlfahrt. 10/11, 1935, S. 297, zitiert nach: Jordan, Erwin, Sengling, Dieter: Jugendhilfe
[21] Vgl., Hasenclever, C.: Jugendhilfe und Jugendgesetzgebung seit 1900, Göttingen 1978, S. 13, zitiert nach: Jordan, Erwin, Sengling, Dieter: Jugendhilfe
[22] nur für die männlichen Jugendliche, für die weiblichen Jugendlichen wurde der "Bund deutscher Mädel" gegründet