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1. Einleitung

Die Federalist Papers, Zeitungsartikel, die Alexander Hamilton, James Madison und John Jay während der Beratung der amerikanischen Verfassung veröffentlichten, stellen heute deren wichtigste Kommentare dar. Als Mitglieder der verfassungsgebenden Versammlung bemüht, die Bürger New Yorks zur Annahme des Verfassungsentwurfes zu bewegen, schufen sie eine leidenschaftliche Verteidigungsschrift der Prinzipien der amerikanischen Republik. Die Idee der wechselseitigen Kontrolle der getrennten Staatsgewalten ("checks and balances")[1], nimmt dabei eine zentrale Stellung ein.

Mit diesem Grundsatz wurde versucht, eine Regierungsform zu erstellen, die eine große Stabilität ihrer republikanischen Strukturen besitzen sollte. Dazu wurde aber nicht nur auf das Gewaltenteilungsprinzip von Montesquieu Bezug genommen, sondern auch auf die neue Staatsform der Republik und auf eine genaue Analyse der menschlichen Natur. Doch inwieweit flossen diese unterschiedlichen Ansätze in die Verfassung ein und wie wurden schließlich die einzelnen Regierungszweige geformt ? Obwohl der Federalist als bloße Werbeschrift zu verstehen ist, liefert er doch auf viele Fragen beispielhafte staatsphilosophische Erklärungen.
 

2. Grundzüge der amerikanischen Republik

Die Vorstellung einer Dreiteilung der Staatsgewalten und deren gegenseitige Kontrolle, wie sie in der amerikanischen Verfassung verwirklicht wurde, hatte sich schon lange vor dem amerikanischen Verfassungskonvent 1788 nicht nur in den staatsphilosophischen Vorstellungen ihrer Gründer, sondern auch in der politischen Struktur vieler Kolonien gezeigt. Vor allem James Madison geht auf diesen Problemkreis in seinen Schriften ausführlich ein und nimmt dabei Bezug auf das "Orakel" Montesquieu. Dieser hatte in seinem Werk "De l'ésprit des lois" ein Regierungssystem entworfen, in dem die Staatsgewalt in Legislative, Exekutive und Judikative unterteilt war. Die Gesetze werden von der Legislative gemacht, von der Exekutive ausgeführt und von der Judikative überwacht. Durch diese Aufteilung sowie gegenseitige Kontrollmöglichkeiten, Veto- und Zustimmungsklauseln, schien es ihm möglich, die Diktatur eines einzelnen Zweiges zu verhindern, der sich die Macht eines oder beider anderen aneignen könnte. Madison räumt hier ausdrücklich ein gewisses Maß an Einfluß der einzelnen Zweige aufeinander ein, da dies nicht nur von Montesquieu so beabsichtigt gewesen sei, sondern auch in der englischen Verfassung, wie auch in einigen Verfassungen amerikanischer Einzelstaaten eine praktische Verwirklichung fand.[2] Eine Tyrannie wurde nur als vorhanden definiert, wenn alle Macht einer Gewalt in der Hand einer anderen läge. Allerdings sah Montesquieu seine Vorstellungen am ehesten in einer repräsentative Monarchie verwirklicht und beschränkte sie auch auf Nationalstaaten wegen der Gefahr der Bildung von großen Interessengruppen, die das Staatswohl bedrohen könnten.[3] Mit diesen Vorstellungen eng verbunden war die Erkenntnis, daß eine Regierung nur durch Gesetze regieren sollte. Öffentlich verkündete Gesetze geben Regierung und Regierten eine Übersicht über ihre Rechte und Pflichten.[4] Madison stellt letztendlich als Staatsziel neben der Freiheit vor allem die Gerechtigkeit heraus, die er vor allem im Schutz von Minoritäten verwirklicht sehen will.
 

3. Die Bedeutung der Republik

Madison gelingt eine Weiterentwicklung der Vorstellungen Montesquieus, indem er sie auf die amerikanische Republik bezieht. Der Schutz der individuellen Freiheiten und des Pluralismus gegen organisierte Gruppeninteressen ließe sich hier durch eine Reihe von Maßnahmen besonders gut verwirklichen. Eine große Republik ("extended republic") könne der Gefahr von Interessenabsprachen und Mehrheitsdiktatur auf zweifache Weise begegnen.

"In the extended republic of the United States, and among the great variety of interests, parties and sects which it embraces, a coalition of the majority of the whole society could seldom take place on any other principles than those of justice and the general good"[5]

 Zum einen garantiert alleine die größere Anzahl von Abgeordneten in einem großen Staat eine große Interessenvielfalt in den gesetzgebenden Gremien. Zum anderen ist es wahrscheinlich, daß in einer Republik mit so vielen verschiedenen Interessen und Parteien keine Majorität auf einer anderen Grundlage als der des Gemeinwohles zustande kommen kann. Hier spielt nicht nur die geographische Größe des auf Zuwachs ausgelegten Staates eine Rolle, sondern vor allem auch, daß es sich um einen Bundesstaat handelt, in dem die Vorstellungen Montesquieus verwirklicht wurden. Die Souveränität der Einzelstaaten sorgt für eine zusätzliche Ebene der Gewaltenteilung wie sie durch die unterschiedlichen Interessen der Einzelstaaten garantiert wird. Somit ergänzt die große Interessenvielfalt auf der Ebene des Volkes, die fruchtbare Rivalität der drei Gewalten auf Regierungsebene.

 

3. Die Bedeutung der Republik

Das Repräsentationsprinzip des Volkswillens durch gewählte Abgeordnete stellt ein wichtiges Element der amerikanischen Verfassung dar und ist charakteristischer Unterschied zwischen Demokratie und Republik. Die direkte Demokratie wie sie damals als Herrschaft des Volkes über sich selbst begriffen wurde, stand nach damaligen Vorstellungen in der ständigen Gefahr zur Ochlokratie zu werden und wurde konsequent abgelehnt.[6] Da die Demokratien in klassischer Zeit nur in Kleinstaaten möglich gewesen waren, ergab sich das Repräsentationsprinzip als einzig mögliche Lösung, eine republikanische Regierung auf einen großen Staat auszudehnen.[7] Der verführbare und oft irrationale Volkswillen sollte durch Repräsentanten gefiltert werden, die ein ausreichendes Maß an Erfahrung und Ruhe besitzen. Es sollte weder Leidenschaft noch kurzfristige, beschränkte Interessen, sondern vor allem Rationalität die Politik bestimmen. Auf diese Weise sollte eine kontinuierliche Verfolgung des wahren Volkswillens in der Gesetzgebung möglich werden. Die Souveränität des Volkes bliebe aber dennoch dadurch garantiert, daß die Verfassung durch den Beschluß des Volkes in Kraft gesetzt wird. Außerdem erlaubt es die Bundesverfassung den Bürgern, ohne Einschränkung durch Steuer- oder Eigentumsklausen das aktive und passive Wahlrecht wahrzunehmen und somit die Regierungen durch regelmäßige Wahlakte zu legitimieren.
 

4. Das Repräsentationsprinzip

Die logische Fortführung der Prinzipien der Repräsentation und Interessenstreuung war die Gewaltenteilung, welche die Federalist Papers als Herzstück der Verfassung bezeichnen. Diese dient als innere, wie der Föderalismus als äußere Machtbeschränkung des Staates.[8] Um jede Art von Tyrannei, sei sie demokratisch, aristokratisch oder monarchisch zu verhindern entwarf man ein System von "checks and balances", das eine gegenseitige Abgrenzung und Kontrolle von Legislative, Exekutive und Judikative ermöglicht. Im Gegensatz zur Vorstellung von einem "limited government", das den Einfluß des Staates auf die Bürger und Einzelstaaten begrenzt, dienen die "checks and balances" einer Kontrolle innerhalb der Regierung. Ausgangspunkt ist dabei das Menschenbild der Federalist Papers, das die Gründe für die Notwendigkeit einer Gewaltenteilung darlegt, aber gleichzeitig Möglichkeiten zu ihrer Verwirklichung aufweist. In realistischer Betrachtung der menschlichen Natur erkennt man, daß das Handeln der Menschen von Ehrgeiz und Egoismus gekennzeichnet ist. Da aber nur eine Regierung von Engeln mit der Kenntnis des Volkswohles keiner Kontrolle bedarf, schien es in der Realität um so mehr nötig Maßnahmen zu ergreifen, um die Gerechtigkeit im Staat sicherzustellen.[9]

Um diese Sicherheit zu garantieren, sind allein formelle Schranken zwischen den verfassungsmäßigen Machtbefugnissen der verschiedenen Regierungszweige nicht geeignet.[10] Es sind gerade die genannten menschlichen Eigenschaften, die sicherstellen, daß die Mitglieder der einzelnen Zweige deren verfassungsmäßige Unabhängigkeit garantieren. Der Inhaber eines Amtes wird, sofern er die institutionelle Möglichkeit dazu hat, sich aufgrund von Ehrgeiz und Egoismus gegen jede Einmischung von außen wehren.

"Ambition must be made to counteract ambition. The interest of the man must be connected with the institutional rights of the place. It may be a reflection on human nature that such devices should be necessary to control the abuses of government. But what is government itself, but the greatest of all reflections of human nature ? If men were angels no government would be necessary ... This policy of supplying by opposite and rival interest the defect of better motives, might be traced through the whole system of human affairs, private as well public" [11]

Mit dieser Methode, das Fehlen edler Motive durch die Förderung rivalisierender Interessen auszugleichen, legte die amerikanische Verfassung einen Grundstein für eine äußerst stabile Staatsform. Es war nur noch notwendig, das institutionelle System der "checks and balances" auszuarbeiten. Ziel war es, der Regierung zu ermöglichen, die Regierten zu überwachen und dann die Regierung zu zwingen, sich selbst zu überwachen. Man hatte eingesehen, daß nicht nur das Zusammenfallen der Gewalten eine Gefahr bedeutet, sondern auch eine zu strikte Trennung. Ein totales Gegeneinander oder Aneinander-vorbei der Gewalten würde zu einer weitgehenden Destabilisierung des Staates führen und in einer Anarchie enden.
 

5. Die Gewaltenteilung

Die Federalist Papers formulierten die Einsicht, daß im Gegensatz zu einer Monarchie, in der Republik nicht die Exekutive der dominierende Regierungsarm ist, sondern die Legislative.[12] Dies liegt vor allem an ihrer engen Verbindung zum Volkssouverän, der sie legitimiert, ihrer personellen Überlegenheit, ihrer Gesetzgebungsfunktion, dem Budgetrecht und ihrer weitgefaßten Kompetenzen.[13] Zum Schutz der anderen Gewalten wurde deshalb für die Legislative ein Zweikammersystem geschaffen, bei dem sich Repräsentantenhaus und Senat wechselseitig kontrollieren.[14]

 

5.1. Die Legislative

Das Repräsentantenhaus bildet die Volkskammer nach Vorbild des englischen Unterhauses und steht jedem männlichen Bürger über 25 Jahren offen. Die Anzahl der Mitglieder, die jeweils für zwei Jahre gewählt werden, ergibt sich aus der Bevölkerungsstärke der einzelnen Staaten. Die im Gegensatz zum Senat kurze Amtszeit soll die Abhängigkeit dieser Volkskammer von der Sympathie des Volkes garantieren.[15] Das bedeutende Vorrecht dieser Kammer, das über die gemeinsame Gesetzgebung mit dem Senat hinausgeht, ist das Budgetrecht. Das Repräsentantenhaus hat nicht nur alleine das Recht Finanzgesetze einzubringen, sondern auch das Budget aufzustellen. Diese Macht ist die wirksamste Waffe, welche die Verfassung den unmittelbaren Vertretern des Volkes gegeben hat, um jeden Mißstand abzustellen und jede gerechte Maßnahme zu verwirklichen.[16]

Ebenso wie das englische Unterhaus hat die Kammer das alleinige Recht, Amtsanklage ("impeachment") gegen Mitglieder der Exekutive, einschließlich des Präsidenten einzuleiten. Obwohl das Urteil über das Verfahren beim Senat liegt, drückt sich in diesem Recht die Souveränität des Volkes gegenüber der Exekutive aus.[17]

 Für den Fall, daß bei der Wahl des Präsidenten keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit erreicht, liegt es beim Repräsentantenhaus, darüber zu entscheiden. Trotz der Annahme, daß solch ein Fall nicht oft vorkommen werde, wird dieser Schiedsrichterfunktion als Verteidigung gegen die Vorrechte des Senates eine hohe Bedeutung zugemessen.[18]

 

5.1.1. Das Repräsentantenhaus

Der Senat als zweite Kammer der Legislative wurde als Kompromiß föderaler und zentralstaatlicher Interessen in der Verfassungsgebenden Versammlung beschlossen.[19] Um die Minoritätsrechte der kleineren Staaten zu gewährleisten, beschloß man, jedem Staat in diesem Gremium zwei Sitze zuzuweisen. Die Wahl der Abgeordneten, die mindestens 30 Jahre alt sein mußten, erfolgte damals im Gegensatz zu heute durch die Legislativen der Einzelstaaten. Um eine größtmögliche Kontinuität zu gewährleisten, werden alle zwei Jahre Wahlen abgehalten, bei denen je ein Drittel der Abgeordneten, die am Ende ihrer sechsjährigen Amtszeit stehen, neu gewählt wird. [20]

Der Senat dient damit dem Schutz des amerikanischen Volkes vor sich selbst, indem er die Vernunft, Gerechtigkeit und Wahrheit bewahrt, wenn das Volk von Demagogen geleitet in Irrwege verfallen sollte.[21] Der Vorstellung der Verfassungsväter, daß innerhalb der Legislative das Repräsentantenhaus aufgrund seiner direkten Wahl als unmittelbare Volksvertretung die größte auctoritas hätte, ist es zu verdanken, daß dem Senat als Gegengewicht außerordentliche Zuständigkeitsbereiche zugewiesen wurden.[22] Ein Beispiel dafür ist die notwendige Zustimmung des Senates, die der Präsident für die Ernennung vieler seiner Mitarbeiter benötigt. Der Senat hat dabei aber nicht das Recht einer Wahl, sondern nur die Möglichkeit, die Ernennung mit Angabe von Gründen abzulehnen. Obwohl dieses Privileg heute eine weitgehende Einflußnahme ermöglicht, wird seine Bedeutung im Federalist stark relativiert, da man eine starke Exekutive beabsichtigte und die Angst der Antifederalists vor der Macht des Senats vermindern wollte.[23] Ein weiteres Beispiel für das System der "checks and balances" ist die Notwendigkeit einer Zustimmung des Senates beim Abschluß von völkerrechtlichen Verträgen durch den Präsidenten. Da solche außenpolitischen Probleme oft ein hohes Maß an Fachwissen und Geheimhaltung bedürfen, was nur der Senat, nicht aber das Repräsentantenhaus garantieren kann.[24]

Der einzige Fall, bei dem die sonst strikte personelle Gewaltenteilung zwischen Legislative und Exekutive zugunsten einer Kontrollfunktion durchbrochen wird, ist das Amt des Senatspräsidenten. Diese Aufgabe kommt dem Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika zu, der somit bei Pattsituationen das Votum des Senats entscheiden kann.

Im Falle einer Amtsanklage ("impeachment") durch das Repräsentantenhaus dient der Senat als Gericht über den Angeklagten und kann ihn unter dem Vorsitz des obersten Richters des "Supreme Court" mit einer Zweidrittelmehrheit seines Amtes entheben. Auch hier wird den Senatoren aufgrund ihrer Amtszeit und Art ihrer Wahl ein hohes Maß an Sachverstand und Integrität für diese Aufgabe zugestanden. Ein gefährliche Verlagerung von judikativen Funktionen auf die Legislative liegt allerdings nicht vor, da der Senat nicht selbst die Anklage erheben kann. Der oberste Gerichtshof wird aufgrund seiner geringeren Autorität im Gegensatz zum Senat für solche Fälle als nicht zuständig erachtet.[25]

 

5.1.2. Der Senat

Der Vorteil einer gemischten Legislative ist die zweifache Prüfung jedes Gesetzes auf seine Tauglichkeit. Es kann nur durch eine Majorität des Volkes und eine Majorität der Staaten verabschiedet werden.[26] Die Senatoren besitzen aufgrund ihrer längeren Amtsdauer eine bessere Sachkenntnis und können so eine langfristige politische Planung ermöglichen, sowie einen stabilisierenden Einfluß ausüben. Dies wird nötig, da eine große Versammlung wie das Repräsentantenhaus eher in Gefahr läuft, wankelmütig eine inkonsequente Politik zu verfolgen, was durch die kurzen Amtszeiten noch verstärkt wird. Es wird daher vom Senat erwartet, daß er den notwendigen Sinn für das nationale Prestige entwickelt und sich die Verantwortlichkeit für seine Politik aneignet. Somit ist es unwahrscheinlich, daß beide Körperschaften gleichzeitig korrumpiert werden und die Gelegenheit bekommen, ein verräterisches Komplott in die Tat umzusetzen.[27]

Die Möglichkeit des Kongresses, ein Amtsenthebungsverfahren durchzuführen, setzt wiederum ein Zusammenspiel beider Kammern voraus. Dem Vorwurf, hier werde das Prinzip der Gewaltenteilung durchbrochen, indem die Legislative judikative Aufgaben durchführt, wird entgegnet, daß dies wegen der besseren Eignung der Legislative eine notwendige Gewaltenverschränkung sei. So werde verhindert, daß eine Körperschaft Ankläger und Richter zugleich sei. Madison geht erstaunlicherweise davon aus, daß die Wahrscheinlichkeit, daß beide Kammern durch gleiche Interessengruppen dominiert würden, sehr gering sei.[28] Während er sehr großes Gewicht auf die Bedeutung des Zweikammersystem zur Eigenkontrolle der Legislative legt, geht er aber auf die Möglichkeit eines geschlossenen Vorgehens beider Kammern gegen eine andere Gewalt nicht ein.[29]
 

5.1.3. Das Zusammenspiel der beiden Kammern

Die Wahl eines Präsidenten als oberste Exekutivgewalt durch das Volk stellte für die amerikanischen Kolonien einen ungewöhnlichen Schritt dar. Bisher hatten nur zwei der dreizehn Staaten eine einzelne Person zu diesem Zweck gewählt und nur in drei Staaten wählte das Volk den Gouverneur. Da sich in der alten Konföderation schon während des Unabhängigkeitskrieges aber auch danach, die wirtschaftlichen und politischen Nachteile zeigten, die sich durch das Fehlen einer starken Regierung ergaben, war man bereit, eine stärkere Exekutive zu schaffen. Diese sollte von der dominierenden Legislative weitgehend unabhängig sein und die alleinige Verantwortung für die Ausführung der Gesetze tragen.

Man beschloß deshalb, die Wahl des Präsidenten durch Wahlmänner durchführen zu lassen, die wiederum vom Volk gewählt wurden. Die Exekutive wurde somit alleine durch das Volk und nicht durch die Legislative legitimiert.[30] Die Wahlmänner werden in jedem Staat getrennt gewählt. Die Anzahl richtete sich nach den Sitzen des Staates im Kongreß. Die Stimmabgabe der Wahlmänner erfolgte schließlich in den Hauptstädten der einzelnen Staaten, um sich nicht dem Druck der Bevölkerung an einem einzigen Versammlungsort auszusetzen. Dieser Vorgang brachte einerseits die Souveränität der Einzelstaaten zum Ausdruck, andererseits stellten die Wahlmänner eine Art Filter für den Volkswillen dar. Um den Wahlsieg eines Demagogen zu verhindern, sollten die erfahrenen Wahlmänner so, vom Volk beauftragt, einen Kandidaten von untadeligem Charakter küren.

"The choice of several to form an intermediate body of electors, will be much less apt to convulse the community, with any extraordinary or violent movements, than the choice of one who was himself to be final object of the public wishes ... The process of election affords a moral certainty, that the office of the president will never fall to the lot of any man who is not in an eminent degree endowed with the requisite qualifications. "[31]

 Die Amtszeit des Präsidenten wurde auf vier Jahre festgesetzt. Die Amtszeit sollte so lang sein, daß er seine politischen Vorstellungen verwirklichen konnte, andererseits aber so kurz, daß die Abhängigkeit vom Volk bestehen blieb. Vor allem von der unbegrenzten Möglichkeit der Wiederwahl versprach man sich eine gute Amtsführung der Präsidenten. [32]

Das suspensive Vetorecht des Präsidenten sichert als sein wichtigstes Recht ebenso seine Selbständigkeit gegenüber der Legislative, wie es das Volk vor der Annahme ungeeigneter Gesetze schützt. Diese Möglichkeit der Einwirkung auf die Exekutive bleibt aber weitgehend auf dieses Mittel beschränkt. Außerdem hat der Kongreß jederzeit die Möglichkeit, das Veto zu überstimmen. Da dem Präsidenten auch das Recht fehlt, die beiden Abgeordnetenhäuser notfalls aufzulösen, verschließt sich ihm so die Möglichkeit zur stärksten der drei Gewalten zu werden.[33] Hamilton belegt dies zusätzlich durch einen ausführlichen Vergleich mit dem englischen König und hebt den Präsidenten als einfachen für vier Jahre gewählten Beamten von diesem ab.[34]

Weiterhin hat der Präsident das Amt des militärischen Oberbefehlshabers von Heer und Flotte inne. Diese militärische Funktion, die in späterer Zeit eine Begründung für einen allgemeinen Machtzuwachs des Präsidentenamtes lieferte, wurde damals von Hamilton allerdings sehr eng interpretiert.[35] Weit mehr Bedeutung für die Selbständigkeit der Exekutive maß er dem Begnadigungsrecht des Präsidenten bei, das im Falle einer Rebellion das Schlimmste verhindern könne. Beim Abschluß von völkerrechtlichen Verträgen ist der Präsident als Vertreter der Nation vor dem Ausland allerdings auf die zuvor schon beschriebene Zustimmung des Senats angewiesen. Dieser wirkt mit seinem Fachwissen als Kontrollorgan. Diese Funktion nimmt er ebenso bei der Kontrolle der Verwaltungsstellen des Präsidenten ein, wo er das Aufkommen einer Günstlingswirtschaft verhindern soll. Dem Nominierungsrecht des Präsidenten sollte aber dabei die größere Bedeutung zukommen, da nur die wohlüberlegte Besetzung der Stellen mit Vertrauensleuten des Staatschefs die Möglichkeit einer erfolgreichen Regierung eröffnet.

Die Einrichtung eines "constitutional council" nach englischem Vorbild wird strikt abgelehnt, da es die Verantwortlichkeit der Exekutive vor dem Volke teile und schädige. Diese Überlegung führte dazu, daß es nach der Beseitigung eines rechtlich unverantwortlichen Monarchen durch einen rechtlich verantwortlichen Präsidenten, niemals zur Begründung eines politisch verantwortlichen Ministeriums nach europäischem Vorbild kam.[36] Die Möglichkeit einer Amtsenthebung ("impeachment") des Präsidenten erschien als Sicherung ausreichend.
 

5.2. Die Exekutive

Das Konzept eines obersten Gerichtes war in der amerikanischen Verfassung erstmals konkret realisiert worden. In England wurde damals diese Funktion von einer Kammer der Legislative eingenommen. Die Judikative wurde jedoch von Hamilton als schwächste der drei Gewalten eingeschätzt. Dies lag nicht nur daran, daß die Gesetze, nach denen es sich zu richten hatte, jederzeit von der Legislative geändert werden konnten, sondern auch, weil das Gericht nicht von sich aus Handeln konnte und auf eine entsprechende Klage angewiesen war.

Obwohl ein Normenkontrollrecht vor allem für Gesetze des Kongresses formell in der Verfassung nicht vorgesehen war, vertrat Hamilton dennoch die Meinung, es sei die Aufgabe des Gerichtes, das Inkrafttreten ungerechter Gesetze zu verhindern, welche dem wahren Volkswillen, wie er in der Verfassung verankert wurde, widersprechen.[37] Dies sei nichts anderes als die natürlichste Aufgabe eines Gerichtes, nämlich Gesetze, und sei es auch die Verfassung, zu interpretieren. Die Verfassungsrechte als "supreme law" sollten einklagbar sein, eine gerichtliche Entscheidung in solch einem Fall endgültig.[38] Die Richter, denen diese Aufgabe zukam, sollten von dem Präsidenten mit der Zustimmung des Senates ernannt werden und einen Sitz auf Lebenszeit in diesem Gremium besitzen, sofern sie sich nicht zuschulden kommen ließen. Dies sollte ihnen die nötige Unabhängigkeit von den beiden anderen Gewalten, aber auch vom Volk geben, dieser Aufgabe gerecht zu werden.[39] Aus der Auffassung Hamiltons über die Kontrollfunktion des supreme court entwickelte sich nach dem bekannten Fall Marbury vs. Madison das Normenkontrollrecht ("judicial review") der dritten Gewalt über Gesetze der Einzelstaaten und des Kongresses.

Diese Schiedsrichterfunktion trägt zur Erhaltung der horizontalen und vertikalen Gewaltenteilung der Union wesentlich bei. Vor allem die Vorstellung Madisons, das "judicial review" nicht nur auf den Wortlaut, sondern auch auf den Geist der Verfassung zu beziehen, garantiert, daß die obersten Richter in der Lage sind, als Hüter der Ordnung und Interpreten des Volkswillens die vertikale und horizontale Struktur der neuen Union zu gewährleisten.[40] Mit dieser Garantie und der Möglichkeit die Verfassung durch "amendments" zu ändern, erübrigt sich für das Volk das Recht auf Revolution.
 

5.3. Die Judikative

Die Ursprünge der amerikanischen Verfassung sind trotz aller staatsphilosophischen Diskussionen, vornehmlich in konkreten wirtschaftlichen und politischen Problemen der nachrevolutionären Zeit der neuen Welt zu suchen. Die Verfassung wurde nicht als ideales Staatskonzept, sondern nur als Kompromißlösung zwischen den vielfältigen gesellschaftlichen und einzelstaatlichen Interessen angenommen. Um so erstaunlicher ist es, daß sie als erste republikanische Verfassung ihrer Art eine demokratische Stabilität aufweist, die nun schon über 200 Jahre andauert. Obwohl die Federalist Papers als "Werbeschriften" erschienen, welche die Bürger des Staates New York zur Annahme des Verfassungsentwurfes bewegen sollten, findet sich in den Papieren eine genaue Analyse der staatlichen Strukturen im Hinblick auf die Verwirklichung von Freiheit und Gleichheit in einer föderalen Republik.

Bezug nehmend auf das "Orakel" Montesquieu werden die Vorzüge einer Gewaltenteilung zur Sicherung der Freiheit ausführlich erörtert. Es zeigt sich, daß eine formelle Trennung nicht ausreicht, um die Unabhängigkeit der einzelnen Zweige zu garantieren. Vielmehr wird auf die menschliche Natur eingegangen, die durch Ehrgeiz und Eigennutz zum einen ein Kontrollsystem erst nötig macht, andererseits aber benutzt werden kann, den Bestand des Systems zu garantieren. Mit dieser Erkenntnis gelingt es der amerikanischen Verfassung, die menschlichen Interessen und Leidenschaften positiv auszunutzen. Nur so läßt sich das System der "checks and balances" mit ihren gegenseitigen Kontrollen und gezielten Einflußnahmen der Gewalten verwirklichen. Dies kommt ebenso im Föderalismus des amerikanischen Staates zum Tragen. Nach den Vorstellungen des Federalist bietet gerade die "extended republic" aufgrund ihrer Größe eine wichtige Kontrollfunktion. Hier sorgen nicht nur die verschiedenen Einzelinteressen der Bürger, sondern vor allem auch der Einzelstaaten dafür, daß sich Mehrheiten nur auf der Grundlage des Allgemeinwohles finden.

Das Repräsentationsprinzip, das an vielen Stellen zur Anwendung kommt , geht auf ein deutliches Mißtrauen der wohlhabenden und gebildeten Verfassungsväter gegenüber dem Volk zurück. Die Filterfunktion der Abgeordneten, aber auch der Wahlmänner bei der Präsidentenwahl wird mehrfach als Sicherung gegen den unsteten und verführbaren Volkswillen betont. Die oft betonte Souveränität des Volkes findet sich vor allem in der bedeutenden Stellung des Repräsentantenhaus wieder, dem aber nicht umsonst der Senat als Staatenvertretung und die Exekutive gegenübergestellt werden.

Das Zusammenspiel der drei Gewalten stellt jedoch ein vorbildliches Kontrollsystem dar. Legislative und Exekutive werden unabhängig voneinander gewählt, haben jedoch die Möglichkeit mittels Vetorecht (Präsident) oder Zustimmungsklauseln (Budgetrecht des Repräsentantehauses, Zustimmungspflicht des Senates bei Verträgen) auf die andere Gewalt Einfluß zu nehmen. Dies wird noch durch die Kontrolle der Judikative ergänzt, die aber ihren vollen Einfluß durch das "judicial review" erst in späterer Zeit erhalten sollte. Unabhängig von der Frage, ob die Motive der Verfassungsväter so lauter gewesen waren, wie sie in den Federalist Papers dargestellt werden, stellt die amerikanische Verfassung ein bemerkenswertes Staatsmodell dar, in dem die Grundzüge der heutigen Demokratievorstellungen schon vor über 200 Jahren begründet wurden.

 

6. Schlußbetrachtung

Die Ursprünge der amerikanischen Verfassung sind trotz aller staatsphilosophischen Diskussionen, vornehmlich in konkreten wirtschaftlichen und politischen Problemen der nachrevolutionären Zeit der neuen Welt zu suchen. Die Verfassung wurde nicht als ideales Staatskonzept, sondern nur als Kompromißlösung zwischen den vielfältigen gesellschaftlichen und einzelstaatlichen Interessen angenommen. Um so erstaunlicher ist es, daß sie als erste republikanische Verfassung ihrer Art eine demokratische Stabilität aufweist, die nun schon über 200 Jahre andauert. Obwohl die Federalist Papers als "Werbeschriften" erschienen, welche die Bürger des Staates New York zur Annahme des Verfassungsentwurfes bewegen sollten, findet sich in den Papieren eine genaue Analyse der staatlichen Strukturen im Hinblick auf die Verwirklichung von Freiheit und Gleichheit in einer föderalen Republik.

 Bezug nehmend auf das "Orakel" Montesquieu werden die Vorzüge einer Gewaltenteilung zur Sicherung der Freiheit ausführlich erörtert. Es zeigt sich, daß eine formelle Trennung nicht ausreicht, um die Unabhängigkeit der einzelnen Zweige zu garantieren. Vielmehr wird auf die menschliche Natur eingegangen, die durch Ehrgeiz und Eigennutz zum einen ein Kontrollsystem erst nötig macht, andererseits aber benutzt werden kann, den Bestand des Systems zu garantieren. Mit dieser Erkenntnis gelingt es der amerikanischen Verfassung, die menschlichen Interessen und Leidenschaften positiv auszunutzen. Nur so läßt sich das System der "checks and balances" mit ihren gegenseitigen Kontrollen und gezielten Einflußnahmen der Gewalten verwirklichen. Dies kommt ebenso im Föderalismus des amerikanischen Staates zum Tragen. Nach den Vorstellungen des Federalist bietet gerade die "extended republic" aufgrund ihrer Größe eine wichtige Kontrollfunktion. Hier sorgen nicht nur die verschiedenen Einzelinteressen der Bürger, sondern vor allem auch der Einzelstaaten dafür, daß sich Mehrheiten nur auf der Grundlage des Allgemeinwohles finden.

 Das Repräsentationsprinzip, das an vielen Stellen zur Anwendung kommt , geht auf ein deutliches Mißtrauen der wohlhabenden und gebildeten Verfassungsväter gegenüber dem Volk zurück. Die Filterfunktion der Abgeordneten, aber auch der Wahlmänner bei der Präsidentenwahl wird mehrfach als Sicherung gegen den unsteten und verführbaren Volkswillen betont. Die oft betonte Souveränität des Volkes findet sich vor allem in der bedeutenden Stellung des Repräsentantenhaus wieder, dem aber nicht umsonst der Senat als Staatenvertretung und die Exekutive gegenübergestellt werden.

Das Zusammenspiel der drei Gewalten stellt jedoch ein vorbildliches Kontrollsystem dar. Legislative und Exekutive werden unabhängig voneinander gewählt, haben jedoch die Möglichkeit mittels Vetorecht (Präsident) oder Zustimmungsklauseln (Budgetrecht des Repräsentantehauses, Zustimmungspflicht des Senates bei Verträgen) auf die andere Gewalt Einfluß zu nehmen. Dies wird noch durch die Kontrolle der Judikative ergänzt, die aber ihren vollen Einfluß durch das "judicial review" erst in späterer Zeit erhalten sollte. Unabhängig von der Frage, ob die Motive der Verfassungsväter so lauter gewesen waren, wie sie in den Federalist Papers dargestellt werden, stellt die amerikanische Verfassung ein bemerkenswertes Staatsmodell dar, in dem die Grundzüge der heutigen Demokratievorstellungen schon vor über 200 Jahren begründet wurden.
 

7. Literatur

BERGSTRAESSER ARNOLD / OBERNDöRFER DIETER , Klassiker der Staatsphilosophie, Stuttgart: K. F. Koehler Verlgag 1962.

DIERKES, HANS J. / HANS G. NEUGEBAUER, Die Federalist Papers, in: Geschichte in Wissen-schaft und Unterricht, 40 (1989), S. 203 - 224.

DIETZE, GOTTFRIED, The Federalist. A Classic on Federalism and Free Government, Westport: Greenwood Press 1977.

EPSTEIN, DAVID F., The Political Theory of the Federalist, Chicago, The University of Chicago Press 1984.

FRAENKEL, ERNST, Das amerikanische Regierungssystem, Vierte Auflage, Opladen West-deutscher Verlag 1981 [1960].

HAMILTON, ALEXANDER / JAMES MADISON / JOHN JAY, The Federalist Papers, ed. Clinton Rossiter, New York: Penguin 1961.

KRISTOL, WILLIAM, The Problem of the Separation of Powers: Federalist 47-51, in: Charles R. Kesler (ed.), Saving the Revolution. The Federalist Papers and The American Founding, New York: The Free Press 1987.

VON OPPEN-RUNDSTEDT, CATHARINA : Die Interpretation der amerikanischen Verfassung im Federalist, Schriftenreihe der Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 1970.

WILLS, GARY, Explaining America : The Federalist, London: The Athlone Press 1981.
 


Anmerkungen:

[1] Obwohl in den Federalist Papers die Begriffe "check" und "balance" benutzt werden, findet man sie nicht als zusammenhängenden Ausdruck. Dieser wurde erst später geprägt.

[2] vgl. Alexander Hamilton, / James Madison / John Jay, The Federalist Papers, ed. Clinton Rossiter, New York: Penguin 1961. Fed. 47 : 302.

[3] Arnold Bergstraesser, Dieter Oberndörfer, Klassiker der Staatsphilosophie, Stuttgart: K. F. Koehler Verlgag 1962. : 242.

[4] vgl. David F. Epstein, The Political Theory of the Federalist, Chicago, The University of Chicago Press 1984 : 129.

[5] Madison, Fed. 51: 325.

[6] Ernst Fraenkel, Das amerikanische Regierungssystem, Vierte Auflage, Opladen Westdeutscher Verlag 1981 [1960].

[7] vgl. Catharina Von Oppen-Rundstedt, Die Interpretation der amerikanischen Verfassung im Federalist, Schriftenreihe der Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 1970 : 90.

[8] vgl. Hans J. Dierkes, Hans G. Neugebauer,Die Federalist Papers, in: Geschichte in Wissenschaft und Unterricht, 40 (1989) : 217.

[9] vgl. Madison, Fed. 51 : 322.

[10] vgl. ebd., Fed. 48 : 313.

[11] vgl. ebd., Fed. 51 : 322.

[12] vgl. Madison, Fed, 48 : 309.

[13] vgl. ebd.

[14] vgl. Gottfried Dietze, The Federalist. A Classic on Federalism and Free Government, Westport: Greenwood Press 1977 : 158.

[15] vgl. Madison, Fed. 52 : 326.

[16] vgl. ebd., Fed. 58 : 359.

[17] vgl. Hamilton, Fed. 65 : 397.

[18] vgl. ebd., Fed. 66 : 403.

[19] vgl. Madison, Fed. 62 : 377.

[20] vgl. Hamilton, Fed. 59 : 365.

[21] vgl. Madison, Fed. 63 : 384.

[22] vgl. Fraenkel : 225.

[23] vgl. Hamilton, Fed. 66 : 404.

[24] vgl. Jay, Fed. 64 : 390.

[25] vgl. Hamilton, Fed. 65 : 398.

[26] vgl. Madison, Fed. 62 : 378.

[27] vgl. ebd., Fed. 62 : 379.

[28] vgl. Hamilton, Fed. 66 : 401.

[29] vgl. Gary Wills, Explaining America : The Federalist, London: The Athlone Press 1981 : 25.

[30] vgl. Hamilton, Fed. 68 : 413.

[31] vgl. ebd., Fed. 68 : 412.

[32] vgl. Hamilton, Fed. 68 : 413.

[33] vgl. Wills : 122.

[34] vgl. Hamilton, Fed. 69 : 422 - 423.

[35] vgl. Fed. 69 : 417.

[36] vgl. Oppen-Rundstedt : 96.

[37]vgl. Madison Fed 78 : 466.

[38] vgl. Oppen-Rundstedt : 100.

[39] William Kristol, The Problem of the Separation of Powers: Federalist 47-51, in: Charles R. Kesler (ed.), Saving the Revolution. The Federalist Papers and The American Founding, New York: The Free Press 1987 : 128.

[40] vgl. Oppen-Rundstedt : 103.


Diese Arbeit wurde angefertigt im Sommersemester 1993
Seminar für Wissenschaftliche Politik der Universität Freiburg
Grundkurs III. : Die Federalist Papers
Dozent : Dr. Wolfgang Welz

© Stefan Mannes. mannes@ruf.uni-freiburg.de