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Inhaltsverzeichnis.................................................................... I

Abkürzungsverzeichnis......................................................... II

1 Einleitung...................................................................................

2 Geldpolitik.................................................................................

2.1 Ziele der Geldpolitik und damit verbundene Probleme.........................................

2.2 Zwischenziele...........................................................................................................

3 Geldpolitische Instrumente...........................................

3.1 Die Refinanzierungspolitik der Deutschen Bundesbank......................................

3.1.1 Diskontpolitik......................................................................................................

3.1.2 Die Lombardpolitik............................................................................................

3.1.3 Effekte der Zins- und Lombardpolitik.................................................................

3.2 Die Mindestreservepolitik...................................................................................

3.2.1 Grundlagen und Ablauf der Mindestreservepolitik...............................................

3.2.2 Effekte der Mindestreservepolitik.......................................................................

3.3 Die Offenmarktpolitik...........................................................................................

3.3.1 Grundlagen und Ablauf der Offenmarktpolitik.....................................................

3.3.2 Wertpapierpensionsgeschäfte.............................................................................

3.3.2.1 Der Mengentender.....................................................................................

3.3.2.2 Der Zinstender...........................................................................................

3.3.2.3 Der Schnelltender......................................................................................

3.3.3 Devisenswap- und Devisenpensionsgeschäfte.....................................................

3.4 Moral Suasions und Gentlemen’s Agreements...................................................

3.5 Kreditplafondierung..............................................................................................

3.6 Die Einlagenpolitik mit öffentlichen Kassen.......................................................

4 Schlußbetrachtung.............................................................

 

Literaturverzeichnis........................................................... III


1     Einleitung

Hauptziel der Währungspolitik der Deutschen Bundesbank ist es, die „Währung zu sichern“[1]. Auf dieses Ziel ist die Aufgabenstellung der Deutschen Bundesbank gerichtet. Zur Erfüllung dieser Aufgabe sind ihr währungspolitische Befugnisse (Instrumente) ge­geben, mit denen sie den Geldumlauf und die Kreditversorgung der Wirtschaft regelt.[2]

Das geldpolitische Instrumentarium soll eine Notenbank in die Lage versetzten, im Rah­men der von ihr gewählten Konzeption das Endziel der Geldwertstabilität zu verwirkli­chen. Dabei verfügt sie über einen umfangreichen „Instrumentenkasten“, der mit Hilfe kurz- und längerfristiger Maßnahmen eine gezielte Beeinflussung des Geld- und Kapital­marktes  und damit letztlich der gesamten Wirtschaft ermöglicht. Eine autonome Zen­tralbank nimmt also eine machtvolle Stellung innerhalb des nationalen Wirtschaftsgefüges und auch und auch über dessen Grenzen hinaus ein. Nicht nur im Spaß behaupten des­halb zum Beispiel auch viele angesehene Wirtschafts- und Finanzexperten in den USA, der Präsident der Federal Reserve Bank Allen Greenspan sei mächtiger als der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika.


2     Geldpolitik

Die monetäre Politik, auch Geldpolitik genannt, umfaßt die Regelung aller Maßnahmen zur Kreditversorgung einer Volkswirtschaft. Dabei werden allgemeine wirtschaftspoliti­sche Ziele beachtet, bei denen die Preisniveaustabilität einer Volkswirtschaft meist im Vordergrund steht.[3], [4]

Träger einer solchen Geldpolitik ist zumeist die jeweilige Zentralbank. Die sog. Nicht­banken[5] benötigen für die Durchführung ihrer ökonomischen Transaktionen ein allgemein gültiges Zahlungsmittel sowie für gewisse Ausgabenströme auch Bankkredite.[6] Erst diese Zahlungsmittel und Bankkredite ermöglichen das Funktionieren des komplexen Systems heutiger Volkswirtschaften. Die Zentralbank stellt der Wirtschaft beides in der von ihr festgelegten Menge zur Verfügung.

In Deutschland wird diese Aufgabe von der Deutschen Bundesbank erfüllt. Durch eine Kontrolle und Steuerung des Geldangebots sowie der Geld und Kreditnachfrage soll die Zentralbank diese allgemeinen Ziele der Wirtschaftspolitik unterstützen und umsetzen (Transmissionsmechanismus).[7], [8]

Die Theorie der Geldpolitik befaßt dabei mit der Untersuchung der Geldordnung, den Trägern der Geldpolitik , den Zielen und Instrumenten sowie deren Einsatzfolgen. Sie wird auch als Ordnungspolitik[9], [10] bezeichnet. Die praktische Geldpolitik dagegen die Gesamtheit der Maßnahmen zur Regelung und Steuerung der Geldmenge, der Zinssätze und der Liquidität einer Volkswirtschaft.[11]

Ein wichtiger Bestandteil der prozeßorientierten praktischen Geldpolitik ist ebenfalls die staatliche Schuldenstrukturpolitik[12], das sog. debt management. Institutionen dieses debt management sind nach Ansicht von Borchert[13] sowohl der Staat als auch die Zentral­bank. Beide sollten die gleiche Zielsetzung verfolgen, also die gleichen wirtschaftspoliti­schen Ziele anstreben, um als eine „untrennbare Einheit“ die Effizienz der Wirtschafts­politik zu optimieren. Borchert verdeutlicht damit den engen Zusammenhang zwischen staatlicher Verschuldungspolitik und einer effizienten Geldpolitik.

Geldpolitische Instrumente können grundsätzlich auf zwei verschiedene Weisen[14] zum Einsatz kommen. Zum einen über den Preis, der durch den Zinssatz dargestellt wird, und zum anderen über die Menge. Die Zinspolitik der Zentralbank (Refinanzierungspolitik) beeinflußt den Preis, zu dem den Geschäftsbanken Kredite zur weiteren Verwendung überlassen werden. Es kommt dann auf die einzelnen Geschäftsbanken und deren Kunden an, darauf mengenmäßig zu reagieren. Die Mengenpolitik der Zentralbank stellt im wei­testen Sinne eine Kontingentierung des Geldumlaufs dar.

Die Umsetzung der Geldpolitik durch die DBB erfolgt durch Mittel der Grob- und Fein­steuerung.

2.1     Ziele der Geldpolitik und damit verbundene Probleme

Hauptziel der Währungspolitik der Deutschen Bundesbank ist es, die „Währung zu sichern“.[15] Auf dieses Ziel ist ihre Aufgabenstellung gerichtet. Zur Erfüllung dieser Auf­gabe sind ihr währungspolitische Befugnisse (Instrumente) gegeben, mit denen sie den Geldumlauf und die Kreditversorgung der Wirtschaft regelt.[16]

Was unter „Sicherung der Währung“ genau zu verstehen ist, sagt das Bundesbankgesetz nicht. Aus dem Zusammenhang mit den währungspolitischen Befugnissen der Bundes­bank folgt jedoch, daß darunter der Binnenwert der Währung, also die Geldwertstabilität, als oberstes Ziel zu verstehen ist.[17]

Gelegentlich wird das Ziel der Bundesbank noch unterteilt in „Sicherung der Währung nach innen“ und „Sicherung der Währung nach außen“.[18] Eine solche Unterscheidung hat nur einen Sinn, wenn gesagt ist, unter Welchem Wechselkurssystem die Sicherung nach außen zu erfolgen hat. Bei festen Wechselkursen kann dieses Ziel z.B. als „Einhaltung der vereinbarten Währungsparitäten bei freiem internationalen Geld- und Kreditverkehr“ interpretiert werden. Bei flexiblen Wechselkursen entfällt diese Aufgabe.

Der gesetzliche Auftrag zur Währungssicherung ist eingebettet in die Vorgabe „die All­gemeine Wirtschaftspolitik der Bundesregierung zu unterstützen“.[19],[20] Letztlich ist der Zweck aller geldpolitischen Maßnahmen somit in der Beeinflussung des güterwirtschaft­lichen Bereichs einer Volkswirtschaft und bestimmter wirtschaftlicher Zielgrößen zu sehen.[21]

Diese wirtschaftlichen Zielgrößen resultieren aus dem Gesetz zur Förderung der Stabili­tät und des Wachstums der Wirtschaft, auch Stabilitätsgesetz[22] genannt, das 1967 als unterstützende Maßnahme zur Steuerung der Konjunktur und ebenso der Geldpolitik der Deutschen Bundesbank in Kraft gesetzt wurde.[23] Aus diesem Gesetz resultiert das Ziel der allgemeinen Wirtschaftspolitik - und somit auch für die DBB gültig -, bestimmte Konjunktur- und Wachstumsziele zu erreichen.[24] Es findet häufig seine Darstellung in sog. „magischen Vielecken“ bzw. konkret im „Magischen Viereck“[25],[26] mit den Zielen

·      binnenwirtschaftliche Stabilisierung des Preisniveaus

·      Vollbeschäftigung

·      angemessenes und stetiges Wirtschaftswachstum und

·      außenwirtschaftliches Gleichgewicht.

Bei gleichzeitiger Verfolgung aller vier Ziele des magischen Vierecks ergeben sich un­weigerlich Konflikte, bei denen die Verwirklichung des einen Ziels gleichzeitig die Errei­chung eines anderen in Frage stellt. Es ist nicht nur in der Geschichte der Bundesrepublik sondern auch in anderen Ländern mit gleichen wirtschaftspolitischen Zielsetzungen bisher nicht gelungen, auch nur in einem einzigen Jahr alle vier Ziele zu verwirklichen. Es sind jeweils drei Ziele gleichzeitig erreichbar, während das vierte dadurch in immer weitere Ferne rückt.[27]

Da die DBB keine Beschäftigungspolitik machen kann und auch ihre außenwirtschaftli­chen Kompetenzen nur sehr beschränkt sind, bleibt für sie also der Punkt eins dieses magischen Vierecks, nämlich  die binnenwirtschaftliche Stabilisierung des Preisniveaus, als Aufgabe übrig.

 

Um die Währung zu sichern, soll die Bundesbank den Geldumlauf und die Kreditversor­gung der Wirtschaft regeln.[28]

Dahinter steht die Vorstellung, daß Geldumlauf und Kreditversorgung einen wesentli­chen Einfluß auf die Größen haben, durch die das Preisniveau bestimmt wird, nämlich die Angebots-/Nachfragerelation in bezug auf Güter und Dienstleistungen. Folgt man der einfachen Überlegung, daß in einer Geldwirtschaft alle Kaufvorgänge von einem Zah­lungsvorgang begleitet werden, so erscheint es naheliegend, daß bestimmte Käufe unter­lassen werden müssen, wenn die Zentralbank, die den Geldumlauf kontrolliert, nicht ge­nügend Zahlungsmittel zur Verfügung stellt. Das heißt: Durch die Kontrolle der Geldbe­stände in der Wirtschaft könnte die Bundesbank nach dieser Vorstellung die Kaufnach­frage so steuern, daß sie bei einem bestimmten Preisniveau das volkswirtschaftliche An­gebot nicht übersteigt.

Auf eine moderne Volkswirtschaft mit relativ freien Märkten ist diese Vorstellung nur bedingt übertragbar. Die Notenbank kann mit ihren Instrumenten das Geld in den Hän­den der Käufer nicht direkt vermehren oder kürzen. Sie kann hierzu lediglich Impulse setzten. Der Weg dieser Impulse von der Zentralbank bis zu den Personen, welche die Entscheidungen über Einnahmen und Ausgaben treffen, ist sehr weit. Die Umsetzung dieser Impulse auf dem Weg  von der Zentralbank bis zum „Endverbraucher“ wird auch Transmissionsmechanismus[29],[30] genannt.[31] Veränderte Gewohnheit oder Verhaltenswei­sen von Kreditinstituten, privaten Haushalten oder Unternehmen können die Impulse abschwächen, verstärken oder zeitlich in unerwünschter Weise verzögern.[32] Die  Über­tragung monetärer Impulse entspricht daher nicht einem starren mechanischen Zusam­menhang wie er etwa zwischen einem Kraftfahrzeug und einer Straße besteht; sie ist vielmehr eher vergleichbar mit den Navigationsproblemen eines Segelbootes bei unbe­kannten Strömungsverhältnissen und wechselnden Winden.

Erschwerend für eine gezielte Beeinflussung des Wirtschaftsablaufs und der Preisent­wicklung kommt hinzu, daß darauf auch Faktoren einwirken, die nicht im Einflußbereich der Geldpolitik liegen wie etwa

mangelnde Wettbewerbsverhältnisse

das Verhalten der Tarifpartner

das Ausgabenverhalten der öffentlichen Stellen

die Preisentwicklung an den internationalen Rohstoffmärkten.

2.2     Zwischenziele

Die globalen Ziele der Geldpolitik einer Zentralbank lassen sich in ihrem Erreichungsgrad und in ihrer Wirkungsrichtung am aktuellen Wirtschaftsgeschehen nur schwer ablesen.[33] Eine detaillierte Kenntnis der Wirtschaftsstruktur zum Erkennen dieser Zusammenhänge und des Erreichungsgrades dieser Globalziele liegt derzeit jedoch nicht zur Verfügung und es ist außerdem in absehbarer Zukunft auch nicht zu erwarten.[34]

Um eine genauere Steuerung des Einflusses auf die Wirtschaft zu erreichen, arbeitet die DBB unter anderem deshalb mit Zwischenzielen.[35] Sie werden festgelegt, da die Zentral­bank keinen unmittelbaren Einfluß auf die gesamtwirtschaftlichen Zielgrößen besitzt, sie die Wirkung ihrer Maßnahmen auf diese Größen sowie eventuelle zeitliche Verzögerun­gen[36] nicht kontrollieren kann.[37] Über die „richtige Anwendung“ von Maßnahmen und das „richtige“ Transmissionskonzept zur Erreichung dieser Zwischenziele gibt es geteilte Auffassungen.

Das Lager der Monetaristen beispielsweise gibt der Beeinflussung der Geldmenge sowie der monetären Basis den Vorzug, während Vertreter der keynesianischen Lehre der Va­riation des Zinses zur Erreichung und Definition des Zwischenziels den Vorzug geben. Liquiditätstheoretiker wiederum, die sich dem kredittheoretischen Konzept verschrieben haben, favorisieren die Kreditgewährung und den Zins als Zwischenziele.

Sie zeigen an, in wieweit und in welcher Weise die Ziele der Zentralbank erreicht worden sind und wie die Wirtschaft beeinflußt werden konnte.[38]

 

3     Geldpolitische Instrumente

Die hier beschriebenen Instrumente lassen sich in eine Grob- und eine Feinsteuerung un­terteilen. Mit den Mitteln der Grobsteuerung wird versucht, auf den langfristigen Bedarf an Zentralbankgeld der Kreditinstitute Einfluß zu nehmen, wobei die Signale für die Zinsbildung am Geld- und Kreditmarkt gesetzt werden. Zu den Einsatzmitteln der Grob­steuerung gehören neben den (Re)Diskont- und Lombardsatzänderungen auch die Min­destreservesätze sowie der Kauf und Verkauf von langfristigen Anleihen.

Die Feinsteuerung dient in ihrer Bedeutung dem Wort folgend als Mittel zur Feinabstim­mung innerhalb der durch die Grobsteuerung der Zentralbank vorgenommenen Maßnah­men. Da auf die Instrumente der Grobsteuerung wenig flexibel reagiert werden kann, hat Feinsteuerung in erster Linie die Funktion, den teilweise kurzfristig schwankenden Be­darf der Kreditinstitute an Zentralbankgeld jederzeit decken zu können. Gründe hierfür liegen beispielsweise in Steuerterminen oder in periodisch anfallenden Lohn- und Ge­haltszahlungen zu Medio[39] und Ultimo[40]. Zu den entsprechenden Instrumenten zählen z.B. die Wertpapierpensionsgeschäfte im Rahmen der Offenmarkttätigkeit der Deutschen Bundesbank.[41]

 

3.1     Die Refinanzierungspolitik der Deutschen Bundesbank

Die Refinanzierungspolitik ist ein Teil der Geldpolitik der Deutschen Bundesbank, bei der die Bundesbank durch die Gewährung von Zentralbankkrediten auf die Liquidität der Kreditinstitute Einfluß nehmen kann.[42] Die in § 15 des Bundesbankgesetzes verankerten rechtlichen Grundlagen sehen neben einer Rediskontierung von Wechseln (Rediskontkredit) und einer Beleihung von Wertpapieren (Lombardkredit) auch offen­marktpolitische Instrumente vor, die in den letzten Jahren immer mehr in den Vorder­grund getreten sind. Als Mittel zur Einflußnahme kann die Bundesbank sowohl eine Variation der maßgeblichen Zinssätze vornehmen, als auch die Bedingungen für die Kreditvergabe verändern.

 

 

3.1.1     Diskontpolitik

Im Rahmen der Refinanzierungspolitik kauft die DBB „erstklassige“ Handelswechsel[43] der Geschäftsbanken an.[44] Durch den Ankauf gewährt die Bundesbank für die Zeit vom Ankauf bis zur Fälligkeit einen Kredit. Die Einreicherbank geht hierbei eine Eventual­verbindlichkeit gegenüber der Bundesbank ein, da im Falle der Nichteinlösung durch den Aussteller die Bank durch das Indossament mit verpflichtet bleibt. An die Wechseleinrei­cherbank gewährt die Bundesbank nicht die volle Wechselsumme als Kreditbetrag, viel­mehr verlangt sie einen Preis (Diskont) für den Zentralbankkredit in Form eines prozen­tualen Abschlages von der Wechselsumme. Durch das Diskontieren von Wechseln bei der Bundesbank, die zuvor bereits bei den Geschäftsbanken diskontiert wurden, müßte dieses geldpolitische Vorgehen der DBB eigentlich Rediskontpolitik heißen, im Geschäftsverkehr und im Sprachgebrauch hat sich aber trotzdem die Bezeichnung Dis­kontpolitik eingebürgert.[45]

 

In § 19 des Gesetzes über die DBB (Bank) sind die Geschäfte der Bundesbank mit den Kreditinstituten festgelegt. Neben Handelswechseln und Schecks besteht für die Bundes­bank die Möglichkeit, auch Schatzwechsel des Bundes, der Länder und der Sonderver­mögen des Bundes anzukaufen. Um eventuelle Risiken für die Bundesbank beim Ankauf der Wechsel möglichst gering zu halten, legt das Bundesbankgesetz bestimmte Mindest­anforderungen an zum Diskont eingereichte Wechsel fest.

Die zentralen Bestimmungen werden im folgenden benannt:[46]

 

·      Aus den Wechseln müssen mindestens drei als zahlungsfähig bekannte Verpflich­tete haften. Die Bundesbank kann sich mit zwei Unterschriften begnügen, wenn die Sicherheit des Wechsels in anderer Weise gesichert ist (z.B. Bankakzepte).

·      Die eingereichten Wechsel sollen gute Handelswechsel sein, d.h. sie sollen aufgrund von Warengeschäften oder Dienstleistungen zwischen Unternehmen      und/oder wirtschaftlich Selbständigen begeben worden sein.

·      Der Verkäufer ist verpflichtet, über die Grundlage des Wechselgeschäftes auf Verlangen Auskunft zu geben.

·      Die Wechsel dürfen beim Ankauf eine Laufzeit von höchstens drei Monaten           haben und das Indossament des Kreditinstituts muß ein Vollindossament sein.

·      Der Wechsel muß an einem Bankplatz[47] fällig sein.[48]

 

Im Rahmen der qualitativen Refinanzierungspolitik[49] besteht für die Bundesbank die Möglichkeit Wechsel einzelner Branchen zu bevorzugen[50], wie es bei der Exportindustrie der Fall war, oder auch zu erschweren. Die weitreichendste Maßnahme stellt die völlige Verweigerung der Rediskontierung dar. So wurden beispielsweise Wechsel zur Zwischenfinanzierung von Bauvorhaben von der Rediskontmöglichkeit ausgeschlossen, um einen weiteren Anstieg des Baubooms abzudämpfen.

 

Neben der qualitativen Beschränkung des Ankaufs von Wechseln seitens der Bundesbank besteht die Möglichkeit der quantitativen Begrenzung der Rediskontkredite durch Fest­legung von Rediskontkontingenten[51]. Hierbei legt die Bundesbank für die einzelnen Kredit­institute einen Höchstbetrag fest, bis zu dem Wechsel zum Diskont eingereicht werden können.[52]

Abgesehen von der quantitativen Begrenzung der Refinanzierung über Rediskontkontin­gente, kann die Bundesbank über den Preis (Diskontsatz) Einfluß auf die Refinanzierung der Kreditinstitute ausüben. Mit einer Erhöhung bzw. Senkung des Diskontsatzes wer­den die Kreditaufnahmen für die Geschäftsbanken verteuert bzw. verbilligt. Die detaillier­ten Wirkungen der qualitativen und quantitativen Einflußnahme auf die Refinanzierungs­politik werden im Zusammenhang mit der Lombardpolitik erläutert.

 

 

3.1.2     Die Lombardpolitik

 

Der Begriff Lombard hat seinen Ursprung in Oberitalien, da Bürger der Lombardei bereits im Mittelalter Geld gegen Pfänder ausgeliehen haben.

Das Lombardgeschäft der Deutschen Bundesbank ist im § 19 Abs. 1 Nr. 3 geregelt. Hiernach kann die Bundesbank zu einem festgelegten Lombardzinssatz Darlehen gegen Verpfändung von bestimmten Wertpapieren und Schuldbuchforderungen[53] für einen Zeit­raum von maximal drei Monaten gewähren. Die bei der Bundesbank beleihbaren Wert­papiere (Pfänder) werden im Lombardverzeichnis der Bundesbank aufgeführt. Bis zum Jahre 1994 wurden in diesem Verzeichnis auch die Beleihungsgrenzen für die einzelnen Pfandtypen festgelegt. So konnten beispielsweise Wechsel nur bis zu neunzig Prozent ihres Nennbetrages beliehen werden. Mit Online-Verbindung zwischen den nationalen und auch internationalen Wertpapierbörsen wurden die Beleihungsgrenzen aufgehoben, da eine marktgerechte Bewertung der Pfandtitel zum aktuellen Zeit- bzw. Kurswert er­möglicht wurde.[54] Der Lombardkredit soll nach dem Beschluß des Zentralbankrates von 1952 nur für die kurzfristige Überbrückung eines Liquiditätsengpasses eines Kreditinsti­tutes gewährt werden. Aus geldpolitischen Erwägungen kann die Gewährung von Lom­bardkrediten eingeschränkt oder sogar vollständig ausgesetzt werden. Im November 1973 hatte die Bundesbank erstmals den Kreditinstituten nach vorheriger Ankündigung einen Sonderlombard[55] eingeräumt. Der Sonderlombard ist ein Lombardkredit mit besonderen Bedingungen., da der Zinssatz täglich geändert und er jederzeit eingestellt werden kann.[56]

 

3.1.3     Effekte der Zins- und Lombardpolitik

 

Grundsätzlich kann zwischen einer restriktiven und einer expansiven geldpolitischen Ausrichtung der Bundesbankpolitik unterschieden werden.

Im Rahmen einer restriktiven oder auch kontraktiven Geldpolitik kann die Bundesbank auf mehrere bereits vorher genannte Maßnahmen zurückgreifen. Zum einen können die qualitativen Anforderungen der zum Diskont einzureichenden Wechsel bzw. zur Ver­pfändung hereingenommenen Wertpapiere erhöht werden, alternativ können auch quanti­tative Maßnahmen, wie eine Senkung der Rediskontkontingente oder auch eine Erhö­hung der Diskont- und Lombardzinsen vorgenommen werden. Die qualitativen und quantitativen Maßnahmen zur Beeinflussung einer expansiven bzw. restriktiven Refinan­zierungspolitik sind nicht nur als separate Maßnahmen zu betrachten, vielmehr kann eine optimale Wirkung durch eine Leitzinserhöhung, als auch durch eine Kontingentsenkung erreicht werden. Je höher beispielsweise die Zinserhöhung ausfällt, desto weniger bedarf es einer Senkung der Rediskontkontingente.

Die Auswirkungen auf die Kreditgewährung und die Geldmenge sollen im folgenden untersucht werden. Durch restriktive Maßnahmen erhöhen sich für die Geschäftsbanken die Kreditkosten und ihre Nachfrage nach Zentralbankgeld wird im Regelfall sinken. Die Kreditinstitute werden ihrerseits versuchen, einen Teil ihrer gestiegenen Kosten auf ihre Kunden zu überwälzen. Eine Wirkungskette wird in Gang gesetzt, die durch sinkende Inanspruchnahmen von Kundenkrediten, einer Verringerung des Kreditvolumens der Kreditinstitute und letztlich einer sinkenden Geldmenge gekennzeichnet ist. Der gewünschte restriktive Effekt tritt jedoch nur dann ein, wenn die Geschäftsbanken auf eine Refinanzierung bei der Bundesbank angewiesen sind. Sind die Kreditinstitute bei­spielsweise im Besitz von Offenmarktpapieren, die jederzeit durch Rückgabe an die Notenbank in Liquidität umgewandelt werden können, bleibt der gewünschte Erfolg aus.

Mit expansiven geldpolitischen Maßnahmen, wie einer Leitzinssenkung (Diskont- und Lombardsatz) oder einer Ausweitung der Rediskontkontingente soll eine erhöhte Inan­spruchnahme von Zentralbankkrediten erreicht werden. Von den Kreditinstituten wird erwartet, daß sie ihre Kreditvergabe an Nichtbanken erhöhen. Tritt die gewünschte Wir­kung ein, so erhöht sich die Geldmenge und der Unternehmenssektor erhält anregende Impulse für die Kreditaufnahme und Investitionstätigkeiten. Die Wirksamkeit dieses Effektes tritt aber auch hier nicht in jedem Fall ein. Die Bundesbank schafft die Rahmen­bedingungen für eine günstige Refinanzierungspolitik, inwieweit jedoch die das Kreditvo­lumen der Kreditinstitute steigt, ist in entscheidendem Maße abhängig von der Nachfrage der Nichtbanken nach Krediten. In einer abschwächenden Konjunkturlage kann es trotz günstigerer Kreditkonditionen zu einem Ausbleiben der Kreditnachfrage des Nichtban­kensektors kommen. Folglich bleibt auch eine erhöhte Nachfrage der Geschäftsbanken nach Zentralbankgeld aus und eine expansive Wirkung der Geldpolitik ist fehlgeschla­gen.[57]

 

Neben den Auswirkungen auf die Kreditgewährung und die Geldmenge haben restriktive und expansive Maßnahmen - hierbei sei nur auf die Veränderung des Diskont- und Lom­bardsatzes eingegangen - einen indirekten Einfluß auf die Zinsentwicklungen am Geld- und auch am Kapitalmarkt.

Der Diskontkredit stellt eine Art Subvention der Bundesbank für die von ihr erhobene Mindestreserve dar. Als niedrigster Refinanzierungssatz der Bundesbank stellt er somit eine Untergrenze für die Zinssätze im Monats- und Dreimonatsbereich dar.[58] Der Wech­seldiskontkredit verlor jedoch im Zuge neuer Offenmarktgeschäfte als geldpolitisches Steuerungsinstrument immer mehr an Bedeutung. Während 1980 noch Dreiviertel der Bundesbankkredite in Form des Diskontkredites vergeben wurden, sank dieser Anteil 1994 auf ein Viertel ab. Im Rahmen der 1990 in Kraft getretenen deutschen Währungs­union erlebte der Wechseldiskontkredit noch einen kurzfristigen Aufschwung. Die Bun­desbank stellte den ostdeutschen Banken umfangreiche Rediskontkontingente zur Verfü­gung, die sie durch Inanspruchnahme von Bank-Solawechseln in Anspruch nehmen konnten. Eine unkonventionelle Form der Refinanzierung war nötig u.a., weil das In­strument des Handelswechsels in den neuer Bundesländern bis dahin keine Rolle spielte und eine Versorgung mit Bargeld gewährleistet werden mußte. Mit einer Kürzung der Rediskontkontingente, Aufhebung der Sonderbedingungen und Zulassung der ostdeut­schen Banken zum Wertpapierpensionsgeschäft wurde eine sukzessive Anpassung an westdeutsche Verhältnisse geschaffen.

Dem Lombardsatz kam bis zum Einsatz der Wertpapierpensionsgeschäfte Mitte der achtziger Jahre die Funktion einer Zinsobergrenze für den Tagesgeldsatz[59] zu. Der Tages­geldsatz bewegte sich aus dem Grunde unterhalb des Lombardsatzes, weil es für die Kreditinstitute nicht rentabel war, einen höheren Zinssatz als den als den Lombardzins am Geldmarkt zu zahlen, wenn eine günstige Refinanzierung zum Lombardsatz bei der Bundesbank möglich war. Mit einer faktischen Aufhebung der quantitativen Beschrän­kungen des Lombardkredites seit 1982, stellte dieser für die Kreditinstitute immer mehr eine Art Quelle der Dauerfinanzierung dar. Nach § 19 des BBankG kommt den Lom­bardkredit jedoch die Funktion der kurzfristigen Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses eines Kreditinstitutes zu. Als Folge pendelte sich der Tagesgeldsatz auf dem Niveau des Lombardsatzes ein. Mit dem Einsatz von Wertpapierpensionsge­schäften, die im weiteren noch ausführlich behandelt werden, hatte die Kreditinstitute eine neue Quelle der Liquiditätsbeschaffung gefunden und waren nicht mehr auf den Lombardkredit angewiesen. Die Wertpapierpensionssätze übernahmen im weiteren die Funktion der Zinsobergrenze für den Tagesgeldsatz. Die Rolle der Zinsobergrenze kann der Lombardsatz auch dann verlieren, wenn die Vergabe von Lombardkrediten drastisch eingeschränkt wird. bzw. eine hohe Inanspruchnahme dieses Kredites vorliegt und es zu einem Liquiditätsengpaß der Geschäftsbanken kommt. So stiegen die Tagesgeldsätze im Jahre 1973 auf bis zu vierzig Prozent an. Als Reaktion richtete die Bundesbank einen Sonderlombard zu dreizehn Prozent ein, der dann als Obergrenze für den Tagesgeldsatz fungierte.[60]

 

 

3.2     Die Mindestreservepolitik

3.2.1     Grundlagen und Ablauf der Mindestreservepolitik

Mindestreserven sind unverzinsliche Guthaben, die Geschäftsbanken nach den Bestim­mungen des § 16 des BBankG bei der Deutschen Bundesbank zu unterhalten haben.

Die Mindestreservepflicht wurde in Deutschland 1948[61] nach amerikanischem Vorbild eingeführt. Zugleich erhielt die Zentralbank - damals hieß sie noch Bank Deutscher Län­der - das Recht, die Höhe dieser Reserven innerhalb bestimmter Grenzen zu verändern. Der Grundgedanke der Mindestreserve war ursprünglich der Schutz der Einleger vor Vermögensverlusten. Es sollte gewährleistet werden, daß die Kreditinstitute den Auszah­lungswünschen ihrer Kunden jederzeit nachkommen können. Die Absicherung der Einle­ger wurde jedoch umfangreich in den Liquiditätsgrundsätzen des Kreditwesengesetzes Rechnung getragen, so daß die Mindestreserve heute ein Instrument zur Steuerung der Kreditgewährung und des Geldumlaufs darstellt.

Grundsätzlich besteht die Pflicht zur Haltung von Mindestreserven für alle Geschäftsban­ken in Deutschland.[62] Die Kreditinstitute haben einen bestimmten Prozentsatz der Ver­bindlichkeiten aus Sichteinlagen (Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit oder Kündigungs­frist von weniger als einem Monat), befristeten Verbindlichkeiten (Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit oder Kündigungsfrist von mindestens einem Monat bis unter vier Jahre) und Spareinlagen als Mindestreserveguthaben auf ihrem Girokonto bei der Bundesbank zu unterhalten. Für die Mindestreservesätze hat der Gesetzgeber Höchstgrenzen festge­legt, und zwar darf der Reservesatz für Sichteinlagen dreißig Prozent, der für Terminein­lagen zwanzig Prozent und der für Spareinlagen zehn Prozent nicht überschreiten. Eine Ausnahme sind hierbei die Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden, da die Bundes­bank nach §4 Abs. 1 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes einen Reservehöchstsatz von maximal einhundert Prozent festlegen kann. Diese Maßnahme soll der Bundesbank die Möglichkeit geben, ungewollte Devisenzuflüsse aus dem Ausland abzuwehren. Die je­weils aktuellen Mindestreservesätze sind aus den Monatsberichten der Deutschen Bun­desbank zu entnehmen und betragen derzeit für Sichteinlagen 2,0 Prozent, für Terminein­lagen 2,0 Prozent und für Spareinlagen 1,5 Prozent. Eine Befreiung von der Mindestre­servepflicht gibt es für Verbindlichkeiten gegenüber anderen mindestreservepflichtigen Kreditinstituten. Seit 1984 wurden auch Kreditinstitute mit vorwiegend langfristigem Betätigungsfeld und Bausparkassen der Reservepflicht unterworfen.[63] Allerdings unter­liegen diejenigen Bauspareinlagen, über die der Bausparer vor der Zuteilung nicht verfü­gen kann, auch nicht der Mindestreservepflicht. Da die Bundesbank betonte, daß sie an der Mindestreserve als ein wirksames geldpolitisches Instrument festhalten wolle, war eine Neuregelung der Mindestreservevorschriften 1986 unumgänglich. Bis zu diesem Zeitpunkt versuchten die Kreditinstitute zunehmend durch einen gezielte Emission von kurzlaufenden Inhaberschuldverschreibungen mit einer Laufzeit von unter zwei Jahren Einlagen hereinzunehmen, die der Mindestreservepflicht nicht unterlagen. Als Folge wurden fortan Buchverbindlichkeiten mit einer Laufzeit von weniger als vier Jahren und Inhaberschuldverschreibungen, sowie Orderschuldverschreibungen mit einer Laufzeit von weniger als zwei Jahren der Mindestreservepflicht unterworfen.[64]

Neben den Kriterien des Liquiditätsgrades in Sicht-, Termin- und Spareinlagen spielte bei der Frage nach der Mindestreservepflichtigkeit die Höhe der Einlagen der Nichtbanken eine entscheidende Rolle. Innerhalb der Verbindlichkeiten gab es eine Differenzierung der Reservesätze nach Progressionsstufen. Die erste Stufe umfaßte ein Volumen bis zehn Millionen D-Mark, die zweite von zehn bis einhundert Millionen D-Mark und die Dritte über einhundert Millionen D-Mark. Mit dem Eintritt in eine höhere Progressionsstufe war entsprechend ein höherer Reservesatz zu entrichten. Seit 1994 entfiel bei den Einla­gearten die Differenzierung der Mindestreservesätze nach Progressionsstufen, d.h. es gab fortan volumenunabhängige Mindestreservesätze. Ein Kreditinstitut hat seine Mindestre­serveverpflichtung erfüllt, wenn das Reserve-Soll vom monatlichen Durchschnittsgutha­ben (Mindestreserve-Ist) erreicht wird. Das Mindestreserve-Soll ergibt sich nach § 5 AMR durch Anwendung der von der Bundesbank angeordneten Reservesätze auf den gem. § 6 festgestellten Monatsdurchschnitt der mindestreservepflichtigen Verbindlichkei­ten des Kreditinstitutes. Für die Berechnung der Mindestreserveverpflichtung kann die Bundesbank entweder aus den Endbeständen der Geschäftstage und geschäftsfreien Tage in der Zeit vom 16 des Vormonats bis zum 15 des laufenden Monats oder alternativ aus den Endbeständen der vier Stichtage des 23 Tages des Vormonats, letzten Tages des Vormonats, 7 Tag des laufenden Monats und 15 Tag des laufenden Monats bestimmen.[65] Die Anrechenbarkeit der Kassenbestände wurde im August 1995 vollständig aufgehoben. Unterschreitet eine Geschäftsbank ihr Mindestreserve-Soll im Betrachtungszeitraum, so ist ein Strafzins (Sonderzins) von drei Prozent über dem Lombardsatz zu entrichten. Da eine Zahlung von Strafzinsen für die Kreditinstitute unnötige Kosten darstellen, ist das Reserve-Ist regelmäßig höher als das Reserve-Soll. Aufgrund der Unverzinslichkeit wer­den Überschußreserven jedoch vermieden. Aus der Art der Berechnung des Mindestre­serve-Soll geht jedoch hervor, daß die Verpflichtung nur zu bestimmten Stichtagen zu erfüllen sind, d.h. zwischenzeitlich können diese Gelder für tägliche Dispositionen (Arbeitsguthaben) genutzt werden. Durch Mittelbeschaffung am Geldmarkt kann kurz­fristig die Erfüllung des Stichtags-Solls erfüllt werden.

3.2.2     Effekte der Mindestreservepolitik

Mit der Mindestreservepolitik besitzt die DBB ein geldpolitisches Instrument, daß sie in die Lage versetzt, Zentralbankgeld unverzinslich an sich zu binden oder auch freizuset­zen.

Nach den Vorstellungen der Bundesbank kommt der Mindestreserve somit eine Doppel­funktion zu, da sie zum einen die laufende Liquiditätssicherung am Geldmarkt sichern und zum anderen das Geld- und Kreditschöpfungspotential wirkungsvoll steuern soll. [66]

Die Wirkungen auf die Liquidität der Banken werden am Beispiel der Heraufsetzung der Mindestreservesätze erläutert. Unter der Annahme, daß die Höhe des Mindestreserve-Solls, die freiwillige Haltung reservefähiger Aktiva übersteigt, d.h. die Kreditinstitute über keine ausreichenden Überschußreserven verfügen, müssen die Kreditinstitute für die Beschaffung von Zentralbankgeld entweder Kredite bei der Bundesbank in Anspruch nehmen oder sich Liquidität beispielsweise über den Verkauf von Wertpapieren verschaf­fen. Durch die Mindestreserveerhöhung steigt die Nachfrage nach Zentralbankgeld an und die Bankenliquidität wird eingeschränkt. Der Mindestreserve kommt in diesem Zu­sammenhang auch die Aufgabe zu, unerwünschte Bankenliquidität, die durch Devisenzu­flüsse begründet ist, abzuschöpfen bzw. zu kompensieren. Auf dem Geldmarkt wirkt die Mindestreservepflicht als eine Art Liquiditätspuffer, da das Mindestreserve-Soll nicht tagtäglich, sondern nur im Monatsdurchschnitt zu halten ist. Für die Kreditinstitute be­steht die Möglichkeit, diese Gelder für kurzfristige Dispositionen als sog. Arbeitsgutha­ben zu nutzen. Es kommt somit ohne weiteres Eingreifen der Bundesbank nicht nur zu einer Verstetigung des Liquiditätsbedarfs, sondern auch der Zinsentwicklung. Mit einer Senkung der Mindestreservesätze verläuft der Prozeß in entgegengesetzter Richtung und die Liquidität der Kreditinstitute erhöht sich.

Die zweite Hälfte der geldpolitischen Doppelfunktion ist der Einfluß der Mindestreserve und die damit verbundene Möglichkeit der Bundesbank auf die Geld- und Kreditschöp­fung Einfluß zu nehmen. Mit Hilfe eines Multiplikators läßt sich die Giralgeldschöp­fungskapazität bestimmen. Einfach beschrieben liegt ein inverser Zusammenhang zwi­schen dem Multiplikator und der Geld-, sowie Kreditschöpfung vor. Im Rahmen einer restriktiven Geldpolitik führt eine Anhebung der Mindestreservesätze zu einer Verkleine­rung des Multiplikators. Es ergibt sich, wie bereits vorher beschrieben, eine Verringerung der Bankenliquidität. Die Kreditinstitute werden fortan ihre Kredite zu höheren Zinsen anbieten, wodurch letztlich die Kreditnachfrage und somit das Wachstum der Geld- und Kreditmenge gedrosselt wird. Im umgekehrten Fall führt eine Senkung der Mindestreser­vesätze zu einer Erhöhung des Multiplikators[67]. Die Ausweitung der Geld- und Kredit­schöpfung ist jedoch maßgeblich vom Kreditangebot der Banken und der Kreditnach­frage der Nichtbanken abhängig. Die Mindestreserve stellt somit ein wichtiges geldpoliti­sches Instrument der Bundesbank dar, um die Nachfrage nach Zentralbankgeld und somit die Geldmengenentwicklung zu kontrollieren und die Entwicklung der Preise zu stabili­sieren. In Verbindung mit der Liberalisierung des Kapitalverkehrs und eines zunehmen­den Bankenwettbewerbs innerhalb Europas, geriet die Mindestreserve zunehmend in das Kreuzfeuer der Kritik. Inländische Kreditinstitute sahen sich durch die Mindestreserve einem wettbewerbspolitischem Nachteil ausgesetzt und Kapitalabflüsse in das Ausland veranlaßten die Bundesbank zu einer schrittweisen Senkung der Mindestreservesätze. Durch diese Maßnahme kam es bis 1995 zu einer Freigabe von finanziellen Mitteln in Höhe von sechzig Milliarden D-Mark. Für eine kurzfristige Steuerung der Bankenliquidi­tät haben sich zunehmend offenmarktpolitische Instrumente durchgesetzt, wodurch die Bedeutung der Mindestreserve stetig zurückging.

Neben den bisher genannten Auswirkungen der Mindestreserve ist im folgenden noch der Einfluß auf die Geldmarktzinsen näher zu untersuchen. Werden die Mindestreservesätze erhöht, so steigt die Nachfrage nach Zentralbankgeld durch die Kreditinstitute, da diese die unverzinslichen Guthaben bei der Bundesbank erhöhen müssen. Ein geringeres Ange­bot an Zentralbankgeld am Geldmarkt, verbunden mit einer gesteigerten Nachfrage führt zu einer Erhöhung des Preises, d.h. des Zinses am Geldmarkt. Im weiteren verschlechtert sich die Rentabilität der Banken durch die unverzinsliche Reservehaltung bei der Bun­desbank. Die Kreditinstitute werden versuchen, die Rentabilitätseinbußen durch die An­hebung der Sollzinsen für Kundenkredite zu kompensieren. Eine Senkung der Mindestre­servesätze führt entsprechend zur Senkung der Geldmarkt- und Kreditzinsen.

 

 

3.3     Die Offenmarktpolitik

3.3.1     Grundlagen und Ablauf der Offenmarktpolitik

Die Offenmarktpolitik der Deutschen Bundesbank stellt ein geld- und kreditpolitisches Instrument dar, bei dem Wertpapiere für eigene Rechnung am offenen Markt angekauft bzw. verkauft werden.[68],[69]

Die Vorschrift nur am „offenen“ Markt tätig zu werden verbietet es der Bundesbank, Schuldtitel direkt vom Emittenten zu übernehmen und ihm somit einen Kredit zu gewäh­ren. Ansonsten wäre es durchaus möglich, daß Schuldtitel des öffentlichen Haushaltes übernommen würden und somit eine Finanzierung des Kreditbedarfs des Staates stattfin­det. Im weiteren darf die Offenmarktpolitik nicht zur direkten Beeinflussung des Kapi­talmarktes seitens der Bundesbank genutzt werden. Der Handel mit verschiedenen Wert­papieren findet vorwiegend zwischen der Bundesbank und den Kreditinstituten statt, wobei der Nichtbankensektor hiervon nicht ausgeschlossen ist.[70]

Das Offenmarktgeschäft kann nun je nach gewünschter Fristigkeit der Einflußnahme in einen kurzfristigen Handel mit Geldmarktpapieren und einen längerfristigen An- und Verkauf von Wertpapieren am Kapitalmarkt differenziert werden. Zum den traditionellen Offenmarktgeschäften trat seit 1979 die Einführung von Wertpapierpensionsgeschäften hinzu.

Die gesetzliche Grundlage für Offenmarktgeschäfte ist in §21 des BBankG verankert. Hiernach können die im folgenden genannten Wertpapiere von der Bundesbank zur wirkungsvollen Durchsetzung der Geldpolitik in das Offenmarktgeschäft einbezogen werden. Als erstes sind bundesbankfähige (§19 BBankG) Wechsel zu nennen. Hinzu kommen Schatzwechsel[71] und unverzinsliche Schatzanweisungen (Kassenobligationen), die vom Bund, den Sondervermögen des Bundes oder den Bundesländern ausgestellt sind. Bei den Schatzwechseln handelt es sich um Solawechsel, d.h. der Aussteller und der Bezogene des Wechsels sind identisch Sie weisen eine maximale Laufzeit von drei Mona­ten auf, wohingegen bei Kassenobligationen die Laufzeit zwischen drei Monaten und zwei Jahren variieren kann. Als letztes können Kapitalmarktpapiere und andere von der Bundesbank bestimmte Schuldverschreibungen mit einbezogen werden. Bei den Offen­marktgeschäften in Geldmarktpapieren, die von der Bundesbank erstmals 1955 durchge­führt wurden, ist je nach ausgebender Instanz zwischen Mobilisierungs- und Liquiditäts­papieren zu unterscheiden. Während erstere aufgrund einer Ausgleichsforderung gegen­über dem Bund ausgegeben werden, die auf die Währungsreform 1948 zurückzuführen ist, handelt es sich bei den Liquiditätspapieren um Geldmarktpapiere, die von der öffent­lichen Hand zur Deckung ihrer finanziellen Defizite ausgegeben werden. Zur Regulierung des Geldmarktes wurden bis Anfang der siebziger Jahre ausschließlich Mobilisierungs­papiere eingesetzt, die vornehmlich Devisenzuflüsse aus dem Ausland kompensieren sollten. Da der vorgegebene Rahmen für diese Geldmarktpapiere in Höhe von acht Milli­arden D-Mark nicht mehr ausreichte, um Währungszuflüssen entgegenwirken zu können, wurde  mit dem Stabilitätsgesetz von 1967 dem Bundesbankgesetz der § 42a hinzuge­fügt, der es der Bundesbank ermöglichte, weitere Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen bis zu acht Milliarden D-Mark in Form von Liquiditätspapieren zu emittieren. Wie bereits bei den Mobilisierungspapieren liegt die Verpflichtung bei den Liquiditätspapieren ebenfalls bei der Bundesbank.

Das Instrument des Handels mit Geldmarktpapieren kann die Bundesbank sowohl zu expansiven, wie auch zu kontraktiven geldpolitischen Zielsetzungen einsetzen. Werden Geldmarktpapiere in Form von Mobilisierungs- u. Liquiditätspapieren an den Markt abgegeben, so bindet die Bundesbank vorhandenes Zentralbankgeld an sich.[72] Hierdurch soll eine Kredit- und Geldmengenausweitung abgebremst werden. Voraussetzung  für eine Abnahme der angebotenen Geldmarktpapiere ist ein Zinssatz, der über dem Zinssatz für vergleichbare Wertpapiere am Geldmarkt liegen muß. Seit dem Einsatz von Wertpa­pierpensionsgeschäften Mitte der achtziger Jahre traten die zuvor beschriebenen Instru­mente immer mehr in den Hintergrund.[73]

Neben dem Offenmarktgeschäft mit Geldmarktpapieren besteht für die Bundesbank auch die Möglichkeit, durch den Handel mit langfristigen Titeln auf den Geldmarkt Einfluß zu nehmen. Die Bundesbank sieht sich hier jedoch zwei Problemstellungen ausgesetzt. Zum einen kann der Eindruck entstehen, daß durch den Ankauf von öffentlichen Anleihen der Finanzierungsbedarf der öffentlichen Hand gedeckt werden soll, zum anderen kann ein stärkeres Engagement in langfristigen Titeln bedeuten, daß der Zins am Rentenmarkt als Resultat von offenmarktpolitischen Eingriffen interpretiert wird. Um diesen Einwänden entgegenzutreten, kam dem Offenmarktgeschäft in langfristigen Wertpapieren nie eine zentrale Bedeutung zu. Die Wirkungsweise des Handels mit langfristigen Titeln ent­spricht im wesentlichen dem von Finanzierungspapieren. Mit dem Ankauf bzw. Verkauf dieser Wertpapiere wird Zentralbankgeld geschaffen bzw. vernichtet.[74]

Wechselpensionsgeschäfte

Mit dem Einsatz von Wechselpensionsgeschäften erstmals im Jahre 1973 und einer Aus­dehnung auf festverzinsliche Wertpapiere 1979 vollzog sich ein Wandel in der Geld- und Kreditpolitik der Deutschen Bundesbank. Wechselpensionsgeschäfte wurden eingesetzt, um kurzfristige Liquiditätsengpässe am Geldmarkt zu überbrücken. Diese Wechsel mit einer Laufzeit von zehn Tagen wurden von der Bundesbank außerhalb der üblichen Rediskontkontingente angekauft und zu einem bereits bei Abschluß festgelegten Termin vom Kreditinstitut zurückgekauft. Die Einführung von Wertpapierpensionsgeschäften war bereits im Jahr 1973 geplant, setzte sich aber erst 1982 durch, da vor dem Hinter­grund sinkender Wechselbestände im Bankensektor das Wechselpensionsgeschäft zunehmend als Steuerungsinstrument des Geldmarktes unbrauchbar wurde. Den Wert­papierpensionsgeschäften kam anfänglich die Aufgabe der Zwischen- und ab Mitte der achtziger Jahre zusätzlich die Aufgabe der Dauerrefinanzierung für die Kreditinstitute zu.[75]

Die zentrale Stellung, die diese Offenmarktgeschäfte mit Rückkaufsvereinbarung fortan einnehmen sollte, verdeutlicht nachfolgende Grafik:

Quelle: Die Geldpolitik der Deutschen Bundesbank 1995

3.3.2     Wertpapierpensionsgeschäfte

Grundlage für den Kreis der Wertpapiere, die zum Pensionsgeschäft zugelassen sind, werden im § 21 des BBankG aufgeführt. Das Pensionsgeschäft ist eine Kombination eines Kassa- und eines Termingeschäftes. Die Bundesbank verpflichtet sich als Pensions­nehmer im Kassageschäft die Wertpapiere in Pension zu nehmen. Der Pensionsgeber erhält eine Gutschrift auf seinem Konto bei der Landeszentralbank. Parallel zum Kassa­geschäft verpflichtet sich der Pensionsgeber Wertpapiere zu einem festen Preis und zu einem festgelegten Termin wieder zurückzukaufen.[76] Die Verzinsung ergibt sich hierbei aus der Differenz zwischen dem Kassa- und Terminkurs. Das Angebot von Wertpapieren mit Rückkaufsvereinbarung wird von der Bundesbank in Form einer Ausschreibung durchgeführt. Dabei wird zwischen einem Mengen- und einem Zinstender unterschieden.[77]

3.3.2.1     Der Mengentender

Beim Mengentender wird den Kreditinstituten die Beschaffung von Zentralbankgeld in der Weise ermöglicht, daß die Zentralbank die Pensionierung von Wertpapieren zu einem festen Zinssatz bei fester Laufzeit anbietet. Die Kreditinstitute geben das Volumen (mindestens eine Million D-Mark) der Wertpapiere an, die sie an die Bundesbank verkau­fen möchten. Die Bundesbank legt im folgenden die Gesamtsumme fest, die sie an Liquidität zur Verfügung stellen möchte. Da die Nachfrage in den allermeisten Fällen das Angebot übersteigt, wird die angebotene Summe auf die einzelnen Bieter zugeteilt, d.h. repartiert. Jedes Kreditinstitut mit einem Gebot erhält daraufhin die ihrem Nachfragevo­lumen entsprechende quotenmäßige Zuteilung. Die Quote der Zuteilung ist für jeden Bieter gleich. Vorteilhaft ist bei diesem Verfahren, daß Kreditinstitute Informationen über das von der DBB angestrebte Zinsvolumen erhalten. Nachteilig wirkt sich jedoch aus, daß Kreditinstitute höhere als die eigentlich gewünschten Summen bieten, um ihr tatsächlich gewünschtes Volumen erhalten zu können.

3.3.2.2     Der Zinstender

Beim Zinstender wird der Pensionssatz nicht vorgegeben, vielmehr ergibt er sich durch die Gebote der Kreditinstitute. Die Banken nennen der Bundesbank das Volumen und den Zinssatz, zu denen sie Wertpapiere in Pension geben möchten. Bei der Zuteilung ist nun zwischen dem holländischem und dem amerikanischem Verfahren zu unterscheiden. Das holländische Verfahren erfolgt in der Weise, daß die DBB einen Mindestbietungssatz nennt. Die Zuteilung erfolgt danach mit höchsten Zinsgebot von oben beginnend nach unten. Sobald das von der Bundesbank angestrebte Volumen erreicht ist, wird die Zutei­lung ausgesetzt, und alle Kreditinstitute, die einen niedrigeren als diesen Grenzzinssatz geboten haben, gehen leer aus. Das letzte Gebot, welches niedrigdte Zinsgebot, welches bei der Zuteilung noch zum Zuge kommt, bestimmt auch den Zinssatz für alle übrigen teilnehmenden Bietern, die eine Zuteilung erhalten haben.

Bei diesem Verfahren können kleinere Kreditinstitute dazu verleitet werden „Mondpreise“ zu bieten, um auf jeden Fall in die Zuteilungsmasse zu kommen. Sie geben auf diese Weise nicht ihre marginale Zahlungsbereitschaft nicht preis.[78]

 

Um diesen sog. „free ridern“ die Handlungsgrundlage zu entziehen führte die DBB 1988 ein modifiziertes Versteigerungsverfahren ein. Das amerikanische Verfahren sieht impli­ziert, daß die Kreditinstitute ihren gebotenen Zinssatz tatsächlich zahlen müssen, denn im gegensatz zum holländischen Verfahren muß jeder Bieter tatsächlich auch den Satz bezahlen, den er geboten hat. Der Vorteil besteht darin, daß keine Bank bereit ist, über­höhte Gebote einzureichen. Zur Zinsfindung werden die Marktgegebenheiten bei diesem Verfahren in einem höheren Maße berücksichtigt.[79]

Zum Ablauf der regelmäßigen Laufzeit von ca. zwei Wochen schreibt die Bundesbank jeweils Nachfolgegeschäfte aus. Durch eine Erhöhung bzw. eine Verminderung des Zuteilungsvolumens kann die DBB dem Geldmarkt dann entweder Liquidität zuführen oder sie ihm entziehen. Den derzeitigen Pensionssatz - also das Mindestgebot - gibt die Bundesbank derzeit mit 3,3 Prozent an.

 

3.3.2.3     Der Schnelltender

Der Schnelltender stellt seiner Bezeichnung folgend die schnelle Version eines Offen­marktgeschäftes mit Tendern dar.[80] Die DBB bot erstmals 1988 Kreditinstituten, die kurz­fristig Liquidität benötigten ein solches Verfahren an. Die Abwicklung erfolgt innerhalb weniger Stunden telefonisch oder per Telefax. Die maximale Laufzeit eines Tenders ist dabei auf vier Tage begrenzt.

3.3.3     Devisenswap- und Devisenpensionsgeschäfte

Neben den traditionellen und offenmarktpolitischen Instrumenten hat die Bundesbank weitere Instrumente zur Beeinflussung des Geld- und Kreditvolumens in Form von Devi­senswaps und Devisentermingeschäften geschaffen.[81]

Im Rahmen des Bretton-Woods-Systems wurden diese Geschäfte zu Kursglättung am US-Dollarmarkt durchgeführt. Nach dessen Zusammenbruch diese Geschäfte vorüberge­hend zur Feinssteuerung des inländischen Geldmarktes verwendet, später aber durch Devisenpensionsgeschäfte abgelöst.

Bei diesem Verfahren bietet die DBB analog zum Tenderverfahren mit Wertpapieren eine Pensionierung von Devisenbeständen an. Ein tatsächlicher Austausch der Devisen findet dabei nicht statt. Es wird lediglich der Herausgabeanspruch an die Bundesbank abgetreten.

 

Das Offenmarktgeschäft und hierbei insbesondere die Wertpapierpensionsgeschäfte konnten sich im Instrumentarium der Bundesbankpolitik vor allem deshalb etablieren, weil es gegenüber der traditionellen Diskont- und Lombardpolitik wesentlich flexibler und ohne größere zeitliche Verzögerungen eingesetzt werden konnte. Liquiditätseng­pässe bzw. Überschüsse am Geldmarkt können durch den Einsatz von Offenmarktge­schäften kompensiert werden. Die Aufgabe kurzfristig Liquidität zu schaffen bzw. zu absorbieren wird auch als Pufferfunktion bezeichnet. Die Initiative zur Regelung des Zentralbankgeldbedarfs mit Hilfe von Pensionsgeschäften liegt grundsätzlich bei der Bundesbank und sie kann durch Variation der Laufzeiten und Pensionssätze auf entspre­chende Liquiditätsgegebenheiten am Geldmarkt reagieren. Diese Steuerungsfunktion wird zusätzlich unterstützt, daß Wertpapierpensionsgeschäfte nur eine kurze Laufzeit aufweisen und eventuellen Marktveränderungen unverzüglich angepaßt werden können. Dem Einsatz von Offenmarktgeschäften ist es weiterhin zu verdanken, eine Trennung des Tagesgeldsatzes vom Lombardsatz zu ermöglichen. Die Kreditinstitute hatten den Lom­bardkredit zwischenzeitlich als Quelle der Dauerrefinanzierung genutzt, obwohl dieser nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden sollte. Mit Einführung der Wert­papierpensionsgeschäfte wurde der Lombardsatz wieder in seine zugedachte Rolle als Zinsobergrenze für den Tagesgeldsatz zurückgeführt.

 

 

3.4     Moral Suasions und Gentlemen’s Agreements

Diese Gruppe von Maßnahmen ist weder in Gesetzten noch in Verordnungen verankert. Sie laufen darauf hinaus, durch Überredung oder Vereinbarung bestimmte erwünschte Verhalten im Kreditgewerbe oder in der Wirtschaft zu erreichen. Die „Moral Suasion“ auch als „Seelenmassage“ bezeichnet, ist die schwächste Form der Einflußnahme der Notenbank. Sie wird häufig angewandt, wenn alle anderen Maßnahmen wirkungslos sind. Mitunter ist darin der Hinweis auf schärfere Geschütze, wie z.B. administrative Devisen­kontrollen enthalten, auf die man aus sachlichen oder politischen Erwägungen nur ungern zurückgreift.

Konkreter und erfolgversprechender als die „Seelenmassage“ ist das Gentlemen’s Agreement“. Vom Abschluß derartiger „Vereinbarungen unter Ehrenmännern“ wird man sich eine wirkliche Chance auf Erfolg aber im Grunde nur für Fälle ausrechnen dürfen, in denen es die Bundesbank es mit einer relativ kleinen Zahl von Betroffenen zu tun hat, deren Verhalten überprüfbar ist. Natürlich ist der Kern eines jeden „Gentlemen’s Agree­ment“ der persönliche Kontakt unter den beteiligten Verhandlungspartnern, ohne den eine solche Vereinbarung unter „Ehrenmännern“ -und selbstverständlich auch „Ehrenfrauen“- niemals zustande kommen würde.

Die Bedingungen hierfür sind in der Bundesrepublik Deutschland - z.B. im Gegensatz zur Schweiz - nicht besonders günstig. Moral Suasions und Gentlemen’s Agreements haben in Deutschland bislang keine nennenswerte Bedeutung erlangen können.[82]

 

3.5     Kreditplafondierung

Die Kreditplafondierung stellt ein Instrument der Geldpolitik dar, mit dem eine Noten­bank oder eine Regierung eine Obergrenze für die Gewährung von neuen Krediten der Geschäftsbanken an Unternehmen und private Haushalte setzt. Diese Begrenzung kann entweder als fester Betrag oder als eine bestimmte Wachstumsrate vorgenommen werde, die nicht überschritten werden darf.

Ein Kreditstopp liegt vor, wenn die Summe aller Kredite an die oben genannten Ziel­gruppen den an einem bestimmten Stichtag erreichten Stand nicht mehr überschreiten darf. Hieran anschließend kann eine Kreditrückführung beschlossen werden, die eine bestimmte Rückführungssumme des Kreditvolumens innerhalb eines festgesetzten Zeit­raums beinhalten kann. Als Sanktion bei Nichteinhaltung der vorgesehenen Höchstgren­zen kann ein Strafzins, ähnlich wie bei Unterschreitung des Mindestreseve-Solls, gegen die verstoßenden Kreditinstitute verhängt werden.

Die Kreditplafondierung wirkt nur in restriktiver Weise und ist somit nicht zur Anregung einer verstärkten Kreditvergabe geeignet.

In Deutschland kam die Kreditplafondierung in Form eines Kreditstopps nur ein einziges Mal im Rahmen des sog. Korea-Booms 1951 zum Einsatz. Die Bank Deutscher Länder -als Vorgängerin der Deutschen Bundesbank- verlangte die Rückführung von kurzfristi­gen Krediten i.H.v. mindestens einer Milliarde Mark innerhalb von drei Monaten von den Geschäftsbanken, denen als Sanktion eine ein Entzug der Refinanzierungsmittel ange­droht wurde.[83]

Heute ist eine Kreditplafondierung durch die DBB nicht mehr vorgesehen. Sie sollte 1967 mit in das „Stabilitätsgesetz“ einfließen, wurde aber aus ordnungs-, prozeß- und wettbewerbspolitischen Gründen nicht ratifiziert.[84]

 

3.6     Die Einlagenpolitik mit öffentlichen Kassen

Nach §17 BBankG sind öffentliche Stellen - Bund, Lastenausgleichsfond, ERP-Sonder­vermögen[85] sowie die Länder - verpflichtet, ihre liquiden Mittel auf einem Girokonto bei der Deutschen Bundesbank zu unterhalten.

Zum Liquiditätssteuerungsinstrument wird diese Einlagenvorschrift dadurch, daß es im Ermessen der Bundesbank liegt, von dieser allgemeinen Vorschrift Ausnahmen zu machen.

Kommt es durch besondere Einflüsse zu übermäßig hohen Guthaben öffentlicher Stellen bei der Deutschen Bundesbank, so führt dies im Bankenapparat zu Liquiditätsverknap­pungen und Zinssteigerungen, die unerwünscht sein können, Erlaubt die Bundesbank in solchen Situationen den öffentlichen Stellen, ihre Mittel bei Kreditinstituten anzulegen, so kann sie dieser Liquiditätsknappheit damit entgegenwirken.

Die Einlagenpolitik wirkt ähnlich wie die Mindestreservepolitik. Im Unterschied dazu ist die DBB bei der Einlagenpolitik in ihrem Aktionsspielraum eingeschränkt. Zum einen durch das Einlagevolumen, das sich aus Dispositionen der öffentlichen Stellen ergibt. Zum anderen aber auch dadurch, daß die Einlagenpolitik nur in eine Richtung wirksam ist: Da Einlagenhaltung bei der Bundesbank die Regel ist und Anlage bei Kreditinstituten die Ausnahme, eignet sich dieses Instrument im Normalfall nur für Lockerungsmaßnah­men.


4     Schlußbetrachtung

Das geldpolitische Instrumentarium soll eine Notenbank in die Lage versetzen, im Rah­men der von ihr gewählten Konzeptionen das Endziel der Geldwertstabilität zu verwirk­lichen. Die Bundesbank bedient sich deshalb eines breiten Spektrums dieser Mittel zur Umsetzung ihrer festgeschriebenen Ziele.

Mit der Ausweitung des Währungsgebietes der D-Mark im Jahre 1990 sah sich die Deutsche Bundesbank vor eine Aufgabe gestellt, die angesichts fehlender historischer Vergleichsmöglichkeiten eine große Herausforderung an ihre Geldpolitik darstellte. Noch größere Anstrengungen wird die Umsetzung und konsequente Verfolgung eines geldpo­litischen Konzept für Europa erforderlich machen.

Auch die künftige Europäische Zentralbank EZB mit ihrem derzeitigen Vorläufer, dem Europäischen Währungsinstitut mit Sitz in Frankfurt am Main, wird in Zukunft mit einem mindestens ebenso umfangreichen „Instrumentenkasten“ zur Erreichung der geldpoliti­schen Ziele wie die Deutsche Bundesbank ausgestattet werden. Diese hat in ihrer über vierzigjährigen Geschichte eindrucksvoll die historische Erkenntnis untermauert, daß eine Zentralbank, die ihre Aufgaben und Ziele zuverlässig erfüllen soll, ein umfangreiches Potential an geldpolitischen Instrumenten und ein Höchstmaß an Autonomie benötigt.

Auf diese Weise ausgestattet wird auch eine künftige Europäische Zentralbank ihre Auf­gaben erfolgreich lösen können und ein Garant für einen stabilen EURO sein, so wie die Deutsche Bundesbank immer ein Garant für die stabile D-Mark war.

Die Währungsunion bietet damit zum ersten Mal die Möglichkeit, daß sich mit dem EURO eine zweite internationale Leitwährung herausbildet, die in Konkurrenz zum US-Dollar treten könnte, der einzigen bisher bestehenden Leitwährung. Dies würde wesent­lich zur Erhaltung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Europäischen Wirt­schaftsraumes im Konkurrenzkampf mit den amerikanischen und pazifischen Märkten beitragen.



[1] §3 BBankG

[2] Dickertmann, S. 2.

[3] Gabler Wirtschaftslexikon.

[4] Schaal, S. 283.

[5] Begriff der Volkswirtschaftslehre zur Abgrenzung der Banken bzw. Kreditinstitute von den übrigen Wirtschaftseinheiten bzw. Wirtschaftssektoren. Zu den N. zählen der Staat, die privaten Haushalte, das Ausland und alle privaten Unternehmungen, soweit diese nicht Geschäftsbanken sind. Problematisch ist diese Abgrenzung im Hinblick auf die paramonetären Finanzierungsinstitute, die als Kapitalsammelstellen auch Kreditgeschäfte betreiben und somit Funktionen der Geschäftsbanken übernehmen.

[6] Duwendag [Mitverf.], S.307.

[7] Borchert, S.173.

[8] Schaal, S. 254.

[9] Borchert, S. 173.

[10] Schaal, S. 100.

[11] Peto, S. 175.

[12] Issing, S. 202.

[13] Borchert, S.173.

[14] Schaal, S. 261.

[15] §3 BBankG.

[16] Dickertmann, S. 2.

[17] Duwendag [Mitverf.], S. 303.

[18] Dickertmann, S. 3.

[19] §12 BBankG.

[20] Dickertmann, S. 2.

[21] Jarchow, S. 100.

[22] Schaal, S. 259.

[23] Peters, S.115.

[24] Borchert, S. 173.

[25] Altmann, S.3.

[26] Dickertmann, S. 5 ff..

[27] Altmann, S. 357.

[28] Schaal, S. 255.

[29] Transmissionsmechanismus: beschreibt im Rahmen der monetären Theorie, wie monetäre Impulse auf den realen Sektor übertragen werden. - Es können vier wesentliche Transmissionserklärungen unterschieden werden: (1) monetaristischer Ansatz, (2) postkeynesianischer Ansatz, (3) liquiditätstheoretischer Ansatz und (4) kredittheoretischer Ansatz.

     aus: Gabler Wirtschafts-Lexikon, 13. vollständig überarbeitete Auflage. © Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden 1993

[30] Issing, S. 143.

[31] Borchert, S. 176.

[32] Schaal, S. 117.

[33] Issing, S. 167 ff..

[34] Duwendag, S. 303.

[35] Schaal, S. 255.

[36] Borchert, S. 176.

[37] Gabler Wirtschaftslexikon.

[38] Dickertmann, S. 28 f..

[39] Medio: im Bank- und Börsenverkehr der 15. eines jeden Monats; ist dieser ein Sonn- oder Feiertag, der vorhergehende Wochentag.

[40] Ultimo: der letzte Tag (im Geld- und Börsenverkehr: der letzte Börsentag) des Monats.

[41] Moritz, S. 137.

[42] Issing, S. 67 ff..

[43] Hahn, S. 16 ff..

[44] Dickertmann, S. 65.

[45] Issing, S. 67.

[46] Dickertmann, S. 70.

[47] Ort, an dem sich eine Niederlassung (Haupt- oder Zweigstelle) einer Landeszentralbank befindet.

[48] Grill, Perczynski, S. 213 ff..

[49] Dickertmann, S. 67.

[50] Hahn, S. 54.

[51] Bofinger, S. 430.

[52] Fuhrmann, S. 184 ff..

[53] Dickertmann, S. 69.

[54] Deutsche Bundesbank, S.103 ff..

[55] Schaal, S. 271.

[56] Peto, S. 188 f..

[57] Borchert, S.244 ff..

[58] Bundesbank, S.105 ff..

[59] Bofinger, S. 421 f..

[60] Issing, S.65 ff..

[61] Issing, S. 98.

[62] Bofinger, S. 407 f..

[63] Issing, S. 101.

[64] Schlesinger, S.400 ff..

[65] Bofinger, S. 428.

[66] Peto, S. 188 f..

[67] Hepp, S.24 ff..

[68] Gabler Wirtschaftslexikon.

[69] Bofinger, S. 401.

[70] Issing, S. 90.

[71] Schaal, S. 174.

[72] Schaal, S. 272.

[73] Schlesinger, S. 388 ff..

[74] Bundesbank, S.117 f..

[75] Beckh, S.47 ff..

[76] Bofinger, S. 406.

[77] Bofinger, S. 431 f..

[78] Borchert, S. 256.

[79] Fuhrmann, S.188.

[80] Bofinger, S. 424.

[81] Bundesbank, S.110 ff..

[82] Ketzel, S. 56.

[83] Issing, S. 114 f..

[84] Gabler Wirtschaftslexikon.

[85] ERP-Sondervermögen: nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes, das nach dem Zweiten Weltkrieg dem Wiederaufbau diente und danach zur gezielten regionalen und sektoralen Förderung der deutschen Wirtschaft, des Umweltschutzes sowie verschiedener anderer, öffentlicher Aufgaben eingesetzt wurde. [...]

     aus: Gabler Wirtschafts-Lexikon, 13. vollständig überarbeitete Auflage. © Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden 1993